Dennoch liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, weshalb sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Dennoch liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, weshalb sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
In WoBl 1994/55 = SZ 67/40 hat der Oberste Gerichtshof die Schutzwirkungen eines Vertrages zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Verwalter über die Verwaltung der Liegenschaft unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung SZ 62/173 für einen Mieter bejaht und daher eine direkte Haftung des Verwalters (Verschulden vorausgesetzt) für eine Verletzung vertraglich übernommener Pflichten bejaht.
Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, dass die Drittbeklagte keine Verletzung der aus dem Verwaltungsvertrag übernommenen Pflichten zu verantworten hat, weshalb die Frage, ob die Drittbeklagte nun nach § 1313a ABGB oder aus dem Verwaltungsvertrag haftet, dahingstellt bleiben kann. Auch der Erfüllungsgehilfe selbst haftet nur deliktisch (SZ 51/176; RdW 1987, 52; SZ 62/173; NZ 1994, 443 uva). Selbst Hinweise auf ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Viertbeklagten, den die Drittbeklagte im Auftrag des Hauseigentümers mit der ständigen Wartung des Aufzuges betraute, haben sich nicht ergeben.Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, dass die Drittbeklagte keine Verletzung der aus dem Verwaltungsvertrag übernommenen Pflichten zu verantworten hat, weshalb die Frage, ob die Drittbeklagte nun nach Paragraph 1313 a, ABGB oder aus dem Verwaltungsvertrag haftet, dahingstellt bleiben kann. Auch der Erfüllungsgehilfe selbst haftet nur deliktisch (SZ 51/176; RdW 1987, 52; SZ 62/173; NZ 1994, 443 uva). Selbst Hinweise auf ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Viertbeklagten, den die Drittbeklagte im Auftrag des Hauseigentümers mit der ständigen Wartung des Aufzuges betraute, haben sich nicht ergeben.
Dass eine Haftung der Drittbeklagten auch nicht mit § 1319a ABGB zu begründen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass § 1319a ABGB nicht für vertraglich übernommene Pflichten gilt (SZ 67/40 uva) und überdies dem Verwalter nicht die Haltereigenschaft dieser Gesetzesbestimmung unterstellt werden kann, weil er die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Aufzugsanlage nicht zu tragen hat (vgl ZVR 1990/120 uva). Es muss daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob ein Lift als "Weg" im Sinn dieser Gesetzesvorschrift gesehen werden könnte.Dass eine Haftung der Drittbeklagten auch nicht mit Paragraph 1319 a, ABGB zu begründen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass Paragraph 1319 a, ABGB nicht für vertraglich übernommene Pflichten gilt (SZ 67/40 uva) und überdies dem Verwalter nicht die Haltereigenschaft dieser Gesetzesbestimmung unterstellt werden kann, weil er die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Aufzugsanlage nicht zu tragen hat vergleiche ZVR 1990/120 uva). Es muss daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob ein Lift als "Weg" im Sinn dieser Gesetzesvorschrift gesehen werden könnte.
Mangels Vorliegens von erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig, was zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.Mangels Vorliegens von erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision als unzulässig, was zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.
Weil die Drittbeklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.