Begründung:
Der geistig behinderte Rudolf S***** bewohnt seit rund 10 Jahren das Wohnhaus der Lebenshilfe in S*****. Tagsüber befindet er sich in der Tages-Werkstätte ***** der Lebenshilfe.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts wurde die Beschränkung der Freiheit des Bewohners Rudolf S***** im Wohnhaus der Lebenshilfe S***** in R***** in ***** durch Verschließen der Wohnungstür bis längstens 23. 8. 2006 für zulässig erklärt, weil die Voraussetzungen des § 4 Z 1 HeimAufG, nämlich eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung des Bewohners zu bejahen war. Von seiner geistigen Entwicklung her ist er etwa mit einem zwei bis drei Jahre alten Kind zu vergleichen.Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts wurde die Beschränkung der Freiheit des Bewohners Rudolf S***** im Wohnhaus der Lebenshilfe S***** in R***** in ***** durch Verschließen der Wohnungstür bis längstens 23. 8. 2006 für zulässig erklärt, weil die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, HeimAufG, nämlich eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung des Bewohners zu bejahen war. Von seiner geistigen Entwicklung her ist er etwa mit einem zwei bis drei Jahre alten Kind zu vergleichen.
Hingegen wurde der Antrag, nachträglich die Freiheitsbeschränkung des Bewohners Rudolf S***** auch in der Werkstätte der Lebenshilfe, ***** in ***** durch Versperren der Werkstatttüre zu überprüfen, abgewiesen. Vom Geltungsbereich des HeimAufG seien gemäß § 2 Abs 2 nicht-stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe ausgenommen. Sie dienten im Allgemeinen weniger der Pflege, als vielmehr der Förderung (zB dem Erlernen von Fertigkeiten) sowie der Unterstützung und Begleitung im Alltag, auch einer etwaigen Erwerbstätigkeit des Klienten in solchen Einrichtungen. Unvermeidbare Freiheitsbeschränkungen in solchen Einrichtungen dürften nicht auf Grundlage des HeimAufG vorgenommen werden. Vielmehr bedürfe es eines Rückgriffs auf allgemeine andere Rechtfertigungsgründe, wobei denkbar sei, dafür die Wertungen des HeimAufG heranzuziehen. Eine Überprüfung solcher Maßnahmen sei aber nicht nach den HeimAufG vorzunehmen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Maßgeblich seien die besonderen Umstände des Einzelfalls.Hingegen wurde der Antrag, nachträglich die Freiheitsbeschränkung des Bewohners Rudolf S***** auch in der Werkstätte der Lebenshilfe, ***** in ***** durch Versperren der Werkstatttüre zu überprüfen, abgewiesen. Vom Geltungsbereich des HeimAufG seien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nicht-stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe ausgenommen. Sie dienten im Allgemeinen weniger der Pflege, als vielmehr der Förderung (zB dem Erlernen von Fertigkeiten) sowie der Unterstützung und Begleitung im Alltag, auch einer etwaigen Erwerbstätigkeit des Klienten in solchen Einrichtungen. Unvermeidbare Freiheitsbeschränkungen in solchen Einrichtungen dürften nicht auf Grundlage des HeimAufG vorgenommen werden. Vielmehr bedürfe es eines Rückgriffs auf allgemeine andere Rechtfertigungsgründe, wobei denkbar sei, dafür die Wertungen des HeimAufG heranzuziehen. Eine Überprüfung solcher Maßnahmen sei aber nicht nach den HeimAufG vorzunehmen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Maßgeblich seien die besonderen Umstände des Einzelfalls.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird die Ansicht vertreten, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vor, weil im vorliegenden Fall die Freiheitsbeschränkung sowohl im Heim als auch in der nichtstationären Einrichtung der Behindertenhilfe durch denselben Rechtsträger erfolge, der Bewohner also 24 Stunden von derselben Einrichtung auf dieselbe Art und Weise in seiner Freiheit beschränkt werde.Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird die Ansicht vertreten, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor, weil im vorliegenden Fall die Freiheitsbeschränkung sowohl im Heim als auch in der nichtstationären Einrichtung der Behindertenhilfe durch denselben Rechtsträger erfolge, der Bewohner also 24 Stunden von derselben Einrichtung auf dieselbe Art und Weise in seiner Freiheit beschränkt werde.