Die in § 20 MRG dem Hauseigentümer aufgetragene Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 20 MRG Rz 14). § 20 Abs 1 Z 1 und 2 MRG enthält detailierte Vorschriften, welche Einnahmen und welche Ausgaben als Posten in die Hauptmietzinsabrechnung aufzunehmen sind.Die in Paragraph 20, MRG dem Hauseigentümer aufgetragene Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 20, MRG Rz 14). Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MRG enthält detailierte Vorschriften, welche Einnahmen und welche Ausgaben als Posten in die Hauptmietzinsabrechnung aufzunehmen sind.
Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt daher nur dann vor, wenn sie so gestaltet ist, daß der Mieter schon anhand des Inhaltes der Abrechnung überprüfen kann, ob sie alle in § 20 Abs 1 Z 1 MRG als Einnahmen auszuweisenden Beträge, jedoch keine anderen als die in § 20 Abs 1 Z 2 MRG angeführten Ausgabenbeträge enthält. Durch Vergleich mit den diesbezüglichen Belegen soll die Kontrolle der Hauptmietzinsabrechnung ermöglicht, nicht aber dieselbe durch Vorlage der Belege ersetzt werden (vgl. dazu ImmZ 1989, 433 zur gleichlautenden Bestimmung des § 21 Abs 3 MRG).Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt daher nur dann vor, wenn sie so gestaltet ist, daß der Mieter schon anhand des Inhaltes der Abrechnung überprüfen kann, ob sie alle in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, MRG als Einnahmen auszuweisenden Beträge, jedoch keine anderen als die in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, MRG angeführten Ausgabenbeträge enthält. Durch Vergleich mit den diesbezüglichen Belegen soll die Kontrolle der Hauptmietzinsabrechnung ermöglicht, nicht aber dieselbe durch Vorlage der Belege ersetzt werden vergleiche dazu ImmZ 1989, 433 zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, MRG).
Daraus folgt, daß in der Hauptmietzinsabrechnung die Einnahmen aufgeschlüsselt nach Mietern (oder zumindest Mietobjekten) derart detailliert anzugeben sind, daß jeder Mieter des Hauses aus der Abrechnung entnehmen kann, welcher Betrag in jedem einzelnen Monat für das einzelne Mietobjekt als Einnahme verrechnet wurde. Ebenso muß aus der Abrechnung hervorgehen, welche konkreten einzelnen Ausgabenposten geltend gemacht werden.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Erfordernisse des Datenschutzes geht fehl, weil sich aus § 20 MRG ein Rechtsanspruch aller Mieter eines Hauses darauf ergibt, zu wissen, welche verrechnungspflichtigen Einnahmen vom Vermieter für die einzelnen Mietgegenstände erzielt wurden.Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Erfordernisse des Datenschutzes geht fehl, weil sich aus Paragraph 20, MRG ein Rechtsanspruch aller Mieter eines Hauses darauf ergibt, zu wissen, welche verrechnungspflichtigen Einnahmen vom Vermieter für die einzelnen Mietgegenstände erzielt wurden.
Schließlich ist noch zu bemerken, daß es gerade bei Durchführung der Buchhaltung und Erstellung der Abrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung - worauf sich die Rechtsmittelwerberin beruft - lediglich eine Frage der Beschaffung eines geeigneten Computerprogrammes ist, um die einzelnen in § 20 Abs 1 MRG geforderten Positionen einerseits so detailiert als vom Gesetz gefordert und andererseits so komprimiert als zur Errichtung einer übersichtlichen Abrechnung notwendig (zB. Zusammenfassung monatlich gleichbleibender Hauptmietzinsbeträge für ein bestimmtes Mietobjekt) in der Abrechnung auszuweisen.Schließlich ist noch zu bemerken, daß es gerade bei Durchführung der Buchhaltung und Erstellung der Abrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung - worauf sich die Rechtsmittelwerberin beruft - lediglich eine Frage der Beschaffung eines geeigneten Computerprogrammes ist, um die einzelnen in Paragraph 20, Absatz eins, MRG geforderten Positionen einerseits so detailiert als vom Gesetz gefordert und andererseits so komprimiert als zur Errichtung einer übersichtlichen Abrechnung notwendig (zB. Zusammenfassung monatlich gleichbleibender Hauptmietzinsbeträge für ein bestimmtes Mietobjekt) in der Abrechnung auszuweisen.