Zum Revisionsrekurs der Antragsteller:
Gemäß § 37 Abs. 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 527 Abs. 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Da das Rekursgericht einen solchen Zulassungsausspruch hinsichtlich des aufhebenden Teiles seiner Entscheidung nicht vorgenommen hat, erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden mußte.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Da das Rekursgericht einen solchen Zulassungsausspruch hinsichtlich des aufhebenden Teiles seiner Entscheidung nicht vorgenommen hat, erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden mußte.
Zum ao. Revisionsrekurs des unter Punkt 5.) genannten Antragsgegners:
Mit diesem den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung betreffenden Revisionsrekurs wendet sich der genannte Antragsgegner gegen die Ansicht der Vorinstanzen, bei den von der Bestätigung erfaßten Erhaltungsarbeiten handle es sich um sogenannte "privilegierte Arbeiten" im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 lit. b MRG. Die Vorinstanzen haben eingehende Feststellungen über die vorhandenen Baugebrechen getroffen und nach sorgfältiger Prüfung die sich daraus ergebenden Gefahren festgestellt (Rutsch- und erhöhte Sturzgefahr). Ob die aus Baugebrechen sich ergebende Rutsch- und Sturzgefahr geeignet ist, die Sicherheit von Personen oder Sachen zu gefährden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Solche Entscheidungen sind grundsätzlich nicht revisibel, es sei denn, es wird in dem ao. Rechtsmittel dargetan, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommen sollte. Da der Antragsgegner die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der vorliegenden Entscheidung in seinem Revisionsrekurs nicht dargetan hat, erweist sich dieser als unzulässig, weshalb auch er zurückgewiesen werden mußte (§ 37 Abs. 3 Z 16 bis 18 MRG, § 528 Abs. 1 ZPO).Mit diesem den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung betreffenden Revisionsrekurs wendet sich der genannte Antragsgegner gegen die Ansicht der Vorinstanzen, bei den von der Bestätigung erfaßten Erhaltungsarbeiten handle es sich um sogenannte "privilegierte Arbeiten" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, MRG. Die Vorinstanzen haben eingehende Feststellungen über die vorhandenen Baugebrechen getroffen und nach sorgfältiger Prüfung die sich daraus ergebenden Gefahren festgestellt (Rutsch- und erhöhte Sturzgefahr). Ob die aus Baugebrechen sich ergebende Rutsch- und Sturzgefahr geeignet ist, die Sicherheit von Personen oder Sachen zu gefährden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Solche Entscheidungen sind grundsätzlich nicht revisibel, es sei denn, es wird in dem ao. Rechtsmittel dargetan, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommen sollte. Da der Antragsgegner die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der vorliegenden Entscheidung in seinem Revisionsrekurs nicht dargetan hat, erweist sich dieser als unzulässig, weshalb auch er zurückgewiesen werden mußte (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).
Über den von der unter Punkt 4.) genannten Antragsgegnerin erhobenen ao. Revisionsrekurs wird gesondert entschieden werden.