Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber geben zu, daß die in der Entscheidung der Schlichtungsstelle angeführten Erhaltungsarbeiten notwendig sind, daß die Mehrheit der Eigentümer Verfügungen zur Durchführung dieser Arbeiten treffen kann und daß derartige Maßnahmen zur ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache nach § 833 ABGB gehören. Sie halten es jedoch für ausgeschlossen, daß Miteigentümer, die bereit sind, die notwendigen Beträge auszulegen, gezwungen werden können, ein bestimmtes Darlehen aufzunehmen, für dieses Darlehen die persönliche Haftung zur ungeteilten Hand mit den übrigen Miteigentümern einzugehen und den Mehrheitseigentümer zu ermächtigen, über die Darlehensbeträge zu verfügen. Die Beschaffung von Kapital für Zwecke der Verwaltung könne niemals eine bloße Verwaltungsangelegenheit sein. Die Klägerin könne von ihnen vielleicht die anteilsmäßige Zahlung der Instandhaltungskosten fordern, sobald die Rechnungen fällig sind, sie könne sie aber nicht zwingen, ein Darlehen aufzunehmen.Die Rechtsmittelwerber geben zu, daß die in der Entscheidung der Schlichtungsstelle angeführten Erhaltungsarbeiten notwendig sind, daß die Mehrheit der Eigentümer Verfügungen zur Durchführung dieser Arbeiten treffen kann und daß derartige Maßnahmen zur ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache nach Paragraph 833, ABGB gehören. Sie halten es jedoch für ausgeschlossen, daß Miteigentümer, die bereit sind, die notwendigen Beträge auszulegen, gezwungen werden können, ein bestimmtes Darlehen aufzunehmen, für dieses Darlehen die persönliche Haftung zur ungeteilten Hand mit den übrigen Miteigentümern einzugehen und den Mehrheitseigentümer zu ermächtigen, über die Darlehensbeträge zu verfügen. Die Beschaffung von Kapital für Zwecke der Verwaltung könne niemals eine bloße Verwaltungsangelegenheit sein. Die Klägerin könne von ihnen vielleicht die anteilsmäßige Zahlung der Instandhaltungskosten fordern, sobald die Rechnungen fällig sind, sie könne sie aber nicht zwingen, ein Darlehen aufzunehmen.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu widerlegen. Die Aufnahme eines Darlehens für unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten im Sinne der §§ 7 und 8 MietG, das aus den Erträgnissen des Hauses abgezahlt werden kann, gehört zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB (vgl Klang in Klangs Komm2 III. Bd, S 1110 ff, EvBl 1950, Nr 346, SZ XXVII/312, 2 Ob 489/59). In einer derartigen Angelegenheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. Der Mehrheitsbeschluß ist für die Minderheit bindend. Weigert sich die Minderheit, die zur Durchführung des Beschlusses erforderlichen Handlungen vorzunehmen, kann sie im Rechtsweg darauf belangt werden. Zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ist erforderlich, daß die nötigen Geldmittel beschafft werden, die Beklagten die Schuld- und Pfandbestellungsurkunden unterfertigen und die Klägerin in die Lage versetzt wird, über die Darlehensbeträge zu verfügen. Da die Klägerin die Verwaltung führt und als Eigentümerin der Mehrheit der Anteile darauf Anspruch hat, ist sie im Verhältnis unter den Miteigentümern auch berechtigt, über das zu Instandhaltungszwecken aufgenommene Darlehen zu verfügen. Die Vollmacht ist nur zu dem Zweck notwendig, damit die Klägerin Dritten, insbesonders der Bank gegenüber ihre Berechtigung nachweisen kann.Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu widerlegen. Die Aufnahme eines Darlehens für unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten im Sinne der Paragraphen 7 und 8 MietG, das aus den Erträgnissen des Hauses abgezahlt werden kann, gehört zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB vergleiche Klang in Klangs Komm2 römisch drei. Bd, S 1110 ff, EvBl 1950, Nr 346, SZ XXVII/312, 2 Ob 489/59). In einer derartigen Angelegenheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. Der Mehrheitsbeschluß ist für die Minderheit bindend. Weigert sich die Minderheit, die zur Durchführung des Beschlusses erforderlichen Handlungen vorzunehmen, kann sie im Rechtsweg darauf belangt werden. Zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ist erforderlich, daß die nötigen Geldmittel beschafft werden, die Beklagten die Schuld- und Pfandbestellungsurkunden unterfertigen und die Klägerin in die Lage versetzt wird, über die Darlehensbeträge zu verfügen. Da die Klägerin die Verwaltung führt und als Eigentümerin der Mehrheit der Anteile darauf Anspruch hat, ist sie im Verhältnis unter den Miteigentümern auch berechtigt, über das zu Instandhaltungszwecken aufgenommene Darlehen zu verfügen. Die Vollmacht ist nur zu dem Zweck notwendig, damit die Klägerin Dritten, insbesonders der Bank gegenüber ihre Berechtigung nachweisen kann.
Nur der Drittbeklagte hat eingewendet, er werde den auf ihn entfallenden Teil der Instandhaltungskosten, wenn ihm Kostenvoranschläge und bezahlte Rechnungen vorgelegt werden, bar bezahlen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Vorfinanzierung durch die Klägerin in der Weise, daß sie zuerst die Rechnungen zahlen muß und erst dann von den Beklagten den anteilmäßigen Ersatz verlangen kann.
Die Einwendungen, die Klägerin habe den Beklagten bisher nicht Rechnung gelegt, sie sei nicht geeignet, die Verwaltung zu führen, und es bestehe keine Gewähr, daß die Klägerin das Kapital ordnungsgemäß verwendet, dringen nicht durch. Es steht den Beklagten frei, von der Klägerin die ihnen nach § 837 ABGB gebührende ordentliche Rechnung zu verlangen. Die Beklagten müssen sich als Minderheitseigentümer mit der Führung der ordentlichen Verwaltung durch die Klägerin abfinden (Klang aaO S 1112). Die Gefahr eines Mißbrauches wird von den Beklagten nicht behauptet. Daß die Beklagten für das aufzunehmende Darlehen die persönliche Haftung zur ungeteilten Hand mit der Klägerin übernehmen müssen, ist nach den Darlehensbedingungen der Ersten Österreichischen Sparkasse unvermeidlich. Dieser Haftung kommt jedoch praktisch keine Bedeutung zu, da das Darlehen samt Zinsen und Kosten innerhalb von 10 Jahren aus den Mietzinseingängen zu tilgen ist. Maßgebend ist, daß die Beklagten keinerlei Eigenmittel beizutragen haben.Die Einwendungen, die Klägerin habe den Beklagten bisher nicht Rechnung gelegt, sie sei nicht geeignet, die Verwaltung zu führen, und es bestehe keine Gewähr, daß die Klägerin das Kapital ordnungsgemäß verwendet, dringen nicht durch. Es steht den Beklagten frei, von der Klägerin die ihnen nach Paragraph 837, ABGB gebührende ordentliche Rechnung zu verlangen. Die Beklagten müssen sich als Minderheitseigentümer mit der Führung der ordentlichen Verwaltung durch die Klägerin abfinden (Klang aaO S 1112). Die Gefahr eines Mißbrauches wird von den Beklagten nicht behauptet. Daß die Beklagten für das aufzunehmende Darlehen die persönliche Haftung zur ungeteilten Hand mit der Klägerin übernehmen müssen, ist nach den Darlehensbedingungen der Ersten Österreichischen Sparkasse unvermeidlich. Dieser Haftung kommt jedoch praktisch keine Bedeutung zu, da das Darlehen samt Zinsen und Kosten innerhalb von 10 Jahren aus den Mietzinseingängen zu tilgen ist. Maßgebend ist, daß die Beklagten keinerlei Eigenmittel beizutragen haben.
Daß die Darlehenspromesse der Ersten Österreichischen Sparkasse bis zum 31. 1. 1961 befristet war und diese Frist während des Rechtsmittelverfahrens ablief, ist ohne Bedeutung, weil für die Entscheidung der Sachverhalt am Schlusse der Verhandlung in der ersten Instanz maßgebend ist und zu diesem Zeitpunkt (16. 1. 1960) die Promesse noch aufrecht war.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 41, 50, 52 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.