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Entscheidung 5 Ob 11/01f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob11/01f

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Leopold A*****, 2. Maria A*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Horst B*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wegen Räumung (Streitwert S 12.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 36 R 223/00p-22, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 502, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein Räumungsbegehren, das auf titellose Benützung gegründet wurde. Damit liegt nach ständiger Rechtsprechung keine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor vergleiche Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze**2 1. Band Rz 92 zu Paragraph 49, JN mwN; MietSlg 38.788 ua). Ist also eine Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer gerichtet, kommt Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, JN nicht zur Anwendung. Damit gilt Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, nicht für zulässig erklärt hat vergleiche Kodek in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 502, ZPO).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahin festgestellt, dass dieser zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Damit steht der unterlegenen Partei nicht mehr die außerordentliche Revision zu, sie kann nur einen Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einbringen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt, wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet und direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde (RIS-Justiz RS0109623). Grundsätzlich darf der Oberste Gerichtshof nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, liegt gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO ein verbesserungsfähiger Mangel vor. Mit Beschluss vom 7. 12. 2000 wurde der beklagten Partei das als "außerordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel im Original unter Hinweis auf Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgestellt. Dies allerdings ohne Fristsetzung.

Mit Schriftsatz vom 22. 12. 2000 wurde das Rechtsmittel dem Erstgericht unverändert wieder vorgelegt und zum Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass diesem infolge der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht zu entsprechen sei.

Damit kommt ein weiterer Verbesserungsauftrag nicht mehr in Betracht.

Die mangels Zulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz unzulässige "außerordentliche" Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E60703 05A00111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00011.01F.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0050OB00011_01F0000_000