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Entscheidung 5 Ob 104/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob104/08t

Entscheidungsdatum

03.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Josef Robert M*****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin S*****genossenschaft reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, und des weiteren Verfahrensbeteiligten Dipl-Ing. Arch. Andreas S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner GmbH in Salzburg, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23. Jänner 2008, GZ 54 R 188/07x-346, womit der Teilsachbeschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 20. Juni 2007, GZ 28 Msch 1/05y-333, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung des Antragstellers zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG besteht - vergleichbar einer Angelegenheit nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG - der Streitgegenstand nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren vergleiche wobl 2000/67; 5 Ob 320/00w). Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG). Gegen einen solchen Ausspruch findet kein Rechtsmittel statt.

Für ein Feststellungsbegehren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG bestehen keine bindenden Bewertungsvorschriften und sind keine starren Berechnungsmethoden vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung seines Ermessungsspielraums vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist (RIS-Justiz RS0110735).

Verfahrenskosten haben bei der Bewertung jedenfalls außer Betracht zu bleiben.

Hat nun das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, und übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG (Zulassungsvorstellung) - jedenfalls unzulässig.

Der Antragsteller hat ein als „(außerordentlicher) Revisions-Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel verbunden mit einer Zulassungsvorstellung erhoben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel des Antragstellers überhaupt nur zulässig ist, wenn das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig hält und seinen Ausspruch mit Beschluss dahin abändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist.

Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulassungsvorstellung steht noch aus.

Sie wird nachzutragen sein.

Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen. Erachtet es hingegen die Zulassungsvorstellung für stichhältig, hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig ist.

Derzeit liegt jedenfalls keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel des Antragstellers vor, weil dessen Zulässigkeit noch von der Entscheidung des Rekursgerichts abhängt.

Textnummer

E87718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00104.08T.0603.000

Im RIS seit

03.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Dokumentnummer

JJT_20080603_OGH0002_0050OB00104_08T0000_000