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Entscheidung 5 Ob 113/03h×

Entscheidung 5 Ob 113/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob113/03h

Entscheidungsdatum

02.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Gert A*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und Löschung einer Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbots, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Anneliese A*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Februar 2003, AZ 1 R 44/03b, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn die gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO erfolgte Anmerkung des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Sicherung eines nachehelichen Aufteilungsanspruchs erfolgte, ist damit keine allein der Rangordnungsanmerkung nach Paragraph 53, GBG vorbehaltene Sicherung eines Rangs eingetreten. Auch für den vorliegenden Fall hat daher zu gelten, dass das angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot der Verbücherung des bereits zuvor perfektionierten (mit einer Aufsandungserklärung versehenen) Kaufvertrags nicht entgegenstand (RIS-Justiz RS0005091). Im Hinblick auf den geltenden Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB) kann auch keine Rede davon sein, dass die Rechtsmittelwerberin bereits (außerbücherliches) Miteigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erworben hat, das einer Einverleibung des Käufers im Wege stünde. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher durch die Judikatur gedeckt.

Anmerkung

E69961 5Ob113.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00113.03H.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20030602_OGH0002_0050OB00113_03H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung