Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. Bei der Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht entscheidet dieses funktionell nicht als Rekurs- sondern als Berufungsgericht. Ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der von den Rekurswerbern in Zweifel gezogenen Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 99/03w; 1 Ob 138/99x ua; Zechner in Fasching Rz 176, 178 zu § 502Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. Bei der Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht entscheidet dieses funktionell nicht als Rekurs- sondern als Berufungsgericht. Ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der von den Rekurswerbern in Zweifel gezogenen Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 99/03w; 1 Ob 138/99x ua; Zechner in Fasching Rz 176, 178 zu Paragraph 502
ZPO).
Der Rekurs des Beklagten ist auch berechtigt.
Zufolge § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall wird prozessual nur ein Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt und dessen Gesamthöhe für die sachliche Zuständigkeit aber auch für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebend ist. Im vorliegenden Fall werden die geltend gemachten Ansprüche auf die gemeinsame Tatsache gestützt, dass ein bindender Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Einhebung einer bestimmten Rücklage für bestimmte Sanierungsarbeiten wirksam gefasst worden sei. Das bildet nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen gemeinsamen Rechtsgrund, wobei sich die Höhe der vom Beklagten insgesamt zu leistenden Rücklagenbeiträge nach den Grundsätzen des § 32 WEG, also nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode richtet. Ist eine Person Miteigentümer mehrerer Anteile, bestimmt sich damit der auf sie entfallende Bewirtschaftungskostenaufwand eben nach der Summe seiner Anteile. Dass er ursprünglich Einzelanteile (Wohnungen) durch gesonderte Verträge erworben hat, ist dabei ohne Belang. Die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten, hier Zahlung von Rücklagenbeträgen, steht somit hinsichtlich mehrerer Wohnungseigentumsobjekte in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, der eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN gebietet.Zufolge Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall wird prozessual nur ein Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt und dessen Gesamthöhe für die sachliche Zuständigkeit aber auch für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebend ist. Im vorliegenden Fall werden die geltend gemachten Ansprüche auf die gemeinsame Tatsache gestützt, dass ein bindender Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Einhebung einer bestimmten Rücklage für bestimmte Sanierungsarbeiten wirksam gefasst worden sei. Das bildet nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen gemeinsamen Rechtsgrund, wobei sich die Höhe der vom Beklagten insgesamt zu leistenden Rücklagenbeiträge nach den Grundsätzen des Paragraph 32, WEG, also nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode richtet. Ist eine Person Miteigentümer mehrerer Anteile, bestimmt sich damit der auf sie entfallende Bewirtschaftungskostenaufwand eben nach der Summe seiner Anteile. Dass er ursprünglich Einzelanteile (Wohnungen) durch gesonderte Verträge erworben hat, ist dabei ohne Belang. Die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten, hier Zahlung von Rücklagenbeträgen, steht somit hinsichtlich mehrerer Wohnungseigentumsobjekte in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, der eine Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN gebietet.
Damit erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Revision des Beklagten sei hinsichtlich der angeführten, jeweils EUR 4.000 nicht übersteigenden Teilbeträge jedenfalls unzulässig, und daher zurückzuweisen als rechtsirrig.
Der Rekurs des Beklagten war daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Stattgebung des Rekurses macht einen Auftrag an die zweite Instanz erforderlich, das Berufungsurteil durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu ergänzen, weil ein solcher nur hinsichtlich eines Teilbetrags vorliegt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Rechtsmittel des Beklagten als unmittelbar ordentliche Revision, als Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision oder als außerordentliche Revision zu qualifizieren ist (vgl Zechner aaO Rz 176 zu § 502 ZPO).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Stattgebung des Rekurses macht einen Auftrag an die zweite Instanz erforderlich, das Berufungsurteil durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu ergänzen, weil ein solcher nur hinsichtlich eines Teilbetrags vorliegt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Rechtsmittel des Beklagten als unmittelbar ordentliche Revision, als Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision oder als außerordentliche Revision zu qualifizieren ist vergleiche Zechner aaO Rz 176 zu Paragraph 502, ZPO).
Danach werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beklagten vorzulegen sein.