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Entscheidung 5 Ob 111/09y×

Entscheidung 5 Ob 111/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob111/09y

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter W*****, vertreten durch Mag. Dominik Maringer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Klinikum W*****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz, wegen 80.000 EUR und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. April 2009, GZ 4 R 43/09k-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Beim Kläger wurde eine medizinisch indizierte Entfernung eines Tumors im Bereich der Lunge durch einen Arzt der Krankenanstalt der Beklagten in der VATS-Technik (Schlüssellochoperation) lege artis durchgeführt. Als kausale Folge dieser Operation erleidet der Kläger dauerhaft anhaltende Schmerzen von erheblicher Intensität und damit einhergehend zusätzlich depressive Störungen. Dabei handelte es sich in dieser Schwere um eine extrem seltene postoperative Komplikation, die operationstechnisch nicht vermeidbar war.

Der Kläger war über diese mögliche, schwerwiegende, aber extrem seltene Komplikation nicht aufgeklärt worden. Der entfernte Tumor erwies sich überdies als gutartig.

Das Erstgericht traf die Feststellung, dass der Kläger dem konkreten Eingriff auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Das Berufungsgericht verneinte das Bestehen einer Aufklärungspflicht über die konkrete Folge der Operation, teilte aber im Übrigen die Begründung des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung für die Feststellung, der Kläger hätte auch bei vollständiger Aufklärung der Operation zugestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Bei Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs handelt es sich nicht um eine rechtliche Beurteilung, sondern um einen Vorgang der Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0022857). Die außerordentliche Revision richtet sich daher in Wahrheit nicht gegen einen Verfahrensmangel (als vermeintliche Folge einer mit der Judikatur unvereinbaren Verschiebung der Beweislast), sondern bekämpft unzulässiger Weise in dritter Instanz die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Es trifft zu, dass für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt bzw den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür trifft, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0038485; RS0011528). Auch die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt bzw Krankenhausträger vergleiche RIS-Justiz RS0108185 [T1]; RS0038485 [T6] ua). Wegen der eindeutig getroffenen positiven Feststellung (ausdrücklich wurde eine non liquet-Situation verneint) stellen sich Fragen der Beweislastverteilung nicht mehr vergleiche RIS-Justiz RS0039903; RS0039904).

Der Klärung dieser Tatfrage haften auch keine Begründungsmängel an. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist schon dann mängelfrei, wenn es dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seinem Urteil festhält vergleiche RIS-Justiz RS0043150; RS0043162; RS0040165; RS0043268 ua).

Der Beklagten ist demnach - das Bestehen einer Aufklärungspflicht unterstellt - der sie treffende Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen, sodass die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung ihre Haftung als Krankenanstaltenträgerin verneint haben. Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO werden davon nicht berührt.

Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers zu führen.

Anmerkung

E91146 5Ob111.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00111.09Y.0609.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0050OB00111_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022857 Rechtssatz 01.09.1977Zivilrecht
Bei Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufes handelt es sich nicht um eine aus der Verletzung eines Schutzgesetzes gezogene rechtliche Konsequenz, sondern um einen Vorgang der Beweiswürdigung.
RS0038485 Rechtssatz 19.12.1984Zivilrecht
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsger …
RS0039903 Rechtssatz 11.10.1977Zivilrecht
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie …
RS0039904 Rechtssatz 17.10.1979Zivilrecht
Trifft das Gericht - und wäre es selbst unter Überschreitung des Parteienvorbringens - eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos.
RS0040165 Rechtssatz 08.06.1971Zivilrecht
Keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können.
RS0043150 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil …
RS0043162 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen.
RS0043268 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doc …
RS0108185 Rechtssatz 10.07.1997Zivilrecht
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, da …
RS0111528 Rechtssatz 23.02.1999Zivilrecht
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, angesichts der Ausführungen von Dullinger (Zur Beweislast für Verletzung/Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht, JBl 1998, 2 ff) von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beweislas …