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Entscheidung 5 Ob 110/26a×

Entscheidung 5 Ob 110/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob110/26a

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der vormals mj J*, geboren * 2008, *, über den (richtig:) Rekurs des Vaters I*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2026, AZ 2 Fsc 4/26p, mit dem ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Der dagegen vom Vater erhobene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen ist (RS0059291).

Textnummer

E148401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00110.26A.0730.000

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260730_OGH0002_0050OB00110_26A0000_000

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