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Entscheidung 5 Ob 106/12t×

Entscheidung 5 Ob 106/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob106/12t

Entscheidungsdatum

04.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** E*****, geboren am 1. April 1998, vertreten durch die Mutter G***** E*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters R***** I*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Februar 2012, GZ 4 R 39/12w-32, mit dem ua der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. November 2011, GZ 1 Pu 96/11v-23, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur inhaltlichen Entscheidung über den Rekurs des Vaters zurückverwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht in seiner nachträglichen Änderung des Zulassungsausspruchs gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG selbst erkennt, liegt eine Aktenwidrigkeit seiner Entscheidung vor, weil der Rechtsmittelwerber entgegen den Ausführungen der Rekursentscheidung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten war. Fristauslösend für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses des Vaters gegen den erstinstanzlichen Unterhaltsbemessungsbeschluss war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG, Paragraph 93, Absatz eins, ZPO die Zustellung der Entscheidung des Erstgerichts an den Rechtsvertreter des Vaters am 14. 12. 2011. Der von diesem im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs liegt innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG und war damit rechtzeitig.

Da die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht auf aktenwidriger Grundlage beruht, ist der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur inhaltlichen Entscheidung über das Rechtsmittel des Vaters zurückzuverweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Unterhaltsrecht

Textnummer

E101456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00106.12T.0704.000

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120704_OGH0002_0050OB00106_12T0000_000