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Entscheidung 5 Ob 109/05y×

Entscheidung 5 Ob 109/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob109/05y

Entscheidungsdatum

24.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Manuela S*****, vertreten durch Dr. Klaus Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Antragsgegner Hubert S*****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, wegen Minderung des Pachtzinses und Verlängerung eines Pachtvertrages, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. März 2005, GZ 4 R 16/05b-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hermagor vom 1. Dezember 2004, GZ 1 Msch 3/03m-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachtet, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage existiere, ob bei der nach Paragraph 6, Absatz eins, LPG vorzunehmenden Interessenabwägung allenfalls auch familienrechtliche Beziehungen und Interessenlagen der Beteiligten, welche in der beispielhaften Aufzählung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nicht genannt seien, berücksichtigt werden könnten oder müssten.

Der Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages setzt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, LPG grundsätzlich voraus, dass die zwingend angeordnete Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Pächters an der Fortsetzung des Pachtvertrages ergibt; schon die Gleichwertigkeit der Interessen schließt eine Verlängerung aus (6 Ob 18/01t = MietSlg 53.484 = RIS-Justiz RS0114811; Würth in Rummel2 Paragraph 6, LPG Rz 1). Ob nun die von der Pächterin ins Treffen geführten Interessen an einer Vertragsverlängerung jene des Verpächters an der Vertragsbeendigung überwiegen, hängt von den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen - von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 18/01t). Die im vorliegenden Fall vom Rekursgericht vorgenommene Abwägung ist durchaus vertretbar und enthält keine auffallende Fehlbeurteilung. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage der Bedeutung familienrechtlicher Beziehungen zwischen den Beteiligten (hier: Tochter/Vater) spielt in der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes keine Rolle. Auch im Revisionsrekurs wird nicht näher dargelegt, warum diese Beziehung - neben der in Paragraph 6, Absatz 2, LPG als insbesondere bedeutsam genannten wirtschaftlichen Lage der Vertragsteile - besonders berücksichtigt werden sollte.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs, der im Übrigen teilweise eine in dritter Instanz unzulässige Verfahrensrüge enthält und teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E77447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00109.05Y.0524.000

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050524_OGH0002_0050OB00109_05Y0000_000

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