Der auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (Ausschaltung der vom Rekursgericht angeordneten Beisätze) gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die begehrte Einverleibung der teilweisen Löschung der unter COZ 65 und 91 einverleibten Pfandrechte auf Grund der vorgelegten gekürzten Ausfertigungen der Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ries im Innkreis (§ 94 Abs 1 Z 3 BGB) angesichts des Buchstandes (unter COZ 105 einverleibtes Afterpfandrecht des Dr.Heinz R*** ob den vorgenannten Pfandrechten; § 94 Abs 1 Z 1 GBG) nur mit dem in § 51 Abs 1 GBG vorgesehenen Beisatz bewilligt werden durfte (siehe Feil, GBG, Kurzkommentar für die Praxis, 214, wonach eine Hypothek, so lange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden kann; siehe ferner Feil aaO 216, wonach eine mit einem Afterpfandrecht belastete Hypothek auch auf Grund einer Löschungserklärung des Hauptpfandgläubigers allein - welche hier durch die Versäumungsurteile ersetzt wird - mit dem Vorbehalt gelöst werden kann, daß die Löschung gegenüber dem Afterpfandgläubiger erst im Zeitpunkt der Löschung seines Rechtes wirksam wird; vgl. auch Bartsch, GBG7, 410 f. Daß die unter COZ 65 und 91 einverleibten Pfandrechte von Anfang an nicht bestanden hätten (die ursprüngliche oder nachträglich eingetretene Unwirksamkeit des Rechtstitels wäre mit Löschungsklage geltend zu machen - EvBl 1958/122, SZ 42/25 -, das Begehren der Löschungsklage hat nicht auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu lauten - SZ 41/151, EvBl 1972/136 -) und Dr.Heinz R*** nicht gutgläubig gewesen wäre, läßt sich den für das Grundbuchsverfahren maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen nicht entnehmen; zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend (§ 469 ABGB). Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß im Grundbuchsverfahren die Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht vorgesehen ist. Über den erstmals im Revisionsrekurs gestellten Antrag, auf Grund der Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ried im Innkreis auch die Einverleibung der Löschung des Afterpfandrechtes des Dr.Heinz R*** zu bewilligen, wird das Erstgericht zu entscheiden haben.Der auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (Ausschaltung der vom Rekursgericht angeordneten Beisätze) gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die begehrte Einverleibung der teilweisen Löschung der unter COZ 65 und 91 einverleibten Pfandrechte auf Grund der vorgelegten gekürzten Ausfertigungen der Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ries im Innkreis (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BGB) angesichts des Buchstandes (unter COZ 105 einverleibtes Afterpfandrecht des Dr.Heinz R*** ob den vorgenannten Pfandrechten; Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG) nur mit dem in Paragraph 51, Absatz eins, GBG vorgesehenen Beisatz bewilligt werden durfte (siehe Feil, GBG, Kurzkommentar für die Praxis, 214, wonach eine Hypothek, so lange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden kann; siehe ferner Feil aaO 216, wonach eine mit einem Afterpfandrecht belastete Hypothek auch auf Grund einer Löschungserklärung des Hauptpfandgläubigers allein - welche hier durch die Versäumungsurteile ersetzt wird - mit dem Vorbehalt gelöst werden kann, daß die Löschung gegenüber dem Afterpfandgläubiger erst im Zeitpunkt der Löschung seines Rechtes wirksam wird; vergleiche auch Bartsch, GBG7, 410 f. Daß die unter COZ 65 und 91 einverleibten Pfandrechte von Anfang an nicht bestanden hätten (die ursprüngliche oder nachträglich eingetretene Unwirksamkeit des Rechtstitels wäre mit Löschungsklage geltend zu machen - EvBl 1958/122, SZ 42/25 -, das Begehren der Löschungsklage hat nicht auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu lauten - SZ 41/151, EvBl 1972/136 -) und Dr.Heinz R*** nicht gutgläubig gewesen wäre, läßt sich den für das Grundbuchsverfahren maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen nicht entnehmen; zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend (Paragraph 469, ABGB). Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß im Grundbuchsverfahren die Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht vorgesehen ist. Über den erstmals im Revisionsrekurs gestellten Antrag, auf Grund der Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ried im Innkreis auch die Einverleibung der Löschung des Afterpfandrechtes des Dr.Heinz R*** zu bewilligen, wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.