Begründung:
Der Revisionsrekurswerber greift mit seiner Argumentation, der Akt 14 C 404/89 des Bezirksgerichtes Klagenfurt enthalte keine geeigneten Beweisgrundlagen für die Feststellung des Umfangs des Bestandobjektes, unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, weil neben den Ergebnissen des Besitzstörungsverfahrens noch andere Beweisaufnahmen, etwa die Verlesung des Aktes 7 C 125/81 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, zur bekämpften Feststellung geführt haben. Als Verfahrensmangel könnte die gerügte Vorgangsweise nicht aufgegriffen werden, weil sie schon vom Rekursgericht - vor allem mit dem Hinweis, daß der Antragsteller gar keine anderen Beweise angeboten hat - gebilligt wurde und ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel auch im besonderen Verfahren nach § 37 MRG in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl 5 Ob 1027, 1028/91). Die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob gemäß § 281 a ZPO auch die Ergebnisse eines Besitzstörungsverfahrens als Entscheidungsgrundlage für ein Petitorium verwertet werden können, wäre daher vom Obersten Gerichtshof gar nicht zu lösen.Der Revisionsrekurswerber greift mit seiner Argumentation, der Akt 14 C 404/89 des Bezirksgerichtes Klagenfurt enthalte keine geeigneten Beweisgrundlagen für die Feststellung des Umfangs des Bestandobjektes, unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, weil neben den Ergebnissen des Besitzstörungsverfahrens noch andere Beweisaufnahmen, etwa die Verlesung des Aktes 7 C 125/81 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, zur bekämpften Feststellung geführt haben. Als Verfahrensmangel könnte die gerügte Vorgangsweise nicht aufgegriffen werden, weil sie schon vom Rekursgericht - vor allem mit dem Hinweis, daß der Antragsteller gar keine anderen Beweise angeboten hat - gebilligt wurde und ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel auch im besonderen Verfahren nach Paragraph 37, MRG in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann vergleiche 5 Ob 1027, 1028/91). Die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob gemäß Paragraph 281, a ZPO auch die Ergebnisse eines Besitzstörungsverfahrens als Entscheidungsgrundlage für ein Petitorium verwertet werden können, wäre daher vom Obersten Gerichtshof gar nicht zu lösen.
Soweit der Antragsteller die Duldungspflicht des Antragsgegners mit dem Argument zu untermauern versucht, von den geplanten Verbesserungen werde ohnehin nur der eigentliche Mietgegenstand betroffen, geht er demnach nicht vom maßgeblichen Sachverhalt aus. Sollte das Begehren des Antragstellers so zu verstehen sein, daß er den Gehsteig als allgemeinen Teil des Hauses betrachtet und ihn nur zur Verlegung von Strom- und Wasserleitungen zwecks besserer Ausstattung der mitgemieteten Straßenfläche in Anspruch nehmen möchte, so fehlt es an der keineswegs notorischen und daher von ihm zu behauptenden und nachzuweisenden Voraussetzung (vgl ImmZ 1987, 416; 5 Ob 34/88), daß die Veränderung der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Ein Ausnahmetatbestand iSd § 9 Abs 2 Z 1 MRG liegt nicht vor, weil dieser auf Erfordernisse der Haushaltsführung zugeschnitten ist und daher für Geschäftsräume nicht gilt (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 11 zu § 9 MRG). Schon aus diesem Grund erfolgte die Abweisung zu Recht.Soweit der Antragsteller die Duldungspflicht des Antragsgegners mit dem Argument zu untermauern versucht, von den geplanten Verbesserungen werde ohnehin nur der eigentliche Mietgegenstand betroffen, geht er demnach nicht vom maßgeblichen Sachverhalt aus. Sollte das Begehren des Antragstellers so zu verstehen sein, daß er den Gehsteig als allgemeinen Teil des Hauses betrachtet und ihn nur zur Verlegung von Strom- und Wasserleitungen zwecks besserer Ausstattung der mitgemieteten Straßenfläche in Anspruch nehmen möchte, so fehlt es an der keineswegs notorischen und daher von ihm zu behauptenden und nachzuweisenden Voraussetzung vergleiche ImmZ 1987, 416; 5 Ob 34/88), daß die Veränderung der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Ein Ausnahmetatbestand iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, MRG liegt nicht vor, weil dieser auf Erfordernisse der Haushaltsführung zugeschnitten ist und daher für Geschäftsräume nicht gilt vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 11 zu Paragraph 9, MRG). Schon aus diesem Grund erfolgte die Abweisung zu Recht.
Eine auf die Besonderheiten des bestehenden Vertragsverhältnisses gestützte Duldungspflicht des Antragsgegners wäre im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen (SZ 57/13 ua; zuletzt RZ 1991/42).