Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß durch die im Jahr 1977 erfolgte Vereinigung der Wohnung top Nr. 38 und 39 einerseits (mit eingeleitetem Wasser und WC) mit der Wohnung top Nr. 40 andererseits und durch den Abschluß eines einheitlichen Mietvertrages über die aus diesen ursprünglichen Wohnungen bestehende einzige neue Wohnung mit der Bezeichnung "top Nr. 38 + 39 + 40" ein neues Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen begann. Dieses bezog sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeutete also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des § 1376 ABGB. Die Antragsteller sind durch Abschluß des Mietvertrages vom 1. September 1977 nämlich nicht Mieter der Wohnung top Nr. 40 unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses über die Wohnung top Nr. 38 und 39, jeweils unabhängig von einander geworden bzw. geblieben, sondern Mieter einer neuen, einheitlichen Wohnung bestehend aus den ursprünglichen Wohnungen "top Nr. 38 + 39" einerseits (diesbezüglich war bereits früher ein einheitlicher Mietvertrag abgeschlossen worden) und der vormals selbständigen Wohnung top Nr. 40 geworden. Vermöge dieser Umänderung hörte das vorige Hauptmietverhältnis betreffend die Wohnung "top Nr. 38 + 39" auf und das neue (betreffend die Wohnung top Nr. 38 + 39 + 40) nahm zugleich seinen Anfang (§ 1377 ABGB). Der vielfach verlangte eigene animus novandi, also die Absicht der Parteien durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, ist kein besonderes subjektives Erfordernis des Neuerungsvertrages, das ihn ganz grundsätzlich von anderen Vertragstypen unterscheiden sollte. Es geht hiebei lediglich um den aus den Erklärungen der Parteien hervorleuchtenden eindeutigen Willen, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere, neue zu setzen. Dieser Wille ist in der Regel aus den beiderseitigen Erklärungen selbst erschließbar, kann sich aber auch schlüssig ergeben. In Wahrheit soll mit diesem scheinbar außerordentlichen subjektiven Erfordernis nur zum Ausdruck gebracht werden, daß im Zweifel nicht vermutet wird, daß durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1376 mwN). In dem hier zu beurteilenden Rechtsfall war es gerade nicht so, daß die Antragsteller auch noch eine weitere Wohnung, nämlich die mit der top Nr. 40 selbständig gemietet hätten. Es war vielmehr so, daß aus der bereits bestehenden Wohnung top Nr. 38 und 39 einerseits und der freigewordenen Wohnung top Nr. 40 andererseits ein neues einheitliches Mietobjekt, bestehend aus diesen früher selbständigen Wohnungen geschaffen werden sollte. Daraus geht eindeutig der Wille der Parteien hervor, anstelle der früheren Verbindlichkeit eine neue zu setzen, nicht aber, zur früher bereits bestehenden noch eine weitere hinzutreten zu lassen. Auch die Rechtsstellung der Antragsteller ist eine wesentlich andere, wenn sie die Wohnung top Nr. 40 nicht selbständig gemietet haben - die ihnen in einem solchen Fall auch wieder selbständig aufgekündigt werden könnte -, sondern wenn diese Bestandteil eines einheitlichen Mietgegenstandes geworden ist. Ausgehend von der Neuschaffung eines einheitlichen Mietobjektes, das den Gegenstand des Mietvertrages vom 1. September 1977 bildet, ist bei Beurteilung, welcher Mietzins zulässig vereinbart werden durfte, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages abzustellen (so betreffend Neuerungsvertrag MietSlg 36.336, 37.334 ua). In diesem Zeitpunkt war bereits Wasser und WC in der Wohnung vorhanden und daher nicht mehr eine Substandardwohnung im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes gegeben. Dabei kommt es - ebenso wie im Falle der Festsetzung des zulässigen Kategoriemietzinses - nicht darauf an, ob der maßgebliche Zustand der Wohnung vom Vermieter, einem Vormieter oder einem sonstigen Vorbenützer (siehe MietSlg 38.354) geschaffen wurde. Solche sonstige Vorbenützer sind in dem hier zu beurteilenden Fall eben die in der Person gleichgebliebenen Mieter der früheren selbständigen Wohnung "top Nr. 38 + 39" und der nunmehr neuen Wohnung "top Nr. 38 + 39 + 40".Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß durch die im Jahr 1977 erfolgte Vereinigung der Wohnung top Nr. 38 und 39 einerseits (mit eingeleitetem Wasser und WC) mit der Wohnung top Nr. 40 andererseits und durch den Abschluß eines einheitlichen Mietvertrages über die aus diesen ursprünglichen Wohnungen bestehende einzige neue Wohnung mit der Bezeichnung "top Nr. 38 + 39 + 40" ein neues Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen begann. Dieses bezog sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeutete also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des Paragraph 1376, ABGB. Die Antragsteller sind durch Abschluß des Mietvertrages vom 1. September 1977 nämlich nicht Mieter der Wohnung top Nr. 40 unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses über die Wohnung top Nr. 38 und 39, jeweils unabhängig von einander geworden bzw. geblieben, sondern Mieter einer neuen, einheitlichen Wohnung bestehend aus den ursprünglichen Wohnungen "top Nr. 38 + 39" einerseits (diesbezüglich war bereits früher ein einheitlicher Mietvertrag abgeschlossen worden) und der vormals selbständigen Wohnung top Nr. 40 geworden. Vermöge dieser Umänderung hörte das vorige Hauptmietverhältnis betreffend die Wohnung "top Nr. 38 + 39" auf und das neue (betreffend die Wohnung top Nr. 38 + 39 + 40) nahm zugleich seinen Anfang (Paragraph 1377, ABGB). Der vielfach verlangte eigene animus novandi, also die Absicht der Parteien durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, ist kein besonderes subjektives Erfordernis des Neuerungsvertrages, das ihn ganz grundsätzlich von anderen Vertragstypen unterscheiden sollte. Es geht hiebei lediglich um den aus den Erklärungen der Parteien hervorleuchtenden eindeutigen Willen, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere, neue zu setzen. Dieser Wille ist in der Regel aus den beiderseitigen Erklärungen selbst erschließbar, kann sich aber auch schlüssig ergeben. In Wahrheit soll mit diesem scheinbar außerordentlichen subjektiven Erfordernis nur zum Ausdruck gebracht werden, daß im Zweifel nicht vermutet wird, daß durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1376, mwN). In dem hier zu beurteilenden Rechtsfall war es gerade nicht so, daß die Antragsteller auch noch eine weitere Wohnung, nämlich die mit der top Nr. 40 selbständig gemietet hätten. Es war vielmehr so, daß aus der bereits bestehenden Wohnung top Nr. 38 und 39 einerseits und der freigewordenen Wohnung top Nr. 40 andererseits ein neues einheitliches Mietobjekt, bestehend aus diesen früher selbständigen Wohnungen geschaffen werden sollte. Daraus geht eindeutig der Wille der Parteien hervor, anstelle der früheren Verbindlichkeit eine neue zu setzen, nicht aber, zur früher bereits bestehenden noch eine weitere hinzutreten zu lassen. Auch die Rechtsstellung der Antragsteller ist eine wesentlich andere, wenn sie die Wohnung top Nr. 40 nicht selbständig gemietet haben - die ihnen in einem solchen Fall auch wieder selbständig aufgekündigt werden könnte -, sondern wenn diese Bestandteil eines einheitlichen Mietgegenstandes geworden ist. Ausgehend von der Neuschaffung eines einheitlichen Mietobjektes, das den Gegenstand des Mietvertrages vom 1. September 1977 bildet, ist bei Beurteilung, welcher Mietzins zulässig vereinbart werden durfte, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages abzustellen (so betreffend Neuerungsvertrag MietSlg 36.336, 37.334 ua). In diesem Zeitpunkt war bereits Wasser und WC in der Wohnung vorhanden und daher nicht mehr eine Substandardwohnung im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes gegeben. Dabei kommt es - ebenso wie im Falle der Festsetzung des zulässigen Kategoriemietzinses - nicht darauf an, ob der maßgebliche Zustand der Wohnung vom Vermieter, einem Vormieter oder einem sonstigen Vorbenützer (siehe MietSlg 38.354) geschaffen wurde. Solche sonstige Vorbenützer sind in dem hier zu beurteilenden Fall eben die in der Person gleichgebliebenen Mieter der früheren selbständigen Wohnung "top Nr. 38 + 39" und der nunmehr neuen Wohnung "top Nr. 38 + 39 + 40".
Dem Revisionsrekurs, der entsprechend dem darauf beschränkten Tatsachenvorbringen in erster Instanz nur die Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses unter dem Gesichtspunkt der maßgebenden Ausstattungskategorie und der Bestimmung des § 16 Abs 3 MG idF d MGNov 1974 bekämpfte, war daher der Erfolg zu versagen.Dem Revisionsrekurs, der entsprechend dem darauf beschränkten Tatsachenvorbringen in erster Instanz nur die Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses unter dem Gesichtspunkt der maßgebenden Ausstattungskategorie und der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung d MGNov 1974 bekämpfte, war daher der Erfolg zu versagen.