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Entscheidung 5 Ob 1080/93×

Entscheidung 5 Ob 1080/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1080/93

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Heinrich W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Manfred Ammann, Rechtsanwalt in Rankweil, wider 1.) Thomas Jan W*****, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, ***** und 2.) Wilma W*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Anna Jahn, Rechtsanwältin in Feldkirch, sowie den beteiligten Miteigentümer Mag.Ronald W*****, Tierarzt, ***** wegen Paragraph 13, Absatz 2, WEG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 17.September 1993, GZ 1 c R 178/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Geht man von den Feststellungen aus - dies ist in der Rechtsmittelschrift nicht immer der Fall -, so kann nicht gesagt werden, daß die Vorinstanzen bei Gebrauch des Beurteilungsspielraumes, der durch die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe gegeben ist, die Rechtslage bei Genehmigung der Widmungsänderung von einer Steuerberatungskanzlei in eine Tierarztpraxis verkannt hätten. Solange nämlich der bei Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes gegebene Wertungsspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor vergleiche WoBl 1991, 125/78).

Entgegen der Meinung der Antragsgegner liegen ausreichende Verpflichtungserklärungen betreffend die Betriebsführung sowohl seitens des Antragstellers (AS 53) als auch seitens des die Arztpraxis mit Übernachtung von Tieren betreibenden Tierarztes (AS 280) vor; letzterer hat auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu verhalten.

Anmerkung

E34977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01080.93.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19931123_OGH0002_0050OB01080_9300000_000