Begründung:
Die am 15.2.1934 geborene Susanna ***** ist zu 120/48.172stel Anteilseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (KG 56527 Salzburg). Ihr steht als Wohnungseigentümerin das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung 705 und dem Abstellplatz 81 zu. Im Lastenblatt der Grundbuchseinlage ist unter C-LNr 257 lit a ein Fruchtgenußrecht der ***** Siedlungsgemeinschaft ***** am Kfz-Abstellplatz sowie unter C-LNr 534 lit a ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich des ganzen Liegenschaftsanteils zugunsten der am 5.3.1964 geborenen Susanna ***** einverleibt.Die am 15.2.1934 geborene Susanna ***** ist zu 120/48.172stel Anteilseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (KG 56527 Salzburg). Ihr steht als Wohnungseigentümerin das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung 705 und dem Abstellplatz 81 zu. Im Lastenblatt der Grundbuchseinlage ist unter C-LNr 257 Litera a, ein Fruchtgenußrecht der ***** Siedlungsgemeinschaft ***** am Kfz-Abstellplatz sowie unter C-LNr 534 Litera a, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich des ganzen Liegenschaftsanteils zugunsten der am 5.3.1964 geborenen Susanna ***** einverleibt.
Am 13.7.1990 bzw. 25.7.1990 vermietete Susanna ***** sen. ihren Kfz-Abstellplatz bis 30.6.2190 an die nunmehrige Antragstellerin. Sie erklärte sich in Punkt X dieses Vertrages damit einverstanden, das Bestandrecht ob ihrem Liegenschaftsanteil einzuverleiben und die Vorauszahlung des Mietzinses bis 30.6.2190 ersichtlich zu machen. Mit Zustimmung der ***** Siedlungsgemeinschaft ***** war überdies vorgesehen, das unter C-LNr 257 lit a einverleibte Fruchtgenußrecht zu löschen. Die Löschungsbewilligung wurde in Vertragspunkt VIII an die Bedingung geknüpft, daß die Antragstellerin ohne weiteres Entgelt das Nutzungsrecht am fraglichen Kfz-Abstellplatz erhält. Eine Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten Susanna ***** jun. liegt nicht vor.Am 13.7.1990 bzw. 25.7.1990 vermietete Susanna ***** sen. ihren Kfz-Abstellplatz bis 30.6.2190 an die nunmehrige Antragstellerin. Sie erklärte sich in Punkt römisch zehn dieses Vertrages damit einverstanden, das Bestandrecht ob ihrem Liegenschaftsanteil einzuverleiben und die Vorauszahlung des Mietzinses bis 30.6.2190 ersichtlich zu machen. Mit Zustimmung der ***** Siedlungsgemeinschaft ***** war überdies vorgesehen, das unter C-LNr 257 Litera a, einverleibte Fruchtgenußrecht zu löschen. Die Löschungsbewilligung wurde in Vertragspunkt römisch acht an die Bedingung geknüpft, daß die Antragstellerin ohne weiteres Entgelt das Nutzungsrecht am fraglichen Kfz-Abstellplatz erhält. Eine Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten Susanna ***** jun. liegt nicht vor.
Auf Grund dieses Mietvertrages begehrte die Antragstellerin beim Grundbuchsgericht die Einverleibung der Löschung des vorhin erwähnten Fruchtgenußrechtes, die Einverleibung ihres Bestandrechtes und die Ersichtlichmachung der Mietzinsvorauszahlung. Das Erstgericht wies diesen Antrag jedoch ab, weil das Veräußerungs- und Belastungsverbot einer Verbücherung des Bestandrechtes entgegenstehe und die Löschung des Fruchtgenußrechtes vom Bestehen des neuen Bestandrechtes abhänge.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zu. Aus § 1095 ABGB, der den verbücherten Bestandvertrag gleich einem dinglichen Recht behandle, vor allem aber aus § 1121 ABGB, der verbücherte Bestandrechte bei der Zwangsversteigerung den Dienstbarkeiten zurechne und sie damit in der Rangwirkung den anderen Sachenrechten gleichstelle, sei nämlich mit Faistenberger (Das Vorkaufsrecht, 105) zu schließen, daß sich ein dingliches Belastungsverbot auch auf die Verbücherung eines Bestandrechtes erstrecke. Wenngleich die Entscheidung MietSlg 38.024 offenlasse, ob der Oberste Gerichtshof die Auffassung Faistenbergers billige oder ablehne, teile das Rekursgericht dessen Standpunkt, daß ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot der (grundbücherlichen) Durchführung eines - im übrigen als Verpflichtungsgeschäft wirksamen - Bestandvertrags entgegenstehe. Dem Rekursargument, wonach das fragliche Bestandrecht wegen der (wirtschaftlichen) Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gar keine Belastung der Liegenschaft darstelle, sei nicht zu folgen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu. Aus Paragraph 1095, ABGB, der den verbücherten Bestandvertrag gleich einem dinglichen Recht behandle, vor allem aber aus Paragraph 1121, ABGB, der verbücherte Bestandrechte bei der Zwangsversteigerung den Dienstbarkeiten zurechne und sie damit in der Rangwirkung den anderen Sachenrechten gleichstelle, sei nämlich mit Faistenberger (Das Vorkaufsrecht, 105) zu schließen, daß sich ein dingliches Belastungsverbot auch auf die Verbücherung eines Bestandrechtes erstrecke. Wenngleich die Entscheidung MietSlg 38.024 offenlasse, ob der Oberste Gerichtshof die Auffassung Faistenbergers billige oder ablehne, teile das Rekursgericht dessen Standpunkt, daß ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot der (grundbücherlichen) Durchführung eines - im übrigen als Verpflichtungsgeschäft wirksamen - Bestandvertrags entgegenstehe. Dem Rekursargument, wonach das fragliche Bestandrecht wegen der (wirtschaftlichen) Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gar keine Belastung der Liegenschaft darstelle, sei nicht zu folgen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Begehren erhoben, ihn im Sinne einer Bewilligung der abgelehnten Grundbuchseintragungen abzuändern. Sie beharrt auf dem Rechtsstandpunkt, daß verbücherte Bestandrechte nicht den beschränkten dinglichen Nutzungsrechten zuzurechnen seien und daher auch nicht von einem dinglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot erfaßt werden. In diesem Sinn seien etwa die Ausführungen von Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II8, 44 i.V.m. 149, zu verstehen, die unter "beschränkten dinglichen Nutzungsrechten" nur Dienstbarkeiten, Reallasten und das Baurecht verstehen. Für die Meinung Spielbüchlers in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 364 c, ein eingetragenes Belastungsverbot hindere die Verbücherung eines Bestandrechts, finde sich keine Begründung. Auszugehen sei davon, daß ein Verbotsberechtigter - mangels gegenteiliger Vereinbarung - keinen obligatorischen Anspruch auf Unterlassung der Bestandgabe habe. Selbst den Abschluß langfristiger Bestandverträge könne er nicht verhindern. Für Bestandrechte, die verbüchert werden sollen, gelte folgerichtig nichts anderes, weil sie nach herrschender Auffassung und dem klaren Wortlaut des § 1095 ABGB eben nicht zu den dinglichen Rechten gehörten. Die dingliche Wirkung, die sich aus der Verbücherung eines Bestandrechts ergebe, erstrecke sich nur auf den Bestandnehmer und den Eigentümer des Bestandobjekts bzw. dessen Rechtsnachfolger; keinesfalls erfasse sie dritte Personen, insbesondere nicht den eingetragenen Verbotsberechtigten.Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Begehren erhoben, ihn im Sinne einer Bewilligung der abgelehnten Grundbuchseintragungen abzuändern. Sie beharrt auf dem Rechtsstandpunkt, daß verbücherte Bestandrechte nicht den beschränkten dinglichen Nutzungsrechten zuzurechnen seien und daher auch nicht von einem dinglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot erfaßt werden. In diesem Sinn seien etwa die Ausführungen von Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II8, 44 in Verbindung mit 149, zu verstehen, die unter "beschränkten dinglichen Nutzungsrechten" nur Dienstbarkeiten, Reallasten und das Baurecht verstehen. Für die Meinung Spielbüchlers in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 364, c, ein eingetragenes Belastungsverbot hindere die Verbücherung eines Bestandrechts, finde sich keine Begründung. Auszugehen sei davon, daß ein Verbotsberechtigter - mangels gegenteiliger Vereinbarung - keinen obligatorischen Anspruch auf Unterlassung der Bestandgabe habe. Selbst den Abschluß langfristiger Bestandverträge könne er nicht verhindern. Für Bestandrechte, die verbüchert werden sollen, gelte folgerichtig nichts anderes, weil sie nach herrschender Auffassung und dem klaren Wortlaut des Paragraph 1095, ABGB eben nicht zu den dinglichen Rechten gehörten. Die dingliche Wirkung, die sich aus der Verbücherung eines Bestandrechts ergebe, erstrecke sich nur auf den Bestandnehmer und den Eigentümer des Bestandobjekts bzw. dessen Rechtsnachfolger; keinesfalls erfasse sie dritte Personen, insbesondere nicht den eingetragenen Verbotsberechtigten.