Entscheidung 5 Ob 1073/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Claudia S*****, vertreten durch Elisabeth Steininger, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, 1030 Wien, Erdbergstraße 22, wider die Antragsgegner 1. Franz D*****, vertreten durch Dr.Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Herwig Kubac ua Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.März 1994, GZ 41 R 177/94-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Claudia S*****, vertreten durch Elisabeth Steininger, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, 1030 Wien, Erdbergstraße 22, wider die Antragsgegner 1. Franz D*****, vertreten durch Dr.Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Herwig Kubac ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.März 1994, GZ 41 R 177/94-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Daß die Antragstellerin die Tochter der Hauptmieterin ist, genügt nicht schon, um einen Feststellungsanspruch gemäß § 2 Abs 3 MRG auszuschließen. Nahe Angehörige des Hauptmieters haben insoweit keine schlechtere Rechtsstellung als Fremde. Richtig ist auch, daß die Umgehungsabsicht - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht unbedingt vor Beginn der Untervermietung vorliegen muß; sie kann auch erst später gefaßt werden (WoBl 1992/161, insbes S 243 rechte Spalte). Daraus ist für die Antragstellerin aber nichts zu gewinnen, weil weder eine ursprüngliche noch eine nachträgliche Umgehungsabsicht anzunehmen ist. Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen (AS 103 f), daß die Zweitantragsgegnerin ihre Tochter im ersten, vom Erstantragsgegner sodann nicht akzeptierten Vertragsentwurf selbst als Mitmieterin angeführt, die Mittel für die Renovierung der Wohnung aufgebracht und für die Überlassung der Wohnung keinerlei Gegenleistung verlangt hat. Die Antragstellerin mußte lediglich die ihrer Mutter vorgeschriebene Miete bezahlen. Auch auf seiten des Erstantragsgegners (Hauseigentümers) bestand eine Umgehungsabsicht nicht: Er wollte nur grundsätzlich keine Mitmieter und zog die ihm verläßlicher scheinende Mutter als Vertragspartner vor, wobei er mit einem Benützungsrecht für die Tochter einverstanden war.Daß die Antragstellerin die Tochter der Hauptmieterin ist, genügt nicht schon, um einen Feststellungsanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG auszuschließen. Nahe Angehörige des Hauptmieters haben insoweit keine schlechtere Rechtsstellung als Fremde. Richtig ist auch, daß die Umgehungsabsicht - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht unbedingt vor Beginn der Untervermietung vorliegen muß; sie kann auch erst später gefaßt werden (WoBl 1992/161, insbes S 243 rechte Spalte). Daraus ist für die Antragstellerin aber nichts zu gewinnen, weil weder eine ursprüngliche noch eine nachträgliche Umgehungsabsicht anzunehmen ist. Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen (AS 103 f), daß die Zweitantragsgegnerin ihre Tochter im ersten, vom Erstantragsgegner sodann nicht akzeptierten Vertragsentwurf selbst als Mitmieterin angeführt, die Mittel für die Renovierung der Wohnung aufgebracht und für die Überlassung der Wohnung keinerlei Gegenleistung verlangt hat. Die Antragstellerin mußte lediglich die ihrer Mutter vorgeschriebene Miete bezahlen. Auch auf seiten des Erstantragsgegners (Hauseigentümers) bestand eine Umgehungsabsicht nicht: Er wollte nur grundsätzlich keine Mitmieter und zog die ihm verläßlicher scheinende Mutter als Vertragspartner vor, wobei er mit einem Benützungsrecht für die Tochter einverstanden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01073.94.0621.000
Dokumentnummer
JJT_19940621_OGH0002_0050OB01073_9400000_000