Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfragen geltend:
a) die Vorinstanzen hätten die Vereinbarung vom 28.12.1988 in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und zu § 861 ABGB als Kaufvertrag statt richtig bloß als Vorvertrag bzw. Anbot des Beklagten im Wege unrichtiger Urkundenauslegung qualifiziert unda) die Vorinstanzen hätten die Vereinbarung vom 28.12.1988 in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und zu Paragraph 861, ABGB als Kaufvertrag statt richtig bloß als Vorvertrag bzw. Anbot des Beklagten im Wege unrichtiger Urkundenauslegung qualifiziert und
b) das Klagebegehren sei zu unbestimmt und verfehlt.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Zu a): Die Vorinstanzen folgten bei der Beurteilung, ob die Vereinbarung vom 28.12.1988 bloß ein Vorvertrag oder schon ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag sei, den von der Lehre und Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätzen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 936; MGA ABGB33 § 936/E 21). Das Ergebnis, es handle sich bei der genannten Vereinbarung um einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, gewannen die Vorinstanzen durch Urkundenauslegung. Die Auslegung von Urkunden kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch stünde. Wenn eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung - wie hier (betrachtet man die Argumente der Vorinstanzen unvoreingenommen) - bloß durch eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht gesprochen werden (MGA JN-ZPO14 § 503 ZPO/E 113).Zu a): Die Vorinstanzen folgten bei der Beurteilung, ob die Vereinbarung vom 28.12.1988 bloß ein Vorvertrag oder schon ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag sei, den von der Lehre und Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätzen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 936,; MGA ABGB33 Paragraph 936 /, E, 21). Das Ergebnis, es handle sich bei der genannten Vereinbarung um einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, gewannen die Vorinstanzen durch Urkundenauslegung. Die Auslegung von Urkunden kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch stünde. Wenn eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung - wie hier (betrachtet man die Argumente der Vorinstanzen unvoreingenommen) - bloß durch eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht gesprochen werden (MGA JN-ZPO14 Paragraph 503, ZPO/E 113).
Zu b): Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, das sich zutreffend unter anderem auf MietSlg 37.742 (mwN) berufen hat (vgl in diesem Sinn auch MGA JN-ZPO14 § 226 ZPO/E 38 und 40). Der dem Klagebegehren entsprechende Urteilsspruch trägt dem Beklagten dasjenige Verhalten auf, zu dem er nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung auf Grund der mit der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist.Zu b): Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, das sich zutreffend unter anderem auf MietSlg 37.742 (mwN) berufen hat vergleiche in diesem Sinn auch MGA JN-ZPO14 Paragraph 226, ZPO/E 38 und 40). Der dem Klagebegehren entsprechende Urteilsspruch trägt dem Beklagten dasjenige Verhalten auf, zu dem er nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung auf Grund der mit der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung verpflichtet ist.