Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Gemäß § 1 Abs 1 UHG werden in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden aufgenommen:Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UHG werden in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden aufgenommen:
1. durch Hinterlegung
a) die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;a) die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
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2. durch Einreihung
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b) andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechts,
sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
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Gemäß § 1 Abs 3 UHG gelten die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, UHG gelten die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
Nach § 19 Abs 1 UHG ist dann, wenn die Hinterlegung (oder Einreihung: § 1 Abs 3 UHG) einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet wird, beantragt und festgestellt wird, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist, von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB besteht. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat, die früher im § 18 Abs 1 UHV BGBl 1927/326 angeordnet war (Feil, Bauwerke, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung 9). Wenn derjenige, der - wie hier die Antragstellerin - behauptet, an einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB durch dessen Errichtung orginär Eigentum erworben zu haben - für welchen Eigentumserwerb die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 mwN) -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen will, hat er (mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft) die Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu beantragen (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UHG, 1106 BlgNR 13.GP 6 [I/6], 7 [Besonderes zu § 1], 9 [Besonderes zu § 19]; Feil aaO 31, 47; Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge, Beispiel 165; Landesgericht Klagenfurt in RPflSlgG 1622).Nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG ist dann, wenn die Hinterlegung (oder Einreihung: Paragraph eins, Absatz 3, UHG) einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet wird, beantragt und festgestellt wird, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist, von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB besteht. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat, die früher im Paragraph 18, Absatz eins, UHV BGBl 1927/326 angeordnet war (Feil, Bauwerke, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung 9). Wenn derjenige, der - wie hier die Antragstellerin - behauptet, an einem Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB durch dessen Errichtung orginär Eigentum erworben zu haben - für welchen Eigentumserwerb die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 mwN) -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen will, hat er (mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft) die Einreihung einer Urkunde im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UHG zu beantragen (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UHG, 1106 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 6 [I/6], 7 [Besonderes zu Paragraph eins ], 9, [Besonderes zu Paragraph 19 ],; Feil aaO 31, 47; Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge, Beispiel 165; Landesgericht Klagenfurt in RPflSlgG 1622).
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.