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Entscheidung 5 Ob 108/18w×

Entscheidung 5 Ob 108/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob108/18w

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Pansi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Vornahme von Handlungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 4. April 2018, GZ 22 R 71/18x-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1

. Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil sie typischerweise von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen (RIS-Justiz RS0044298; RS0042776). Eine im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das (auch) das im Revisionsverfahren allein noch relevante Eventualbegehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, während der Betriebszeiten einer von dieser betriebenen Bergbahn die Beschneiung der Talabfahrt gleichrangig mit den übrigen Beschneiungsflächen im Bereich dieser Bahn, insbesondere von zwei konkret bezeichneten Abfahrten durchzuführen, abwies, liegt nicht vor.

2. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist grundsätzlich nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen (RIS-Justiz RS0017915). Der Wortlaut einer Urkunde ist für die Auslegung jedoch allein maßgeblich, solange keine der Vertragsparteien behauptet und im Bestreitungsfalle beweist, aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergäbe sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung (RIS-Justiz RS0043422 [T6, T13]). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017915 [T29]).

3. Das Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung von diesen Grundsätzen nicht abgewichen, wenn es nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 2. 6. 1999, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens beruft, eine Verpflichtung der Beklagten zur Beschneiung der Talabfahrt in der von ihr gewünschten Weise verneinte. Nach dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte als Gegenleistung für die Zustimmung zur Errichtung einer Beschneiungsanlage, diese so umzuplanen bzw zu erweitern, dass eine Teilbeschneiung der Talabfahrt in einem konkret bezeichneten Abschnitt erfolgen kann. Festgehalten wird dazu zwar, dass diese Beschneiungsflächen grundsätzlich gleichrangig mit den übrigen Beschneiungsflächen behandelt werden. Ausdrücklich betont wird jedoch, dass der jeweilige Zeitpunkt dieser punktuellen Beschneiung witterungs-, temperatur- und anlagenabhängig durch die Betreiber festgelegt wird. Danach obliegt der Beklagten die Entscheidung, wann sie die Beschneiung des von der Vereinbarung erfassten Teilabschnitts, insbesondere unter Berücksichtigung der Kapazität der Anlage vornimmt, was durch die Einschränkung, dass die Talabfahrt lediglich „grundsätzlich gleichrangig“ mit anderen Pisten beschneit werden soll, noch verstärkt wird. Es mag zwar zutreffen, dass der Klägerin eine möglichst durchgehende Abfahrt über die Piste zu ihrem Beherbergungsbetrieb wichtig war, und sie das Wort „gleichrangig“ in den Vertragstext reklamierte, wie das Erstgericht feststellte. Ein entgegen dem Wortlaut der Urkunde übereinstimmender Parteiwille dahin, dass die Beklagte losgelöst von den Kapazitäten der Beschneiungsanlage verpflichtet sein sollte, durch Beschneiung sicherzustellen, dass die Talabfahrt von Schifahrern durchgehend befahren werden kann, sobald gewährleistet ist, dass auch die beiden weiteren Pisten befahrbar sind, wie die Klägerin in ihrer Revision betont, wird von ihr weder behauptet, noch findet er in den Feststellungen eine Grundlage.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E122177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00108.18W.0612.000

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180612_OGH0002_0050OB00108_18W0000_000