Aus der Begründung:
Was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anlangt, so finden nach § 172 KO, soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO, darunter die Vorschrift des § 527 ZPO, sinngemäß Anwendung. Nach § 527 Abs 2 ZPO steht aber gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der erstgerichtliche Beschluß unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben wurde, der Rekurs an den OGH offen.Was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anlangt, so finden nach Paragraph 172, KO, soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO, darunter die Vorschrift des Paragraph 527, ZPO, sinngemäß Anwendung. Nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO steht aber gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der erstgerichtliche Beschluß unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben wurde, der Rekurs an den OGH offen.
Die Zulässigkeit des Rekurses ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Ansprüche des Masseverwalters Kosten zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall steht die Frage des Befriedigungsranges im Vordergrund, so daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben ist (SZ 36/154).
Die Legitimation des Masseverwalters zur Anbringung des Rekurses ist zu bejahen, weil er jedenfalls durch die angefochtene Entscheidung in seinen Ansprüchen als Massegläubiger betroffen ist.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß das Erstgericht zunächst das in die Masse fallende, noch vorhandene und verfügbare Vermögen und die Masseforderungen, die ja keiner Anmeldungspflicht unterliegen (Lehmann, Komm z KO 597; JBl 1936, 366; 5 Ob 14/71), festzustellen hat (vgl hiezu auch ZBl 1913/262; EvBl 1948/18).Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß das Erstgericht zunächst das in die Masse fallende, noch vorhandene und verfügbare Vermögen und die Masseforderungen, die ja keiner Anmeldungspflicht unterliegen (Lehmann, Komm z KO 597; JBl 1936, 366; 5 Ob 14/71), festzustellen hat vergleiche hiezu auch ZBl 1913/262; EvBl 1948/18).
Es trifft zu, daß nach § 47 Abs 1 KO aus der Konkursmasse vor allem die Masseforderungen zu befriedigen sind. Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so bestimmt § 47 Abs 2 KO, daß die unter § 46 Abs 1 Z 1 KO fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen den Vorrang genießen. Nach ihnen gehen die Masseforderungen der Dienstnehmer, soweit sie sich nicht aus der Beendigung von Dienstverhältnissen ergeben, und die übrigen Verfahrenskosten nach § 46 Abs 1 Z 1 KO den übrigen Masseforderungen vor. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen.Es trifft zu, daß nach Paragraph 47, Absatz eins, KO aus der Konkursmasse vor allem die Masseforderungen zu befriedigen sind. Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so bestimmt Paragraph 47, Absatz 2, KO, daß die unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen den Vorrang genießen. Nach ihnen gehen die Masseforderungen der Dienstnehmer, soweit sie sich nicht aus der Beendigung von Dienstverhältnissen ergeben, und die übrigen Verfahrenskosten nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO den übrigen Masseforderungen vor. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
Nicht beigetreten werden kann dem Masseverwalter, daß die noch offene Forderung für die Feststellung der Lohnbuchhaltung, die der Masseverwalter noch nicht berichtigt hat, als Massekosten anzusehen wäre. Schon auf Grund des Textes des § 47 KO ergibt sich, daß es sich um "bestrittene" Barauslagen handeln muß. Unter "bestrittenen" Barauslagen können aber nur solche verstanden werden, die der Masseverwalter für Rechnung der Masse, wenngleich vorschußweise, in barem geleistet hat (Bartsch - Pollak, KO[3] I Anm 62 zu § 47 KO; Rintelen, HdB des österr. Konkurs- u Ausgleichsrechtes 329). Doch kann der Masseverwalter, dem es obliegt, zunächst honorarlos sein Amt zu verwalten und Barauslagen vorzuschießen, ohne, wie der OGH ausgesprochen hat (SZ 7/294), die Bezahlung der Masseforderungen ablehnen zu müssen, sich gemäß § 125 Abs 3 KO Vorschüsse leisten oder seinen Anspruch bestimmen lassen. Letzteres ist aber nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens mangels eines einschlägigen Antrages des Masseverwalters noch nicht geschehen. Es bleibt dem Masseverwalter unbenommen, einen solchen Antrag zu stellen. Solange aber ein Beschluß über die, wenngleich auch nur vorschußweise, Festsetzung seiner Barauslagen nicht vorliegt, kann ein Deckungsfonds für die Barauslagen des Masseverwalters, deren Festsetzung ja nicht in der verzeichneten Höhe erfolgen muß, nicht geschaffen werden (SZ 7/294; EvBl 1936/314).Nicht beigetreten werden kann dem Masseverwalter, daß die noch offene Forderung für die Feststellung der Lohnbuchhaltung, die der Masseverwalter noch nicht berichtigt hat, als Massekosten anzusehen wäre. Schon auf Grund des Textes des Paragraph 47, KO ergibt sich, daß es sich um "bestrittene" Barauslagen handeln muß. Unter "bestrittenen" Barauslagen können aber nur solche verstanden werden, die der Masseverwalter für Rechnung der Masse, wenngleich vorschußweise, in barem geleistet hat (Bartsch - Pollak, KO[3] römisch eins Anmerkung 62 zu Paragraph 47, KO; Rintelen, HdB des österr. Konkurs- u Ausgleichsrechtes 329). Doch kann der Masseverwalter, dem es obliegt, zunächst honorarlos sein Amt zu verwalten und Barauslagen vorzuschießen, ohne, wie der OGH ausgesprochen hat (SZ 7/294), die Bezahlung der Masseforderungen ablehnen zu müssen, sich gemäß Paragraph 125, Absatz 3, KO Vorschüsse leisten oder seinen Anspruch bestimmen lassen. Letzteres ist aber nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens mangels eines einschlägigen Antrages des Masseverwalters noch nicht geschehen. Es bleibt dem Masseverwalter unbenommen, einen solchen Antrag zu stellen. Solange aber ein Beschluß über die, wenngleich auch nur vorschußweise, Festsetzung seiner Barauslagen nicht vorliegt, kann ein Deckungsfonds für die Barauslagen des Masseverwalters, deren Festsetzung ja nicht in der verzeichneten Höhe erfolgen muß, nicht geschaffen werden (SZ 7/294; EvBl 1936/314).
Daß die Lohnsteuerforderungen des Finanzamtes Z als Anspruch nach § 46 Abs 1 Z 1 Abs 2 KO zu jenen Ansprüchen gehören, die, falls alle Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können, erst nach den Forderungen nach § 46 Z 1 Abs 1 KO zu befriedigen sind, wird vom Rekurswerber nicht mehr in Abrede gestellt.Daß die Lohnsteuerforderungen des Finanzamtes Z als Anspruch nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2, KO zu jenen Ansprüchen gehören, die, falls alle Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können, erst nach den Forderungen nach Paragraph 46, Ziffer eins, Absatz eins, KO zu befriedigen sind, wird vom Rekurswerber nicht mehr in Abrede gestellt.
Frei von Rechtsirrtum ist auch der vom Rekursgericht eingenommene Standpunkt, daß die, wenngleich bereits rechtskräftig bestimmte, Belohnung des Masseverwalters (§ 82 KO), der nach § 46 Abs 1 Z 1 KO die Belohnung des Ausgleichsverwalters (§§ 23, 33 AO) als Kosten eines vorhergegangenen Ausgleichsverfahrens gleichzusetzen ist, nach § 47 Abs 2 KO verhältnismäßig mit den übrigen Masseforderungen der gleichen Rangstufe, nämlich den Forderungen der Dienstnehmer, konkurriert (Bartsch - Pollak aaO I Anm 62 lit b zu § 47 KO).Frei von Rechtsirrtum ist auch der vom Rekursgericht eingenommene Standpunkt, daß die, wenngleich bereits rechtskräftig bestimmte, Belohnung des Masseverwalters (Paragraph 82, KO), der nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO die Belohnung des Ausgleichsverwalters (Paragraphen 23, 33, AO) als Kosten eines vorhergegangenen Ausgleichsverfahrens gleichzusetzen ist, nach Paragraph 47, Absatz 2, KO verhältnismäßig mit den übrigen Masseforderungen der gleichen Rangstufe, nämlich den Forderungen der Dienstnehmer, konkurriert (Bartsch - Pollak aaO römisch eins Anmerkung 62 Litera b, zu Paragraph 47, KO).
Es ist zwar richtig, daß bereits geleistete Zahlungen nicht zurückgefordert werden können (§ 47 letzter Satz KO; Rintelen aaO 329; Lehmann Komm[2] KO 391 ff). Der Masseverwalter wird aber darauf zu achten haben, daß bei drohender Unzulänglichkeit der Masse nicht einzelne Gläubiger bezahlt und dadurch andere Massegläubiger entgegen der Vorschrift des § 47 Abs 2 KO verkürzt werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß für pflichtwidrige Umgehungen der Masseverwalter nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich haftbar werden könnte (vgl Bartsch - Pollak aaO 1 Anm 62 lit d zu § 47 KO).Es ist zwar richtig, daß bereits geleistete Zahlungen nicht zurückgefordert werden können (Paragraph 47, letzter Satz KO; Rintelen aaO 329; Lehmann Komm[2] KO 391 ff). Der Masseverwalter wird aber darauf zu achten haben, daß bei drohender Unzulänglichkeit der Masse nicht einzelne Gläubiger bezahlt und dadurch andere Massegläubiger entgegen der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 2, KO verkürzt werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß für pflichtwidrige Umgehungen der Masseverwalter nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich haftbar werden könnte vergleiche Bartsch - Pollak aaO 1 Anmerkung 62 Litera d, zu Paragraph 47, KO).