Begründung:
Die Antragsteller, die je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** sind, begehrten auf Grund der im Spruch näher bezeichneten Amtsbestätigung des Landes- als Handelsgerichtes Linz, daß die in den angeführten Grundbuchseinlagen als Vorkaufsberechtigte eingetragene "D*****gesellschaft m.b.H." (schon im Jahr 1984) durch Veräußerung ihres Vermögens als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation mit der "D*****Gesellschaft m.b.H." (beide mit dem Sitz in L*****) verschmolzen wurde, die Löschung der betreffenden Vorkaufsrechte. Die Verschmelzung sei nämlich eine Form der Beendigung der Gesellschaft; das Vorkaufsrecht einer juristischen Person könne gemäß § 1074 ABGB nur für die Dauer ihrer Existenz bestehen.Die Antragsteller, die je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** sind, begehrten auf Grund der im Spruch näher bezeichneten Amtsbestätigung des Landes- als Handelsgerichtes Linz, daß die in den angeführten Grundbuchseinlagen als Vorkaufsberechtigte eingetragene "D*****gesellschaft m.b.H." (schon im Jahr 1984) durch Veräußerung ihres Vermögens als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation mit der "D*****Gesellschaft m.b.H." (beide mit dem Sitz in L*****) verschmolzen wurde, die Löschung der betreffenden Vorkaufsrechte. Die Verschmelzung sei nämlich eine Form der Beendigung der Gesellschaft; das Vorkaufsrecht einer juristischen Person könne gemäß Paragraph 1074, ABGB nur für die Dauer ihrer Existenz bestehen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die "D*****gesellschaft m. b.H." wirtschaftlich in der neu entstandenen "D*****Gesellschaft m. b.H." enthalten sei und damit ihre Vorkaufsrechte nicht als gegenstandslos betrachtet werden könnten.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 96 GmbH-Gesetz unterbleibe die Liquidation einer Gesellschaft m. b.H., wenn deren Vermögen als Ganzes einschließlich der Schulden an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übetragen wird und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Eine solche Verschmelzung bewirke nach herrschender Ansicht (vgl Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz § 96 Rz 23 mwN) eine Gesamtrechtsnachfolge. Die Übernehmende trete in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft (SZ 13/94). Mit dem Erlöschen der übertragenden Gesellschaft gehe deren Vermögen einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft über (Koppensteiner aaO, Rz 23 mwN). Zweifellos repräsentiere auch ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht einen wirtschaftlichen Wert und sohin ein Vermögen (vgl RPflSlgG 1051).Gemäß Paragraph 96, GmbH-Gesetz unterbleibe die Liquidation einer Gesellschaft m. b.H., wenn deren Vermögen als Ganzes einschließlich der Schulden an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übetragen wird und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Eine solche Verschmelzung bewirke nach herrschender Ansicht vergleiche Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz Paragraph 96, Rz 23 mwN) eine Gesamtrechtsnachfolge. Die Übernehmende trete in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft (SZ 13/94). Mit dem Erlöschen der übertragenden Gesellschaft gehe deren Vermögen einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft über (Koppensteiner aaO, Rz 23 mwN). Zweifellos repräsentiere auch ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht einen wirtschaftlichen Wert und sohin ein Vermögen vergleiche RPflSlgG 1051).
Es treffe zu, daß nach § 1074 ABGB das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden könne. Die Vorschrift des § 1074 ABGB sei zwingender Natur (vgl OGH in JBl 1987, 103 mwN). In diesem Zusammenhang gehe die herrschende Ansicht (vgl Bydlinski in Klang2 IV/2, 838; Aicher in Rummel, ABGB, § 1074 Rz 2) davon aus, daß dann, wenn der Vorkaufsberechtigte eine juristische Person sei, an die Stelle der Lebensdauer eines - in einer physischen Person bestehenden - Vorkaufsberechtigten, die Dauer der Existenz der juristischen Person zu treten habe.Es treffe zu, daß nach Paragraph 1074, ABGB das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden könne. Die Vorschrift des Paragraph 1074, ABGB sei zwingender Natur vergleiche OGH in JBl 1987, 103 mwN). In diesem Zusammenhang gehe die herrschende Ansicht vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2, 838; Aicher in Rummel, ABGB, Paragraph 1074, Rz 2) davon aus, daß dann, wenn der Vorkaufsberechtigte eine juristische Person sei, an die Stelle der Lebensdauer eines - in einer physischen Person bestehenden - Vorkaufsberechtigten, die Dauer der Existenz der juristischen Person zu treten habe.
Nun sei nicht zu verkennen, daß die übertragende Gesellschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch erlösche. Wenn dadurch auch die übertragende Gesellschaft als selbständige juristische Person verschwinde, sei sie dennoch in der neu entstandenen juristischen Person enthalten (SZ 13/64). Die neu entstandene Gesellschaft ersetze daher die übertragende juristische Person. Gehe man von der Ansicht (von Frotz in GesRZ 1976, 107) aus, daß die Frage, wann der Untergang einer juristischen Person dem Tod einer natürlichen Person gleichzustellen sei, einzig und allein nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift zu lösen sei, dann könne nicht gesagt werden, mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung werde (bereits per se) der dem § 1074 entsprechende Gesetzeszweck einer zeitlichen Begrenzung der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs verwirklicht, weil eine juristische Person (als Vertragsgegner) ihrer Natur nach unpersönlich und dadurch charakterisiert sei, daß sich ihre sachlichen Grundlagen jederzeit ändern können. Obwohl das ABGB eine dem § 1059 a Z 1 BGB entsprechende Bestimmung, welche festlege, daß ein Nießbrauch, der einer juristischen Person zustehe, mit einem durch Gesamtrechtsnachfolge erfolgten Vermögensübergang, somit auch bei einer Verschmelzung, auf den Erwerber des Vermögens übergehe, nicht enthalte, sei die Ansicht nicht zu teilen, daß die Verschmelzung zweier Gesellschaften dem Tod einer physischen Person gleichgestellt werden könne. Auch C.Fries vertrete (in ecolex 1992, 477 ff [insbesondere 479]) diese letztgenannte Ansicht und verweise darauf, daß weder der Schutz der beteiligten Verkehrskreise noch das Erfordernis der zeitlichen Begrenzung der Verkehrsbeschränkung eine Gleichstellung des verschmelzungsbedingten Erlöschens einer juristischen Person mit dem Untergang einer moralischen Person (im Sinne des § 529 ABGB) erfordere, weil die Rechte des ursprünglichen Vertragspartners nicht beeinträchtigt würden und auch unvererbliche Rechte juristischer Personen von diesen nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes ausgeübt werden könnten.Nun sei nicht zu verkennen, daß die übertragende Gesellschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch erlösche. Wenn dadurch auch die übertragende Gesellschaft als selbständige juristische Person verschwinde, sei sie dennoch in der neu entstandenen juristischen Person enthalten (SZ 13/64). Die neu entstandene Gesellschaft ersetze daher die übertragende juristische Person. Gehe man von der Ansicht (von Frotz in GesRZ 1976, 107) aus, daß die Frage, wann der Untergang einer juristischen Person dem Tod einer natürlichen Person gleichzustellen sei, einzig und allein nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift zu lösen sei, dann könne nicht gesagt werden, mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung werde (bereits per se) der dem Paragraph 1074, entsprechende Gesetzeszweck einer zeitlichen Begrenzung der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs verwirklicht, weil eine juristische Person (als Vertragsgegner) ihrer Natur nach unpersönlich und dadurch charakterisiert sei, daß sich ihre sachlichen Grundlagen jederzeit ändern können. Obwohl das ABGB eine dem Paragraph 1059, a Ziffer eins, BGB entsprechende Bestimmung, welche festlege, daß ein Nießbrauch, der einer juristischen Person zustehe, mit einem durch Gesamtrechtsnachfolge erfolgten Vermögensübergang, somit auch bei einer Verschmelzung, auf den Erwerber des Vermögens übergehe, nicht enthalte, sei die Ansicht nicht zu teilen, daß die Verschmelzung zweier Gesellschaften dem Tod einer physischen Person gleichgestellt werden könne. Auch C.Fries vertrete (in ecolex 1992, 477 ff [insbesondere 479]) diese letztgenannte Ansicht und verweise darauf, daß weder der Schutz der beteiligten Verkehrskreise noch das Erfordernis der zeitlichen Begrenzung der Verkehrsbeschränkung eine Gleichstellung des verschmelzungsbedingten Erlöschens einer juristischen Person mit dem Untergang einer moralischen Person (im Sinne des Paragraph 529, ABGB) erfordere, weil die Rechte des ursprünglichen Vertragspartners nicht beeinträchtigt würden und auch unvererbliche Rechte juristischer Personen von diesen nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes ausgeübt werden könnten.
Da die materiellen Rechtsverhältnisse vorliegend nicht zu prüfen seien (vgl RPflSlgG 2346 mwN) und daher nicht darauf eingegangen werden könne, ob im Falle eines Durchgriffes auf die hinter der juristischen Person stehenden Berechtigten deren Rechte noch zu wahren wären, komme es letztlich nur darauf an, ob bloß gesellschaftsrechtliche Veränderungen der Organisationsform einer juristischen Person das Bestehen der ihr eingeräumten bürgerlichen Rechte (nach § 1074 ABGB) zum Erlöschen bringen. Dies sei - entgegen der zu RPflSlgG 2035 ausgesprochenen Rechtsmeinung - im Anschluß an die neuere Ansicht von C.Fries (in ecolex 1992, 477 ff), deren Ausführungen überzeugten, zu verneinen. Auch Koppensteiner, der (in Straube, HGB2 Rz 15 zu § 131) die Ansicht vertrete, eine OHG werde beim Untergang eines Gesellschafters durch Verschmelzung bzw übertragende Umwandlung (gemäß § 131 Z 4 HGB) aufgelöst, wenn die Übertragung des Geschäftsanteiles nicht gestattet sei, trete in seinem Kommentar zum GmbH-Gesetz (Rz 23 zu § 96) der Ansicht von C.Fries (in ecolex 1992, 477 ff) nicht entgegen, sondern verweise insgesamt darauf, daß die übernehmende Gesellschaft in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft trete. Diesem Grundsatz müsse für eine juristische Person, deren Rechtsverhältnisse zu Dritten von vornherein unpersönlich seien, zum Durchbruch verholfen werden. Durch das verschmelzungsbedingte Erlöschen der juristischen Person erlösche daher de lege lata das dieser eingeräumte Vorkaufsrecht (noch) nicht (vgl C.Fries aaO, 480).Da die materiellen Rechtsverhältnisse vorliegend nicht zu prüfen seien vergleiche RPflSlgG 2346 mwN) und daher nicht darauf eingegangen werden könne, ob im Falle eines Durchgriffes auf die hinter der juristischen Person stehenden Berechtigten deren Rechte noch zu wahren wären, komme es letztlich nur darauf an, ob bloß gesellschaftsrechtliche Veränderungen der Organisationsform einer juristischen Person das Bestehen der ihr eingeräumten bürgerlichen Rechte (nach Paragraph 1074, ABGB) zum Erlöschen bringen. Dies sei - entgegen der zu RPflSlgG 2035 ausgesprochenen Rechtsmeinung - im Anschluß an die neuere Ansicht von C.Fries (in ecolex 1992, 477 ff), deren Ausführungen überzeugten, zu verneinen. Auch Koppensteiner, der (in Straube, HGB2 Rz 15 zu Paragraph 131,) die Ansicht vertrete, eine OHG werde beim Untergang eines Gesellschafters durch Verschmelzung bzw übertragende Umwandlung (gemäß Paragraph 131, Ziffer 4, HGB) aufgelöst, wenn die Übertragung des Geschäftsanteiles nicht gestattet sei, trete in seinem Kommentar zum GmbH-Gesetz (Rz 23 zu Paragraph 96,) der Ansicht von C.Fries (in ecolex 1992, 477 ff) nicht entgegen, sondern verweise insgesamt darauf, daß die übernehmende Gesellschaft in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft trete. Diesem Grundsatz müsse für eine juristische Person, deren Rechtsverhältnisse zu Dritten von vornherein unpersönlich seien, zum Durchbruch verholfen werden. Durch das verschmelzungsbedingte Erlöschen der juristischen Person erlösche daher de lege lata das dieser eingeräumte Vorkaufsrecht (noch) nicht vergleiche C.Fries aaO, 480).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß das Rekursgericht von der in RPflSlgG 2035 veröffentlichten Rechtsprechung eines Gerichtshofes zweiter Instanz abgewichen sei, unterschiedliche Lehrmeinungen vorlägen (vgl Fries aaO, 480 FN 25) und der Entscheidung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß das Rekursgericht von der in RPflSlgG 2035 veröffentlichten Rechtsprechung eines Gerichtshofes zweiter Instanz abgewichen sei, unterschiedliche Lehrmeinungen vorlägen vergleiche Fries aaO, 480 FN 25) und der Entscheidung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs halten die Antragsteller an ihrem Rechtsstandpunkt fest, daß das Erlöschen einer juristischen Person dem Tod einer natürlichen Person gleichzuhalten sei und somit § 1074 ABGB einer Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorkaufsrechte entgegenstehe. Die Verschmelzung (Fusion) sei als Auflösungsgrund für die übertragende Gesellschaft normiert und führe zur Vollbeendigung, weshalb nicht gesagt werden könne, es gehe bloß um eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der Organisationsform dieser juristischen Person. Es komme zu einer Gesamtrechtsnachfolge, was unter natürlichen Personen der Übertragung (des Vermögens) an die Erben des Berechtigten vergleichbar wäre. Gerade das schließe § 1074 ABGB hinsichtlich des Vorkaufsrechtes ausdrücklich aus. Soweit (vom Rekursgericht und der von ihm zitierten Lehre) mit Fällen der Anwachsung im Recht der Personengesellschaften argumentiert werde, seien die rechtlichen Erwägungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Löschungsbegehrens abzuändern.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs halten die Antragsteller an ihrem Rechtsstandpunkt fest, daß das Erlöschen einer juristischen Person dem Tod einer natürlichen Person gleichzuhalten sei und somit Paragraph 1074, ABGB einer Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorkaufsrechte entgegenstehe. Die Verschmelzung (Fusion) sei als Auflösungsgrund für die übertragende Gesellschaft normiert und führe zur Vollbeendigung, weshalb nicht gesagt werden könne, es gehe bloß um eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der Organisationsform dieser juristischen Person. Es komme zu einer Gesamtrechtsnachfolge, was unter natürlichen Personen der Übertragung (des Vermögens) an die Erben des Berechtigten vergleichbar wäre. Gerade das schließe Paragraph 1074, ABGB hinsichtlich des Vorkaufsrechtes ausdrücklich aus. Soweit (vom Rekursgericht und der von ihm zitierten Lehre) mit Fällen der Anwachsung im Recht der Personengesellschaften argumentiert werde, seien die rechtlichen Erwägungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Löschungsbegehrens abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.