Aus der Begründung:
Nichtig soll die bezüglich des Besuchsrechtes der Kindesmutter getroffene Regelung sein, weil der Vergleich vom 10. Februar 1965 ein Besuchsrecht nur an zwei aufeinanderfolgenden Samstagen und Sonntagen sowie an drei Wochentagen im Monat gewährte, während der Beschluß vom 14. Februar 1967 ein solches über Nacht einräume. Es liege daher ein Verstoß gegen die Rechtskraft vor, weil der Vergleich vom 10. Februar 1965 kein Besuchsrecht über Nacht einräume.
Dazu ist zu sagen, daß der Einwand der Rechtskraft auf das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossene Verfahren beschränkt ist. Das durch einen gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren gewährt bei einer neuerlichen Geltendmachung eines Anspruches nicht eine prozeßhindernde, sondern nur die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Sache, die zur Abweisung des geltend gemachten Anspruches führen kann (vgl. hiezu EvBl. 1952 Nr. 377, SZ. XXII 52 u. a.). Ein Verstoß gegen die res transacta stellt also keinen Nichtigkeitsgrund, sondern allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache dar.Dazu ist zu sagen, daß der Einwand der Rechtskraft auf das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossene Verfahren beschränkt ist. Das durch einen gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren gewährt bei einer neuerlichen Geltendmachung eines Anspruches nicht eine prozeßhindernde, sondern nur die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Sache, die zur Abweisung des geltend gemachten Anspruches führen kann vergleiche hiezu EvBl. 1952 Nr. 377, SZ. römisch 22 52 u. a.). Ein Verstoß gegen die res transacta stellt also keinen Nichtigkeitsgrund, sondern allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache dar.
Dem Erstgericht ist aber auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen, wenn es eine von dem am 10. Februar 1965 zwischen den Eltern der Minderjährigen geschlossenen Vergleich abweichende Regelung insoferne traf, als der Mutter das Recht eingeräumt wurde, die Kinder auch über Nacht bei sich aufzunehmen. Gegen die Durchführung und Vollstreckbarkeit des Vergleiches vom 10. Februar 1965 bestanden Bedenken. Wenn die Vorinstanzen eine der Sicherung des Besuchsrechtes nach der angeführten Gesetzesstelle dem Gericht des § 142 ABGB. getroffen haben, so liegt, da die Regelung des Besuchsrechtes nach der angeführten Gesetzesstelle dem Gericht überlassen wurde, eine Ermessensentscheidung vor, die eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begrunden vermag.Dem Erstgericht ist aber auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen, wenn es eine von dem am 10. Februar 1965 zwischen den Eltern der Minderjährigen geschlossenen Vergleich abweichende Regelung insoferne traf, als der Mutter das Recht eingeräumt wurde, die Kinder auch über Nacht bei sich aufzunehmen. Gegen die Durchführung und Vollstreckbarkeit des Vergleiches vom 10. Februar 1965 bestanden Bedenken. Wenn die Vorinstanzen eine der Sicherung des Besuchsrechtes nach der angeführten Gesetzesstelle dem Gericht des Paragraph 142, ABGB. getroffen haben, so liegt, da die Regelung des Besuchsrechtes nach der angeführten Gesetzesstelle dem Gericht überlassen wurde, eine Ermessensentscheidung vor, die eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begrunden vermag.
Nicht nach § 16 AußStrG., sondern nach § 14 AußStrG. zu beurteilen ist das Rechtsmittel des Kindesvaters, soweit es die Zurückweisung seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß bekämpft. Es ist aber in diesem Umfang nicht gerechtfertigt.Nicht nach Paragraph 16, AußStrG., sondern nach Paragraph 14, AußStrG. zu beurteilen ist das Rechtsmittel des Kindesvaters, soweit es die Zurückweisung seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß bekämpft. Es ist aber in diesem Umfang nicht gerechtfertigt.
Die gerichtliche Androhung von Strafen für den Fall der Nichtbefolgung einer vom außerstreitigen Richter an eine Partei ergangenen Verfügung stellt sich, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ. XXV 108, 7 Ob 254/64), lediglich als eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im Gesetz (§ 19 AußStrG.) normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugänglich Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG. dar. Das vom Vater der Minderjährigen gegen die Androhung von Maßnahmen im Sinne des § 19 AußStrG. eingebrachte Rechtsmittel wurde vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen, sodaß dem Rechtsmittel des Kindesvaters in diesem Belang der Erfolg zu versagen war.Die gerichtliche Androhung von Strafen für den Fall der Nichtbefolgung einer vom außerstreitigen Richter an eine Partei ergangenen Verfügung stellt sich, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ. römisch 25 108, 7 Ob 254/64), lediglich als eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im Gesetz (Paragraph 19, AußStrG.) normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugänglich Verfügung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. dar. Das vom Vater der Minderjährigen gegen die Androhung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, AußStrG. eingebrachte Rechtsmittel wurde vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen, sodaß dem Rechtsmittel des Kindesvaters in diesem Belang der Erfolg zu versagen war.