Begründung:
Die klagende Partei bezeichnete ihre Forderung gegen die beklagte Partei als Werklohn der R***** & Co GmbH über EUR 9.929,70 sA auf Grund der Rechnung Nr 22351 vom 11. 6. 2002, die sie aus dem Titel des Vertragsverhältnisses, als Schadenersatz- und Gewährleistungsanspruch sowie letztlich aus bereicherungsrechtlichen Gründen geltend mache. Die klagende Partei habe die von der Firma R***** & Co GmbH an sie zedierte Forderung der beklagten Partei gegenüber mit Schreiben vom 5. 8. 2003 offen gelegt und diese aufgefordert, laut Rechnung Nr 23269 vom 17. 3. 2003 einen Rechnungsbetrag von EUR 7.816,15 schuldbefreiend an sie zu zahlen. Dabei handle es sich um die aus Kulanzgründen herabgesetzte ursprüngliche Forderung. Mangels Zahlung werde das kurzfristige Kulanzangebot nicht länger aufrecht erhalten und der ursprüngliche Rechnungsbetrag auf Grund der Rechnung vom 11. 6. 2002 eingeklagt. Der Forderung lägen von der beklagten Partei verursachte Mängelbehebungskosten der Firma R***** & Co GmbH am Bauvorhaben Fleischwerk M***** zugrunde.
Die beklagte Partei wendete ein, sie sei lediglich mit Schreiben vom 5. 8. 2003 von der klagenden Partei informiert worden, dass die Firma R***** & Co GmbH an sie eine Forderung über EUR 7.816,15 laut Rechnung Nr 23269 vom 17. 3. 2003 abgetreten habe. Über die Abtretung einer angeblichen Forderung laut Rechnung vom 11. 6. 2002 über den Klagsbetrag sei sie nie informiert worden, sodass ein Forderungsbetrag von EUR 9.929,70 auch nie an die klagende Partei zediert worden sei. Die Bauarbeiten beim Bauvorhaben Fleischwerk M***** habe sie sach- und fachgerecht erbracht, sie seien auch unbeanstandet übernommen worden. Sie habe weder einen Auftrag an die Firma R***** & Co GmbH zur Erbringung von Werkleistungen erteilt, noch vergleichsweise irgend eine Zahlungsverpflichtung übernommen, weil sie auch keine Schäden - insbesondere durch Verstopfung der Kondensatabflussleitung - verursacht habe. Hätte es aber einen von ihr zu vertretenden Mangel gegeben, so wären die Mängelbehebungskosten anlässlich der Schlussrechnung in Abzug gebracht worden. Die ihr am 17. 6. 2002 zugegangene Rechnung vom 11. 6. 2002 über EUR 9.929,70 habe sie gerügt und zwecks Stornierung zurückgestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Am 29. 6. 2001 wurde zwischen der R***** & Co GmbH und der klagenden Partei eine Generalzessionsvereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass die R***** & Co GmbH der klagenden Partei sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die ihr aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens aus Gas-, Wasser-, Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten, insbesondere gegenüber den im Anhang zu der Vereinbarung angeführten oder der klagenden Partei nachträglich bekanntgegebenen Kunden zustehen, unwiderruflich abtritt. Dieser Anhang sollte von der R***** & Co GmbH mit „Kundenliste zur Generalzessionsvereinbarung" bezeichnet und samt Datum firmenmäßig unterfertigt werden. Ein Datum hinter dem Wort „Generalzessionsvereinbarung" fehlt. Diese Kundenlisten sollten gemäß der Vereinbarung darüber hinaus hinsichtlich neu hinzukommender Kunden laufend, mindestens jedoch halbjährlich ergänzt werden.
Mit Rechnung vom 11. 6. 2002, Nr 22351, stellte die R***** & Co GmbH der beklagten Partei betreffend die Baustelle Fleischwerk M***** Regiearbeiten unter Verweis auf Arbeitsscheine für das Beheben der Verstopfung der Regenwasserleitung, die Verlegung einer Regenleitung zum TK-Lager 2, die Verlegung einer Kondensatleitung sowie für Anschlusskosten einen Betrag in der Höhe von EUR 9.929,70 in Rechnung. Diese Rechnung wurde in weiterer Folge mehrmals eingemahnt.
Am 17. 3. 2003 stellte die R***** & Co GmbH der beklagten Partei mit Rechnung Nr 23269 betreffend das Umlegen der Regenwasserleitung bzw Kondensatleitung auf der Baustelle Fleischwerk M***** diverse Geberitprodukte sowie Montageleistungen im Ausmaß von EUR 7.816,15 in Rechnung.
Mit Brief vom 5. 8. 2003 zeigte die klagende Partei der beklagten Partei die Abtretung der Forderung aus der Rechnung Nr 23269 vom 17. 3. 2003 über den Gesamtbetrag von EUR 7.816,15 an.
Am 13. 8. 2003 wurde vom Landesgericht Klagenfurt das Konkursverfahren über das Vermögen der R***** & Co GmbH eröffnet.
Rechtlich schloss das Erstgericht, dass die Generalzessionsvereinbarung die künftigen Forderungen nicht ausreichend spezifiziere, weil keine Kundenliste vorgelegt worden sei, aus der sich das Recht ermitteln ließe. Nur durch Vorlage einer Kundenliste hätte - mit einem Datum, bezogen auf die gegenständliche Zession - überprüft werden können, welche Forderung tatsächlich zediert worden sei. Es habe daher auch die Zession der klagsgegenständlichen Forderung nicht wirksam erfolgen können. Bei den Forderungen laut den beiden vorgelegten Rechnungen handle es sich im Übrigen offensichtlich um unterschiedliche Forderungen, weil der jeweilige „Betreff", die einzelnen Material- und Preispositionen divergierten. Damit fehle es an der für eine wirksame Zession erforderlichen Publizität anlässlich der Verständigung des Drittschuldners. Die Klägerin habe die beklagte Partei am 5. 8. 2003 zwar über die Abtretung der Forderung aus der Rechnung vom 17. 3. 2003 über EUR 7.816,15 ordnungsgemäß verständigt, nicht jedoch hinsichtlich der Klagsforderung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte zur Rechtsrüge im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Auffassung des Erstgerichtes, die Globalzession vom 29. 6. 2001 sei zu unbestimmt und entfalte deshalb keine Rechtswirkung, werde nicht geteilt. Die Abtretung beziehe sich ausdrücklich auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die der Firma R***** & Co GmbH aus Gas-, Wasser-, Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten, insbesondere gegenüber im Anhang angeführten oder nachträglich bekanntgegebenen Kunden zustünden. Dass eine Kundenliste zur Generalzessionsvereinbarung nicht erstellt worden sei, schade nicht nur deshalb nicht, weil sich die Abtretung nicht taxativ auf näher bestimmte Kunden beschränken sollte (arg.: „insbesondere"), womit sich der vorliegende Fall von dem in SZ 55/170 veröffentlichten unterscheide; eine Globalzession aller Forderungen, die aus bestimmten Warenlieferungen und Leistungen aus einem bestimmten Betrieb entstehen solle, sei entgegen der älteren Rechtsprechung nämlich ohne weiteres gültig. Der Text der Globalzession beschränke den Vertragsgegenstand aber auch nicht auf das bloße Entgelt für Werklieferungen und -leistungen, sondern umfasse sämtliche Forderungen aus spezifisch näher bezeichneten Unternehmensgeschäften; die Wortinterpretation der Generalzessionsvereinbarung decke daher eindeutig alle von der klagenden Partei herangezogenen Klagsgründe.
Die Sicherungsabtretung von Buchforderungen werde aber nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedent und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung an den übernommenen Schuldner (hier: die beklagte Partei) wirksam. Zwar würden die Rechnungen vom 11. 6. 2002 und vom 17. 3. 2003 denselben Leistungszeitraum und dasselbe Bauvorhaben, nämlich das Fleischwerk M***** betreffen. Die Einzelpositionen unterschieden sich allerdings mit Ausnahme vereinzelter Preis- und Materialangaben beträchtlich und seien auf den ersten Anschein und ohne zusätzliche Erläuterung nicht ohne weiteres zweifelsfrei in Einklang zu bringen. So beziehe sich die Rechnung vom 17. 3. 2003 im Gegensatz zur Rechnung vom 11. 6. 2002 auf keine konkreten Arbeitsscheine, dies mit der einzigen Ausnahme der Verrichtungen „laut Arbeitsschein vom 18. 3. 2002", die aber dennoch nicht alle Zweifel ausräumten, ob es sich um identische Werkleistungen gehandelt habe, weil in der Rechnung vom 17. 3. 2003 (Position 4) ausdrücklich angeführt sei, es sei versucht worden, die Verstopfung bei der Regenwasserleitung zu beheben, während die Rechnung vom 11. 6. 2002 zu den Positionen 1 und 2 eine - allenfalls nachfolgende - Behebung der Regenwasserleitungsverstopfung ausweise.
Insbesondere ließen aber die Preisansätze und einzelnen Positionen sowie deren Anzahl keine sicheren Rückschlüsse auf eine Identität der den beiden Rechnungen zugrunde liegenden Werkleistungen und damit Forderungen der Firma R***** & Co GmbH zu. Da somit keine Klarheit über den Umfang der Zession bestehe, undeutliche Zessionsmitteilungen im Zweifel gegen den Zessionar auszulegen seien und sich die klagende Partei der Mitteilung als Zessionar noch dazu selbst bedient habe, würden die Zweifel über die Identität der der Rechnung vom 17. 3. 2003 zugrundeliegenden Forderung mit derjenigen aus der Rechnung vom 11. 6. 2002 zu ihren Lasten gehen.
Vorprozessual sei auf Grund der Abtretungsanzeige der klagenden Partei vom 5. 8. 2003 demnach keine wirksame Zession an die klagende Partei betreffend die auf Rechnung Nr 22351 in Höhe des Klagsbetrages gegründete Forderung der Firma R***** & Co GmbH gegenüber der beklagten Partei zustande gekommen.
Der beklagten Partei sei erstmals im Zuge des Prozesses unter Vorlage der betreffenden Unterlagen die Mitteilung zugekommen, dass beiden Rechnungen ein und dieselbe Werkleistung der Firma R***** & Co GmbH zugrunde liege, und dass die Rechnungen nur deshalb divergierten, weil diejenige vom 17. 3. 2003 aus Kulanzgründen und unter der Bedingung kurzfristiger Begleichung niedriger kalkuliert worden sei, weshalb es sich auch um dieselbe Forderung handle. Diese erstmals mit der Klage und im vorbereitenden Schriftsatz vom 8. 12. 2003 nachvollziehbar erfolgte Mitteilung an den Zessus entfalte nun volle Publizitätswirkung entsprechend den Grundsätzen des Pfandrechtserwerbes, sodass über die Einwendungen der beklagten Partei gegen die Forderung zu verhandeln sein werde (§ 1396 ABGB).Der beklagten Partei sei erstmals im Zuge des Prozesses unter Vorlage der betreffenden Unterlagen die Mitteilung zugekommen, dass beiden Rechnungen ein und dieselbe Werkleistung der Firma R***** & Co GmbH zugrunde liege, und dass die Rechnungen nur deshalb divergierten, weil diejenige vom 17. 3. 2003 aus Kulanzgründen und unter der Bedingung kurzfristiger Begleichung niedriger kalkuliert worden sei, weshalb es sich auch um dieselbe Forderung handle. Diese erstmals mit der Klage und im vorbereitenden Schriftsatz vom 8. 12. 2003 nachvollziehbar erfolgte Mitteilung an den Zessus entfalte nun volle Publizitätswirkung entsprechend den Grundsätzen des Pfandrechtserwerbes, sodass über die Einwendungen der beklagten Partei gegen die Forderung zu verhandeln sein werde (Paragraph 1396, ABGB).
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen gewesen, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine ausreichende Verständigung von der Abtretung noch im Zivilverfahren zwischen Zessionar und übernommenem Schuldner erfolgen könne.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinne abzuändern.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.