Entscheidung 5 Ob 110/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Dengg u.a., Rechtsanwälte in St. Johann/Pongau, gegen die beklagte Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St. Johann/Pongau, wegen EUR 759.393 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 1 R 18/04d-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat die umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 25c und § 25d KSchG und zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften ausführlich dargestellt und sorgfältig begründet, warum die Klägerin keine Aufklärungspflicht verletzt hat und warum die Haftungserklärung der Beklagten für die vorgenommene Umschuldung nicht sittenwidrig war. Seine Ausführungen halten sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.1. Das Berufungsgericht hat die umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 25 c und Paragraph 25 d, KSchG und zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften ausführlich dargestellt und sorgfältig begründet, warum die Klägerin keine Aufklärungspflicht verletzt hat und warum die Haftungserklärung der Beklagten für die vorgenommene Umschuldung nicht sittenwidrig war. Seine Ausführungen halten sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.
2. Die Entscheidung im Kostenpunkt ist nicht revisibel.
Anmerkung
E73597
5Ob110.04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00110.04V.0511.000
Dokumentnummer
JJT_20040511_OGH0002_0050OB00110_04V0000_000