Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 110/97f×

Entscheidung 5 Ob 110/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob110/97f

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Anton Christoph, geboren am 28.Dezember 1978, Bettina, geboren am 20.März 1980, und Bernhard F*****, geboren am 18.Dezember 1984, infolge Revisionsrekurses des Vaters der Pflegebefohlenen, Anton F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 1997, GZ 13 R 27/97z, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 15.Jänner 1997, GZ P 1304/95v-137, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Überprüfung einer Entscheidung des Rekursgerichtes also ausgeschlossen, wenn es um eine Angelegenheit der Verfahrenshilfe geht. Hier wurde der Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 71, ZPO zur Nachzahlung von Sachverständigengebühren verpflichtet, von deren Entrichtung er zunächst befreit war. Die Entscheidung erging, wie sich aus der Zugehörigkeit der angewendeten Bestimmung des Paragraph 71, ZPO zum (siebenten) Titel "Verfahrenshilfe" ergibt, in einer solchen Angelegenheit. Das Rekursgericht hat dem bereits Rechnung getragen, indem es aussprach, daß der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei. In einem solchen Fall kann auch kein außerordentliches Rechtsmittel erhoben werden vergleiche MietSlg 43.499 uva).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E45942 05A01107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00110.97F.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19970422_OGH0002_0050OB00110_97F0000_000