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Entscheidung 5 Ob 1103/94×

Entscheidung 5 Ob 1103/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1103/94

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Hanni K*****, vertreten durch Karl Capek, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Arthaberplatz 12-15/2/II b, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin Rosalia K*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.Mai 1994, GZ 41 R 351/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von keiner der Parteien war im Verfahren erster Instanz geltend gemacht worden, daß als Vermieter nicht nur die Antragsgegnerin, sondern eine weitere Miteigentümerin dieses Hauses in Betracht käme. Die Antragsgegnerin selbst legte vielmehr einen Mietvertrag vor, in dem nur sie als Hauseigentümerin und Vermieterin genannt ist.

In der Sache selbst geht der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im Verfahren erster Instanz ist kein Umstand hervorgekommen, der darauf hindeuten könnte, daß die Antragstellerin die Herstellung eines Bades mit zeitgemäßem Standard, insbesondere mit Entlüftung durch einen der vorhandenen, sonst nicht mehr benötigten Rauchfänge, übernommen hätte. Diesbezüglich wird daher von der Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.

Anmerkung

E37018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01103.94.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19941021_OGH0002_0050OB01103_9400000_000