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Entscheidung 5 Ob 109/16i×

Entscheidung 5 Ob 109/16i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob109/16i

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. A***** R*****, vertreten durch Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 72, ff AußStrG betreffend das Verfahren AZ 48 Msch 3/05g des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 40 R 156/15k-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Der Antragsteller zeigt in seinem Revisionsrekurs keine Rechtsfrage auf, der iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Antragsteller begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit der Erheblichkeit der Rechtsfrage, in welchen Fällen im Außerstreitverfahren nach der im Lichte des Artikel 6, EMRK gemeinschaftskonform auszulegenden nationalen Bestimmung des Paragraph 18, AußStrG das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt anzusehen ist.

2. Aus den Ausführungen im Revisionsrekurs geht nicht klar hervor, ob der Antragsteller (auch) das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Erstgericht als Mangelhaftigkeit rügt. Jedenfalls kann dieser bereits vom Rekursgericht verneinte Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037).

3. Der Umstand, dass das Rekursgericht keine mündliche Rekursverhandlung durchgeführt hat, begründet keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Nach Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich hält. Nach der ständigen – mit dem Unionsrecht und mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehenden – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss das Rekursgericht – auch unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK – selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung fällt allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0120357). Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat insbesondere keine vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umgewürdigt, was unter gewissen Voraussetzungen (Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG) eine mündliche Rekursverhandlung erfordert hätte.

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E116336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00109.16I.0929.000

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20160929_OGH0002_0050OB00109_16I0000_000