Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die Zusicherung der Zahlung einer Provision auch für den Fall, daß durch Verschulden des Auftraggebers, durch unrichtige Angaben oder durch Widerruf der Vertragsabschluß unterbleibt oder daß während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages ein Abschluß ohne Intervention des Alleinvermittlers erfolgt, kann die Anwendung des Mäßigungsrechtes im Sinne des § 1336 ABGB. in Frage kommen, wenn eine bis zu einem Abschluß führende Tätigkeit des Vermittlers gar nicht entfaltet wurde, so daß die Zusicherung derselben Provision, wie sie dem Vermittler für eine erfolgreich abgeschlossene Vermittlertätigkeit gebührt hätte, als die Vereinbarung eines unangemessen hohen Pauschalentgeltes nach Art einer Konventionalstrafe erscheinen muß (SZ. XXV 90, 2 Ob 166/56, 3 Ob 294/57, 6 Ob 2/58). Anders zu beurteilen ist die Verpflichtung zur Zahlung der von einem Interessenten zugesicherten Vermittlungsprovision für den Fall, daß der Kaufabschluß mit diesem Interessenten nur durch das Verschulden des Auftraggebers vereitelt wird. Hier wird nicht die Zahlung eines anstatt des zu vergütenden Nachteiles zu entrichtenden Pauschalbetrages (§ 1336 ABGB.) vereinbart, sondern die Vergütung dieses Nachteiles selbst, nämlich des durch das Verschulden des Auftraggebers entstandenen Verdienstentganges, wobei der Verdienst dem Vermittler für eine erfolgreich abgewickelte Vermittlungstätigkeit gebührt hätte. Diesen Verdienstentgang, gleichgültig ob man ihn als entgangenen Gewinn oder als positiven Schaden (Wolff in Klang 2. Aufl. VI 3 und die dort zitierte Judikatur) ansieht, hat der Auftraggeber dem Vermittler der Vereinbarung gemäß zu ersetzen. Für die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes ist hier kein Raum, weil die Vereinbarung des Ersatzes des nachgewiesenen Schadens, mag sich die Zusicherung des Schadenersatzes, selbst auf volle Genugtuung (§ 1323 ABGB.) erstrecken, nicht unter die Bestimmung des § 1336 ABGB. subsumiert werden kann. Übrigens könnte selbst bei Anwendung des § 1336 ABGB. der Richter niemals unter den Betrag des wirklichen Schadens herabgehen (Ehrenzweig 2. Aufl. II/l S. 193; Wolff a. a. O. 189).Auf die Zusicherung der Zahlung einer Provision auch für den Fall, daß durch Verschulden des Auftraggebers, durch unrichtige Angaben oder durch Widerruf der Vertragsabschluß unterbleibt oder daß während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages ein Abschluß ohne Intervention des Alleinvermittlers erfolgt, kann die Anwendung des Mäßigungsrechtes im Sinne des Paragraph 1336, ABGB. in Frage kommen, wenn eine bis zu einem Abschluß führende Tätigkeit des Vermittlers gar nicht entfaltet wurde, so daß die Zusicherung derselben Provision, wie sie dem Vermittler für eine erfolgreich abgeschlossene Vermittlertätigkeit gebührt hätte, als die Vereinbarung eines unangemessen hohen Pauschalentgeltes nach Art einer Konventionalstrafe erscheinen muß (SZ. römisch 25 90, 2 Ob 166/56, 3 Ob 294/57, 6 Ob 2/58). Anders zu beurteilen ist die Verpflichtung zur Zahlung der von einem Interessenten zugesicherten Vermittlungsprovision für den Fall, daß der Kaufabschluß mit diesem Interessenten nur durch das Verschulden des Auftraggebers vereitelt wird. Hier wird nicht die Zahlung eines anstatt des zu vergütenden Nachteiles zu entrichtenden Pauschalbetrages (Paragraph 1336, ABGB.) vereinbart, sondern die Vergütung dieses Nachteiles selbst, nämlich des durch das Verschulden des Auftraggebers entstandenen Verdienstentganges, wobei der Verdienst dem Vermittler für eine erfolgreich abgewickelte Vermittlungstätigkeit gebührt hätte. Diesen Verdienstentgang, gleichgültig ob man ihn als entgangenen Gewinn oder als positiven Schaden (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 3 und die dort zitierte Judikatur) ansieht, hat der Auftraggeber dem Vermittler der Vereinbarung gemäß zu ersetzen. Für die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes ist hier kein Raum, weil die Vereinbarung des Ersatzes des nachgewiesenen Schadens, mag sich die Zusicherung des Schadenersatzes, selbst auf volle Genugtuung (Paragraph 1323, ABGB.) erstrecken, nicht unter die Bestimmung des Paragraph 1336, ABGB. subsumiert werden kann. Übrigens könnte selbst bei Anwendung des Paragraph 1336, ABGB. der Richter niemals unter den Betrag des wirklichen Schadens herabgehen (Ehrenzweig 2. Aufl. II/l S. 193; Wolff a. a. O. 189).