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Entscheidung 5 Ob 112/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob112/06s

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Lovrek und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alina N*****, geboren am 20. Juli 1998 über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Arthur L***** gegen des Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2004, GZ 42 R 356/04w-394, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. April 2004, GZ 16 P 99/03g-333, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Mag. Arthur L***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine vom Erstgericht festgesetzte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters für den Zeitraum 1. 10. 2003 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliege.

Der Beschluss des Rekursgerichtes erging vor dem 31. 12. 2004. Dagegen erhob der Kindesvater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs". Inhaltlich fasste das Rekursgericht die darin getätigten Ausführungen als Abänderungsantrag auf und wies insofern den Abänderungsantrag nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG aF zurück. Den Revisionsrekurs selbst wies das Rekursgericht nicht zurück, sondern verfügte eine Vorlage desselben an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.

Der Entscheidungsgegenstand beträgt EUR 8.735.

Zufolge Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF war der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht überstieg und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte. Darüberhinaus konnte nur dann ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 überstieg oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur war (außerordentlicher Revisionsrekurs).

Das Rekursgericht erachtete den Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,, wie er im „außerordentlichen Revisionsrekurs" enthalten war, für nicht stichhältig und wies ihn mit Beschluss vom 8. März 2005, GZ 42 R 356/04w-422, zurück. Richtigerweise wäre diesfalls auch das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Kindesvaters zurückzuweisen gewesen, und zwar unbeschadet seiner Bezeichnung. Es liegt nämlich kein Fall des Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG aF vor.

Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich damit als jedenfalls unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E80989 5Ob112.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00112.06S.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20060516_OGH0002_0050OB00112_06S0000_000