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Entscheidung 5 Ob 1050/92×

Entscheidung 5 Ob 1050/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1050/92

Entscheidungsdatum

01.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dkfm.Werner K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Lotte S*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Max Villgrattner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 18. März 1992, GZ 48 R 703/91-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 -, 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 19.11.1986 (nachträglich) die Bewilligung zum Einbau eines Badezimmers in die vom Antragsteller im Jahre 1984 gemietete, mit Badezimmer versehene Wohnung erteilt. In diesem Bescheid wurde der Antragsgegnerin aufgetragen, daß die Feuchtigkeitsisolierung an den Wänden mindestens 15 cm hochzuziehen ist. Dies war jedoch beim seinerzeitigen Einbau des Badezimmers unterlassen worden. Der bauordnungswidrige Zustand des Badezimmers (Errichtung ohne Baubewilligung) wurde daher durch diesen Bescheid nicht nachträglich (und rückwirkend) saniert, weil festgestelltermaßen die aufgetragene Isolierung nicht bescheidmäßig ausgeführt worden war, und zwar insbesondere auch nicht in dem besonders spritzwassergefährdeten Bereich des Waschbeckens.

Ein den baubehördlichen Aufträgen widersprechender Zustand eines Badezimmers stellt mangels Erfüllung der Mindesterfordernisse keine Badegelegenheit mit zeitgemäßem Standard dar.

Anmerkung

E30548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01050.92.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0050OB01050_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung