Begründung:
Zu EZ ***** GB ***** war die H***** GmbH aufgrund des Kaufvertrages vom 6.4.1993 als Alleineigentümerin im Rang 2737/1993 einverleibt, unter BLNr 1 f war zu TZ 5528/1994 die Rangordnung für die Veräußerung bis 11.4.1995 und zu BLNr 1 g die von Dr.Wolfgang Oberhofer als Masseverwalter im Konkurs der H***** ***** GmbH, S 126/1993 des Landesgerichtes Innsbruck, zu 14 Cg 84/94 des LG Innsbruck gegen die Liegenschaftseigentümerin gemäß § 43 Abs 3 KO, § 61 GBG angestrengte Anfechtungsklage angemerkt.Zu EZ ***** GB ***** war die H***** GmbH aufgrund des Kaufvertrages vom 6.4.1993 als Alleineigentümerin im Rang 2737 aus 1993, einverleibt, unter BLNr 1 f war zu TZ 5528 aus 1994, die Rangordnung für die Veräußerung bis 11.4.1995 und zu BLNr 1 g die von Dr.Wolfgang Oberhofer als Masseverwalter im Konkurs der H***** ***** GmbH, S 126 aus 1993, des Landesgerichtes Innsbruck, zu 14 Cg 84/94 des LG Innsbruck gegen die Liegenschaftseigentümerin gemäß Paragraph 43, Absatz 3, KO, Paragraph 61, GBG angestrengte Anfechtungsklage angemerkt.
Das Erstgericht hat unter anderem aufgrund des zwischen der (damals eingetragenen) Liegenschaftseigentümerin als Verkäuferin und der Antragstellerin als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 2.3.1994 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin im Range TZ 5528/94 (Punkt a) des Spruches) und gemäß § 57 Abs 1 GBG die Löschung der Anmerkung der genannten Anfechtungsklage (Punkt b) des Spruches) bewilligt.Das Erstgericht hat unter anderem aufgrund des zwischen der (damals eingetragenen) Liegenschaftseigentümerin als Verkäuferin und der Antragstellerin als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 2.3.1994 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin im Range TZ 5528/94 (Punkt a) des Spruches) und gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG die Löschung der Anmerkung der genannten Anfechtungsklage (Punkt b) des Spruches) bewilligt.
Über Rekurs des Masseverwalters gegen die Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage - die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin blieb unbekämpft - änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung des Punktes b) dahin ab, daß es den Antrag, die Löschung der Anmerkung der Klage BLNr 1 g (LG Innsbruck 14 Cg 84/94) zu bewilligen, abwies. Es sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nach § 43 Abs 3 und 4 KO könne eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhobene Anfechtungsklage im Grundbuch mit der Folge angemerkt werden, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegenüber Personen wirke, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Im vorliegenden Fall sei vor der Anmerkung der Anfechtungsklage die Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft gemäß § 53 Abs 1 GBG eingetragen. Ein Rangordnungsbeschluß habe die Wirkung, daß spätere Eintragungen dem berechtigten Inhaber des Rangordnungsbeschlusses nicht mehr schaden könnten. Gemäß § 57 Abs 1 GBG sei auf Ansuchen jener Partei, für die eine Einverleibung in der angemerkten Rangordnung bewilligt werde, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden seien. Diese Gesetzesstelle werde allerdings einschränkend dahingehend ausgelegt, daß demnach nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen seien, welche eine Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes des Erwerbers bedeuten würden. Es müsse sich dabei also um eine neue Verfügung oder Belastung handeln. Eintragungen aber, die sich auf ein Recht bezögen, das der Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung vorgehe, würden hievon nicht erfaßt. § 57 Abs 1 GBG gelte daher nicht für Streitanmerkungen, die zwar nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, jedoch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Range der Rangordnung verbüchert worden seien. Es dürfe daher die nach § 57 GBG sich auf das Eigentumsrecht des Veräußerers beziehende Streitanmerkung, die der Rangordnungsanmerkung nachfolge, nicht gelöscht werden (NZ 1994, 294 mwN). Nur dadurch werde gewährleistet, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 43 Abs 4 KO auch gegen diejenigen Personen wirken könne, die nach Anmerkung derselben bücherliche Rechte erworben hätten. Das Erstgericht hätte daher die Löschung der Anmerkung nicht bewilligen dürfen.Nach Paragraph 43, Absatz 3 und 4 KO könne eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhobene Anfechtungsklage im Grundbuch mit der Folge angemerkt werden, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegenüber Personen wirke, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Im vorliegenden Fall sei vor der Anmerkung der Anfechtungsklage die Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GBG eingetragen. Ein Rangordnungsbeschluß habe die Wirkung, daß spätere Eintragungen dem berechtigten Inhaber des Rangordnungsbeschlusses nicht mehr schaden könnten. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG sei auf Ansuchen jener Partei, für die eine Einverleibung in der angemerkten Rangordnung bewilligt werde, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden seien. Diese Gesetzesstelle werde allerdings einschränkend dahingehend ausgelegt, daß demnach nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen seien, welche eine Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes des Erwerbers bedeuten würden. Es müsse sich dabei also um eine neue Verfügung oder Belastung handeln. Eintragungen aber, die sich auf ein Recht bezögen, das der Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung vorgehe, würden hievon nicht erfaßt. Paragraph 57, Absatz eins, GBG gelte daher nicht für Streitanmerkungen, die zwar nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, jedoch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Range der Rangordnung verbüchert worden seien. Es dürfe daher die nach Paragraph 57, GBG sich auf das Eigentumsrecht des Veräußerers beziehende Streitanmerkung, die der Rangordnungsanmerkung nachfolge, nicht gelöscht werden (NZ 1994, 294 mwN). Nur dadurch werde gewährleistet, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß Paragraph 43, Absatz 4, KO auch gegen diejenigen Personen wirken könne, die nach Anmerkung derselben bücherliche Rechte erworben hätten. Das Erstgericht hätte daher die Löschung der Anmerkung nicht bewilligen dürfen.
Weiters sei aber noch zu prüfen, ob in Stattgebung des Rekurses nur der ausdrücklich bekämpfte Beschlußteil im Sinne einer Abweisung des entsprechendes Antrages abzuändern sei, oder ob dies dazu führen würde, daß etwas anderes als begehrt bewilligt werde (§ 96 Abs 1 GBG). Dies sei jedoch zu verneinen, da die Gutgläubigkeit der Antragsgegnerin (richtig wohl Antragstellerin) schon im Hinblick auf die noch vorhandene Klagsanmerkung im Zeitpunkt des Anlangens ihres Begehrens auf Einverleibung nicht mehr gegeben gewesen sei und insofern ein allenfalls gegen die Verkäuferin der Liegenschaft ergehendes Urteil über die Anfechtungsklage gemäß § 43 Abs 4 KO auch gegen die Antragstellerin wirksam wäre. Sie werde daher in ihren bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt, wenn einerseits nur die Einverleibung ihres Eigentums bewilligt und andererseits der Antrag auf Löschung der Klagsanmerkung abgewiesen werde. Dies habe nur zur Folge, daß im Fall einer Weiterveräußerung der Liegenschaft durch die Antragstellerin die Wirkungen des § 43 Abs 4 KO auch gegen einen weiteren Eigentumserwerber einträten, was im Falle der Löschung der Klagsanmerkung nicht der Fall wäre. Die lediglich teilweise Bewilligung des Grundbuchsgesuches bedeute daher nur ein minus und nicht ein aliud (im Sinne des § 96 Abs 1 GBG). Es sei daher dem Rekurs im Sinne des Anfechtungsantrages Folge zu geben gewesen.Weiters sei aber noch zu prüfen, ob in Stattgebung des Rekurses nur der ausdrücklich bekämpfte Beschlußteil im Sinne einer Abweisung des entsprechendes Antrages abzuändern sei, oder ob dies dazu führen würde, daß etwas anderes als begehrt bewilligt werde (Paragraph 96, Absatz eins, GBG). Dies sei jedoch zu verneinen, da die Gutgläubigkeit der Antragsgegnerin (richtig wohl Antragstellerin) schon im Hinblick auf die noch vorhandene Klagsanmerkung im Zeitpunkt des Anlangens ihres Begehrens auf Einverleibung nicht mehr gegeben gewesen sei und insofern ein allenfalls gegen die Verkäuferin der Liegenschaft ergehendes Urteil über die Anfechtungsklage gemäß Paragraph 43, Absatz 4, KO auch gegen die Antragstellerin wirksam wäre. Sie werde daher in ihren bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt, wenn einerseits nur die Einverleibung ihres Eigentums bewilligt und andererseits der Antrag auf Löschung der Klagsanmerkung abgewiesen werde. Dies habe nur zur Folge, daß im Fall einer Weiterveräußerung der Liegenschaft durch die Antragstellerin die Wirkungen des Paragraph 43, Absatz 4, KO auch gegen einen weiteren Eigentumserwerber einträten, was im Falle der Löschung der Klagsanmerkung nicht der Fall wäre. Die lediglich teilweise Bewilligung des Grundbuchsgesuches bedeute daher nur ein minus und nicht ein aliud (im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, GBG). Es sei daher dem Rekurs im Sinne des Anfechtungsantrages Folge zu geben gewesen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit (gemeint wohl Unzulässigkeit) der Löschung der Klagsanmerkung könne sich das Rekursgericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen, nicht aber zur Frage, ob die Abweisung der gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentums begehrten Löschung der Klagsanmerkung als minus oder aliud gegenüber dem ursprünglichen Begehren im Sinne des § 96 Abs 1 GBG anzusehen sei, weshalb für diese erhebliche Rechtsfrage der Revisionsrekurs zulässig sei.Hinsichtlich der Zulässigkeit (gemeint wohl Unzulässigkeit) der Löschung der Klagsanmerkung könne sich das Rekursgericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen, nicht aber zur Frage, ob die Abweisung der gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentums begehrten Löschung der Klagsanmerkung als minus oder aliud gegenüber dem ursprünglichen Begehren im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, GBG anzusehen sei, weshalb für diese erhebliche Rechtsfrage der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihm Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den erstgerichtlichen Beschluß - auch hinsichtlich der Bewilligung der Löschung der Klagsanmerkung - wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.