Begründung:
Die Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaft S***** 2 in W***** und Vermieter der dort gelegenen Mietobjekte top Nr 6/7 und 9a/10a begehrten die Überprüfung der Angemessenheit des von ihnen der Antragsgegnerin ab 1.1.1995 vorgeschriebenen Hauptmietzinses, nachdem sie ihn im Sinne des § 46a Abs 4 MRG angehoben hatten. Die Mietverträge seien im Jahre 1947 mit der "Pension A***** Gesellschaft mbH" abgeschlossen worden. Eine freie Mietzinsvereinbarung sei damals nicht möglich gewesen, sodaß der Mietzins seit 1986 nur S 3,-- pro Friedenskrone 1914 betragen habe. Im März 1956 habe die Mieterin ihren Firmenwortlaut in "Pension A***** Gesellschaft mbH" geändert. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 5.4.1962 sei dann diese Gesellschaft nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetztes in die prot.Einzelfirma Hotel Pension A*****, Elisabeth H***** (das ist die Antragsgegnerin) umgewandelt worden. Das hätten sie als Gesamtrechtsnachfolge ohne Möglichkeit einer Mietzinsanhebung zur Kenntnis nehmen müssen.Die Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaft S***** 2 in W***** und Vermieter der dort gelegenen Mietobjekte top Nr 6/7 und 9a/10a begehrten die Überprüfung der Angemessenheit des von ihnen der Antragsgegnerin ab 1.1.1995 vorgeschriebenen Hauptmietzinses, nachdem sie ihn im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG angehoben hatten. Die Mietverträge seien im Jahre 1947 mit der "Pension A***** Gesellschaft mbH" abgeschlossen worden. Eine freie Mietzinsvereinbarung sei damals nicht möglich gewesen, sodaß der Mietzins seit 1986 nur S 3,-- pro Friedenskrone 1914 betragen habe. Im März 1956 habe die Mieterin ihren Firmenwortlaut in "Pension A***** Gesellschaft mbH" geändert. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 5.4.1962 sei dann diese Gesellschaft nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetztes in die prot.Einzelfirma Hotel Pension A*****, Elisabeth H***** (das ist die Antragsgegnerin) umgewandelt worden. Das hätten sie als Gesamtrechtsnachfolge ohne Möglichkeit einer Mietzinsanhebung zur Kenntnis nehmen müssen.
Seit Beginn des Mietverhältnisses habe bei der Mieterin mehrmals ein Gesellschafterwechsel, somit eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten iSd § 12a Abs 3 MRG stattgefunden. Gestützt auf § 46a Abs 4 MRG sei daher der Mietzins ab 1.1.1995 angehoben worden.Seit Beginn des Mietverhältnisses habe bei der Mieterin mehrmals ein Gesellschafterwechsel, somit eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stattgefunden. Gestützt auf Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG sei daher der Mietzins ab 1.1.1995 angehoben worden.
Für das Objekt top 6/7 betrage der angemessene monatliche Hauptmietzins S 48.800,--. 1/15tel dieses um den bisher bezahlten Hauptmietzins reduzierten Betrages ergebe S 3.103,06, zu welchen der bisherige Hauptmietzins von S 2.254,12 wieder hinzuzuschlagen sei, sodaß der neue Hauptmietzins S 5.357,18 betrage. Für das Objekt top 9a/10a ergebe sich ausgehend von einem angemessenen monatlichen Hauptmietzins von S 48.500,-- und einem bisher bezahlten Hauptmietzins von S 2.122,66 nach derselben Berechnungsmethode ein neuer Hauptmietzins von S 5.214,48.
Die Antragsgegnerin bestritt die Berechtigung zur Mietzinsanhebung sowie die Angemessenheit des begehrten Mietzinses. Sie vertritt den Standpunkt, daß § 46a Abs 4 MRG gar nicht anwendbar sei, weil das Bestandobjekt (im maßgeblichen Zeitpunkt 1.3.1994) von einer natürlichen Person gemietet gewesen sei.Die Antragsgegnerin bestritt die Berechtigung zur Mietzinsanhebung sowie die Angemessenheit des begehrten Mietzinses. Sie vertritt den Standpunkt, daß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG gar nicht anwendbar sei, weil das Bestandobjekt (im maßgeblichen Zeitpunkt 1.3.1994) von einer natürlichen Person gemietet gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Sachbeschluß stellte das Erstgericht fest, daß die von den Antragstellern der Antragsgegnerin seit 1.1.1995 vorgeschriebenen Hauptmietzinse von S 5.357,18 für top Nr 6/7 und von S 5.214,48 für top Nr 9a/10a das gesetzliche Zinsausmaß insofern überschreiten, als die zulässigen Hauptmietzinse nur S 2.254,12 bzw S 2.122,66 betragen.
Schon auf Grund des Antragsvorbringens erweise sich die von den Antragstellern vorgenommene 15-tel Anhebung als nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung des § 46a Abs 4 MRG, auf welche sich die Antragsteller beriefen, setze nämlich nicht nur voraus, daß der Mieter des Geschäftslokals bei Vertragsabschluß eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes gewesen sei, sondern auch, daß der Mietvertrag weiterhin mit einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes bestehe. Das sei nicht der Fall.Schon auf Grund des Antragsvorbringens erweise sich die von den Antragstellern vorgenommene 15-tel Anhebung als nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG, auf welche sich die Antragsteller beriefen, setze nämlich nicht nur voraus, daß der Mieter des Geschäftslokals bei Vertragsabschluß eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes gewesen sei, sondern auch, daß der Mietvertrag weiterhin mit einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes bestehe. Das sei nicht der Fall.
Es sei einzuräumen, daß die Formulierung des § 46a Abs 4 MRG insoweit nicht eindeutig sei. Ausgangspunkt der Neuregelung sei aber der Wille des Gesetzgebers gewesen, eine Gleichstellung von Geschäftsraummieten natürlicher Personen mit Geschäftsraummieten juristischer Personen und Gesellschaften des Handelsrechtes hinsichtlich der Unternehmensveräußerung im weiteren Sinne zu erreichen. Im gegenständlichen Fall sei Mieter bereits eine natürliche Person, sodaß das Bedürfnis zur "Gleichstellung" bereits weggefallen sei. Das Problem, daß juristische Personen nicht (kaum) untergingen, sei hier, seitdem eine natürliche Person Mieterin sei, nicht mehr gegeben. Es wäre auch völlig unverständlich, wenn die 15-tel Anhebung gegenüber einer natürlichen Person, die der juristischen Person im Mietrecht gefolgt sei, zulässig wäre, gegenüber einer natürlichen Person, die Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten sei und für die die Nachfolge nach einer juristischen Person nicht gelte, eine Anhebung aber nicht zulässig wäre. Es wäre auch keine sinnhafte Wertung des Gesetzgebers zu erkennen, würde bei der Frage der Zulässigkeit der 15-tel Anhebung auf Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten einer juristischen Person, die gar nicht mehr Mieterin des Bestandobjektes sei, abgestellt. Zur Frage, ob Umwandlungen auf den Hauptgesellschafter im Sinne des Umwandlungsgesetzes unter § 12a Abs 1 und 2 MRG fielen, führte das Erstgericht lediglich aus, daß dies strittig sei, wobei es auf Ostheim in WoBl 1993, 200, insbesondere 205 f, verwies.Es sei einzuräumen, daß die Formulierung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG insoweit nicht eindeutig sei. Ausgangspunkt der Neuregelung sei aber der Wille des Gesetzgebers gewesen, eine Gleichstellung von Geschäftsraummieten natürlicher Personen mit Geschäftsraummieten juristischer Personen und Gesellschaften des Handelsrechtes hinsichtlich der Unternehmensveräußerung im weiteren Sinne zu erreichen. Im gegenständlichen Fall sei Mieter bereits eine natürliche Person, sodaß das Bedürfnis zur "Gleichstellung" bereits weggefallen sei. Das Problem, daß juristische Personen nicht (kaum) untergingen, sei hier, seitdem eine natürliche Person Mieterin sei, nicht mehr gegeben. Es wäre auch völlig unverständlich, wenn die 15-tel Anhebung gegenüber einer natürlichen Person, die der juristischen Person im Mietrecht gefolgt sei, zulässig wäre, gegenüber einer natürlichen Person, die Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten sei und für die die Nachfolge nach einer juristischen Person nicht gelte, eine Anhebung aber nicht zulässig wäre. Es wäre auch keine sinnhafte Wertung des Gesetzgebers zu erkennen, würde bei der Frage der Zulässigkeit der 15-tel Anhebung auf Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten einer juristischen Person, die gar nicht mehr Mieterin des Bestandobjektes sei, abgestellt. Zur Frage, ob Umwandlungen auf den Hauptgesellschafter im Sinne des Umwandlungsgesetzes unter Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 MRG fielen, führte das Erstgericht lediglich aus, daß dies strittig sei, wobei es auf Ostheim in WoBl 1993, 200, insbesondere 205 f, verwies.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Ob die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Anwendbarkeit des § 46a Abs 4 MRG voraussetze, daß Mieter des Geschäftslokals nicht nur seinerzeit (vor dem 1.1.1968), sondern auch noch im Anhebungszeitpunkt eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes gewesen sein müsse, richtig sei, könne auf sich beruhen. Nach dem Antragsvorbringen sei nämlich die Pension "A*****" ***** Gesellschaft mbH im Jahre 1962 nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes in eine Einzelfirma, die Antragsgegnerin, umgewandelt worden. Eine solche Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Hauptgesellschafter (der bisher zumindestens 90 % der Geschäftsanteile hatte) oder auf ihren Alleingesellschafter stelle keine eine Mietzinserhöhung nach § 12a Abs 3 MRG auslösende Gesamtrechtsnachfolge dar. Wohl ändere sich damit der Rechtsträger des Unternehmens und der Mietrechte, sodaß darin eine Änderung der rechtlichen Einflußmöglichkeiten gesehen werde könne, doch trete eine Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten durch einen Umwandlungsvorgang nach dem Umwandlungsgesetz höchstens um 10 % ein (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung, 94). Eine Mietzinsanhebung komme nach dem klaren Wortlaut des § 12a Abs 3 MRG aber nur in Betracht, wenn sich in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend ändern.Ob die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Anwendbarkeit des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG voraussetze, daß Mieter des Geschäftslokals nicht nur seinerzeit (vor dem 1.1.1968), sondern auch noch im Anhebungszeitpunkt eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes gewesen sein müsse, richtig sei, könne auf sich beruhen. Nach dem Antragsvorbringen sei nämlich die Pension "A*****" ***** Gesellschaft mbH im Jahre 1962 nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes in eine Einzelfirma, die Antragsgegnerin, umgewandelt worden. Eine solche Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Hauptgesellschafter (der bisher zumindestens 90 % der Geschäftsanteile hatte) oder auf ihren Alleingesellschafter stelle keine eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auslösende Gesamtrechtsnachfolge dar. Wohl ändere sich damit der Rechtsträger des Unternehmens und der Mietrechte, sodaß darin eine Änderung der rechtlichen Einflußmöglichkeiten gesehen werde könne, doch trete eine Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten durch einen Umwandlungsvorgang nach dem Umwandlungsgesetz höchstens um 10 % ein (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung, 94). Eine Mietzinsanhebung komme nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG aber nur in Betracht, wenn sich in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend ändern.
Unter § 12a Abs 1 MRG könne (entgegen Ostheim in WoBl 1993, 204 f) eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz nicht subsumiert werden, weil nach der Systematik der Neuregelung des § 12a MRG davon auszugehen sei, daß die schon bisher von der Rechtsprechung nicht als Unternehmensveräußerung qualifizierten Fälle der Gesamtrechtsnachfolge jeglicher Art (MietSlg 36.280, 37.280) nunmehr von § 12a Abs 3 MRG erfaßt werden, allerdings nur soweit sie eine entscheidende Änderung sowohl der rechtlichen als auch der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten bewirken (Reich-Rohrwig aaO, 37). Lag aber eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf Grund der im Jahre 1962 erfolgten Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz nicht vor, so finde § 46a Abs 4 MRG keine Anwendung.Unter Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG könne (entgegen Ostheim in WoBl 1993, 204 f) eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz nicht subsumiert werden, weil nach der Systematik der Neuregelung des Paragraph 12 a, MRG davon auszugehen sei, daß die schon bisher von der Rechtsprechung nicht als Unternehmensveräußerung qualifizierten Fälle der Gesamtrechtsnachfolge jeglicher Art (MietSlg 36.280, 37.280) nunmehr von Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfaßt werden, allerdings nur soweit sie eine entscheidende Änderung sowohl der rechtlichen als auch der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten bewirken (Reich-Rohrwig aaO, 37). Lag aber eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf Grund der im Jahre 1962 erfolgten Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz nicht vor, so finde Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG keine Anwendung.
Daß außer der erwähnten Umwandlung im Jahre 1962 andere für eine Mietzinsanhebung relevante gesellschaftsrechtliche Änderung stattgefunden hätten, sei nicht ausreichend konkret behauptet worden. Die bloße Berufung darauf, daß seit Beginn des Mietverhältnisses mehrfach Gesellschafterwechsel stattgefunden hätten, beinhaltete nicht die Behauptung, daß seit der Anmietung im Jahre 1947 eine Veräußerung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile erfolgte, was zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG geführt hätte.Daß außer der erwähnten Umwandlung im Jahre 1962 andere für eine Mietzinsanhebung relevante gesellschaftsrechtliche Änderung stattgefunden hätten, sei nicht ausreichend konkret behauptet worden. Die bloße Berufung darauf, daß seit Beginn des Mietverhältnisses mehrfach Gesellschafterwechsel stattgefunden hätten, beinhaltete nicht die Behauptung, daß seit der Anmietung im Jahre 1947 eine Veräußerung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile erfolgte, was zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG geführt hätte.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz unter § 12a Abs 1 bzw § 12a Abs 3 MRG zu subsumieren sind.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz unter Paragraph 12 a, Absatz eins, bzw Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zu subsumieren sind.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Auslegung des § 46a Abs 4 MRG noch keine Judikatur vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Auslegung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG noch keine Judikatur vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.