In einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG besteht - vergleichbar einer Angelegenheit nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG - der Streitgegenstand nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren (vgl wobl 2000/67; 5 Ob 320/00w). Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 22 Abs 4 WGG iVm § 59 Abs 2 AußStrG). Gegen einen solchen Ausspruch findet kein Rechtsmittel statt.In einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG besteht - vergleichbar einer Angelegenheit nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG - der Streitgegenstand nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren vergleiche wobl 2000/67; 5 Ob 320/00w). Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG). Gegen einen solchen Ausspruch findet kein Rechtsmittel statt.
Für ein Feststellungsbegehren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG bestehen keine bindenden Bewertungsvorschriften und sind keine starren Berechnungsmethoden vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung seines Ermessungsspielraums vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist (RIS-Justiz RS0110735).Für ein Feststellungsbegehren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG bestehen keine bindenden Bewertungsvorschriften und sind keine starren Berechnungsmethoden vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung seines Ermessungsspielraums vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist (RIS-Justiz RS0110735).
Verfahrenskosten haben bei der Bewertung jedenfalls außer Betracht zu bleiben.
Hat nun das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, und übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG (Zulassungsvorstellung) - jedenfalls unzulässig.Hat nun das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, und übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG (Zulassungsvorstellung) - jedenfalls unzulässig.
Der Antragsteller hat ein als „(außerordentlicher) Revisions-Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel verbunden mit einer Zulassungsvorstellung erhoben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel des Antragstellers überhaupt nur zulässig ist, wenn das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig hält und seinen Ausspruch mit Beschluss dahin abändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist.Der Antragsteller hat ein als „(außerordentlicher) Revisions-Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel verbunden mit einer Zulassungsvorstellung erhoben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel des Antragstellers überhaupt nur zulässig ist, wenn das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig hält und seinen Ausspruch mit Beschluss dahin abändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist.
Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulassungsvorstellung steht noch aus.
Sie wird nachzutragen sein.
Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen. Erachtet es hingegen die Zulassungsvorstellung für stichhältig, hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig ist.
Derzeit liegt jedenfalls keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel des Antragstellers vor, weil dessen Zulässigkeit noch von der Entscheidung des Rekursgerichts abhängt.