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Entscheidung 5 Ob 110/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob110/00p

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der R***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** wegen Pfandrechtseinverleibung ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Mag. Dr. Ferdinand F*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2000, AZ 15 R 178/99y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mag. Dr. Ferdinand F***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem bekämpften Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Liegenschaftseigentümers Mag. Dr. Ferdinand F***** gegen die Bewilligung der Einverleibung eines Pfandrechts für den Höchstbetrag von S 800.000 ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** nicht Folge. Unter Wiedergabe des maßgeblichen Inhalts der Pfandurkunde und Aufsandungserklärung erachtete das Rekursgericht, dass die Korrektur des Vornamens des Mag. Dr. F***** von "Friedrich" in "Ferdinand", die notariell beurkundet auf der Urkunde angebracht war, keinen Zweifel daran lasse, dass auch die Aufsandungserklärung (in der die Korrektur irrtümlich nicht vorgenommen worden war) vom Liegenschaftseigentümer stammte. Die Identität des "Ferdinand" F***** mit dem unrichtig bezeichneten "Friedrich" F***** sei durch die notarielle Beurkundung zweifelsfrei nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung

Die besondere Form der im vorliegenden Fall zu verbüchernden Urkunde bietet über den vorliegenden Einzelfall hinaus keinen Anlass zu grundsätzlichen Erwägungen. Dass bei Nichtübereinstimmung des Namens des bücherlichen Eigentümers mit dem Pfandbesteller die Bewilligung der Einverleibung einer Hypothek nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall infolge der notariellen Bestätigung der Identität der unterschiedlich bezeichneten Personen und der überwiegenden Richtigstellung des Namens in der Urkunde vor Unterfertigung die Identität für nachgewiesen erachtete und insofern kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung erkannte, hat es den Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums nicht überschritten. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die über den Einzelfall hinausginge, nicht bedurfte, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E57995 05A01100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00110.00P.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20000427_OGH0002_0050OB00110_00P0000_000