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Entscheidung 5 Ob 1043/94×

Entscheidung 5 Ob 1043/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1043/94

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dr.Johannes P*****, Rechtsanwalt, ***** und 2. A*****gesellschaftmbH, ***** diese vertreten durch den Erstantragsteller, betreffend Anmerkungen in den EZ ***** des Grundbuches ***** M*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Jänner 1994, GZ 46 R 2056/93, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt es im konkreten Fall gar nicht an, weil eine Bewilligung des Rangordnungsanmerkungsgesuches schon im Hinblick auf Paragraph 86, GBG gar nicht möglich wäre. Es wurden nämlich aufgrund verschiedener Urkunden (Firmenbuchauszug und Gesuch um Anmerkung der Rangordnung) zwei verschiedene Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen verlangt, was zur gänzlichen Gesuchsabweisung zwingt (EvBl 1975/113). Das hätte zwar das Erstgericht gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG erwähnen müssen, wäre jedoch jetzt vom Obersten Gerichtshof nicht mehr in einer meritorischen Erledigung des Revisionsrekurses zum Ausdruck zu bringen, weil die Änderung des Firmenwortlautes der Zweitantragstellerin mittlerweile ohnehin in allen verfahrensgegenständlichen Grundbuchseinlagen angemerkt wurde (TZ 8360). Damit kommt eine Wiederholung des unzulässigerweise kumulierten Grundbuchsgesuches ohnehin nicht mehr in Frage; desgleichen auch nicht die Heranziehung des Abweisungsgrundes der Vorinstanzen.

Anmerkung

E36104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01043.94.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19940531_OGH0002_0050OB01043_9400000_000

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