Begründung:
Die Antragstellerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ 90 GB *****. Sub B-LNR 44 ist das Miteigentum der Antragstellerin ob 39/1304-Anteilen und zu TZ 190/06 sub B-LNR 44u das „Wohnungseigentum an Büro 3" eingetragen.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 12. Mai 2006 beim Erstgericht eingelangten Gesuch ob ihren Miteigentumsanteilen „die Berichtigung der unter B-LNR 44u bestehenden Eintragung von Büro 3 auf Wohnung 3". Als „Eintragungs- und Bewilligungsgrundlage" legte die Antragstellerin den rechtskräftigen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 13. 9. 2005, MA 37/13 - Feldmühlgasse 7/218-02/2002, vor, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 und § 73 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 68 Abs 1 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten„Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß Paragraph 70 und Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten
Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 14. 2. 2002, Zl.: MA 37/13 Feldmühlgasse 7/218/2002 bewilligten Bauvorhaben nachstehende
Änderungen vorzunehmen:
Das Büro Top Nr. 3 im Erdgeschoss wird in eine Wohnung umgewidmet, die beiden Vorräume in der Wohnung Top Nr. 5/6 werden zusammengelegt."
Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass das Begehren der Antragstellerin nicht mit dem Nutzwertgutachten vom 2. 10. 2002, in dem die Widmung erfolgt sei, und mit dem Wohnungseigentumsvertrag, welche Grundlage der Wohnungseigentumseinverleibung zu TZ 190/06 gewesen seien, übereinstimme. Es wäre die Errichtung eines neuen Wohnungseigentumsvertrags zwischen allen Miteigentümern und die Zustimmung aller Buchberechtigten erforderlich gewesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Im Falle der Umwidmung einer Wohnung in ein Geschäftslokal oder - wie hier - von einem Büro in eine Wohnung sei bei der Zusammenlegung von Objekten und der Umwidmung allgemein, die Errichtung eines Wohnungseigentumsvetrags zwischen allen Miteigentümern und die Zustimmung aller Buchberechtigten erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob sich die Anteile vergrößerten, verkleinerten oder gleich blieben, weil im Grundbuchsverfahren Wertverschiebungen zugunsten oder zulasten der Pfandgläubiger nicht geprüft werden könnten. Der Bescheid der Baubehörde reiche allein als Eintragungsgrundlage nicht aus.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragstellerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, dass bereits ein Wohnungseigentumsvertrag vorliege, in welchem ihr das Recht eingeräumt worden sei, das Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen, weshalb die neuerliche Vorlage eines Wohnungseigentumsvertrags nicht verlangt werden könne, zumal sich nur die Widmung des Wohnungseigentumsobjekts geändert habe. Die dazu vorliegende Zustimmung aller Miteigentümer sei mit dem Bescheid der Baubehörde nachgewiesen, weil die Widmungsänderung nur auf Ansuchen und mit Zustimmung sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer von der Baubehörde bewilligt worden und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Von den Vorinstanzen werde nicht darauf eingegangen, dass § 136 GBG anzuwenden sei, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Die Widmung eines Objektes liege nicht im Ermessen der Miteigentümer, sondern sei Ausfluss der baubehördlichen Vorschriften. Wenn sich daher die Widmung ändere und dies durch eine öffentliche Urkunde - wie hier durch den Bescheid der Baubehörde - nachgewiesen werde, habe das Gericht auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen. Schließlich sei noch darauf zu verwiesen, dass gemäß § 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 sogar die Berichtigung von Miteigentumsanteilen von jedem der von der Änderung betroffenen Miteigentümer beantragt werden könne, ohne dass es dazu der Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedürfe, sofern dies bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als zehn Prozent führe. Hier komme es nicht einmal zu einer Änderung der Miteigentumsanteile. Der außerordentliche Revisionsrekurs sei jedenfalls zulässig, weil bislang keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege, welche eine Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjekts und deren Eintragung im Grundbuch zum Gegenstand habe.In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragstellerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, dass bereits ein Wohnungseigentumsvertrag vorliege, in welchem ihr das Recht eingeräumt worden sei, das Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen, weshalb die neuerliche Vorlage eines Wohnungseigentumsvertrags nicht verlangt werden könne, zumal sich nur die Widmung des Wohnungseigentumsobjekts geändert habe. Die dazu vorliegende Zustimmung aller Miteigentümer sei mit dem Bescheid der Baubehörde nachgewiesen, weil die Widmungsänderung nur auf Ansuchen und mit Zustimmung sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer von der Baubehörde bewilligt worden und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Von den Vorinstanzen werde nicht darauf eingegangen, dass Paragraph 136, GBG anzuwenden sei, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergebe. Die Widmung eines Objektes liege nicht im Ermessen der Miteigentümer, sondern sei Ausfluss der baubehördlichen Vorschriften. Wenn sich daher die Widmung ändere und dies durch eine öffentliche Urkunde - wie hier durch den Bescheid der Baubehörde - nachgewiesen werde, habe das Gericht auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen. Schließlich sei noch darauf zu verwiesen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006 sogar die Berichtigung von Miteigentumsanteilen von jedem der von der Änderung betroffenen Miteigentümer beantragt werden könne, ohne dass es dazu der Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedürfe, sofern dies bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als zehn Prozent führe. Hier komme es nicht einmal zu einer Änderung der Miteigentumsanteile. Der außerordentliche Revisionsrekurs sei jedenfalls zulässig, weil bislang keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege, welche eine Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjekts und deren Eintragung im Grundbuch zum Gegenstand habe.