Begründung:
Zur Vorgeschichte wird auf den im ersten Rechtsgang gefaßten Aufhebungsbeschluß 5 Ob 116/97p = immolex 1998, 71/39 verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag mit der Begründung ab, daß ein Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18 f, 37 Abs 1 Z 10 MRG seinen Inhalt durch die vom Gesetz als zwingend vorgeschriebenen Beilagen, zu denen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 MRG die Hauptmietzinsabrechnungen über die der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen 10 Kalenderjahre (die während des Verfahrens laufend zu ergänzen sei) gehöre, erhalte. Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes ende dort, wo ein Vorbringen der Parteien trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert werde, daß eine Überprüfung möglich sei. Den Antragstellern sei mit Beschluß vom 21. 11. 1997 Gelegenheit gegeben worden, ihre Berechnungen zu erläutern und die maßgeblichen Hauptmietzinsabrechnungen ab 1985 entsprechend der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht zu korrigieren. Trotz konkreter Anleitung entspreche die "Rechnungsdarstellung" (mit den erläuternden Bemerkungen im Schriftsatz) weder den im § 20 Abs 1 und 2 MRG aufgestellten Kriterien für eine Hauptmietzinsabrechnung noch der vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß aufgestellten Forderung, die jeweiligen Raten für Kapitaltilgung und Verzinsung in die Hauptmietzinsabrechnungen des 1985 beginnenden Verrechnungszeitraumes aufzunehmen. Die Hauptmietzinsabrechnung habe in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu enthalten. Sie sei nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für einen durchschnittlichen Mieter schon anhand ihres Inhaltes nachvollziehbar sei. Sie müsse so detailliert und übersichtlich aufgeschlüsselt sein, daß jeder Mieter aus der Abrechnung unschwer entnehmen könne, welcher Betrag für die einzelne Wohnung in jedem einzelnen Monat als Mietzins verrechnet wurde, und welche konkreten einzelnen Ausgabeposten für Erhaltung und Verbesserung des Hauses geltend gemacht werden. Die vorgelegte Aufstellung, die lediglich für die Jahre 1985 bis 1994 die Pauschalpositionen "Einnahmen", "Vorfinanzierung" und "Ausgaben" (unterteilt in "Zinsen", "Reparaturen", "5 % Hausreparaturen") und die Summenpositionen "Abgang" und "Reserve" kenne, entspreche diesen Kriterien nicht und sei keinesfalls so konkret, daß eine Überprüfung möglich sei. Der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse sei daher wegen Nichtanschlusses der zwingend vorgeschriebenen Beilage "Hauptmietzinsabrechnung" trotz des aufgetragenen Verbesserungsverfahrens unschlüssig. Diese Unschlüssigkeit habe die Abweisung des Antrages zur Folge.Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag mit der Begründung ab, daß ein Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, f, 37 Absatz eins, Ziffer 10, MRG seinen Inhalt durch die vom Gesetz als zwingend vorgeschriebenen Beilagen, zu denen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, MRG die Hauptmietzinsabrechnungen über die der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen 10 Kalenderjahre (die während des Verfahrens laufend zu ergänzen sei) gehöre, erhalte. Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes ende dort, wo ein Vorbringen der Parteien trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert werde, daß eine Überprüfung möglich sei. Den Antragstellern sei mit Beschluß vom 21. 11. 1997 Gelegenheit gegeben worden, ihre Berechnungen zu erläutern und die maßgeblichen Hauptmietzinsabrechnungen ab 1985 entsprechend der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht zu korrigieren. Trotz konkreter Anleitung entspreche die "Rechnungsdarstellung" (mit den erläuternden Bemerkungen im Schriftsatz) weder den im Paragraph 20, Absatz eins und 2 MRG aufgestellten Kriterien für eine Hauptmietzinsabrechnung noch der vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß aufgestellten Forderung, die jeweiligen Raten für Kapitaltilgung und Verzinsung in die Hauptmietzinsabrechnungen des 1985 beginnenden Verrechnungszeitraumes aufzunehmen. Die Hauptmietzinsabrechnung habe in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu enthalten. Sie sei nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für einen durchschnittlichen Mieter schon anhand ihres Inhaltes nachvollziehbar sei. Sie müsse so detailliert und übersichtlich aufgeschlüsselt sein, daß jeder Mieter aus der Abrechnung unschwer entnehmen könne, welcher Betrag für die einzelne Wohnung in jedem einzelnen Monat als Mietzins verrechnet wurde, und welche konkreten einzelnen Ausgabeposten für Erhaltung und Verbesserung des Hauses geltend gemacht werden. Die vorgelegte Aufstellung, die lediglich für die Jahre 1985 bis 1994 die Pauschalpositionen "Einnahmen", "Vorfinanzierung" und "Ausgaben" (unterteilt in "Zinsen", "Reparaturen", "5 % Hausreparaturen") und die Summenpositionen "Abgang" und "Reserve" kenne, entspreche diesen Kriterien nicht und sei keinesfalls so konkret, daß eine Überprüfung möglich sei. Der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse sei daher wegen Nichtanschlusses der zwingend vorgeschriebenen Beilage "Hauptmietzinsabrechnung" trotz des aufgetragenen Verbesserungsverfahrens unschlüssig. Diese Unschlüssigkeit habe die Abweisung des Antrages zur Folge.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs - mangels Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung - nicht zulässig sei. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Die Antragsteller seien dem vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag (Beschluß vom 21. 11. 1997, ON 26) nicht entsprechend nachgekommen, weil sie die maßgeblichen Hauptmietzinsabrechnungen (ab 1985) trotz richterlicher Anleitung nicht im erforderlichen Ausmaß korrigiert hätten. Der nach § 18 MRG zu stellende Antrag erhalte seinen Inhalt durch die vom Gesetz als zwingend vorgeschriebenen Beilagen. Dazu zählten die Hauptmietzinsabrechnungen der letzten zehn Kalenderjahre. Die von den Antragstellern vorgelegte Abrechnung sei aber nicht überprüf- und nachvollziehbar. Sie enthalte in den Positionen "Einnahmen", "Ausgaben" und "Vorfinanzierung" nur Pauschalbeträge und keine näheren Erläuterungen darüber, wofür die angeführten Eigenmittel verwendet worden seien. Demnach habe das Erstgericht den Antrag mangels Schlüssigkeit zu Recht abgewiesen. Eine (zumindest) dem Sachbeschluß vom 18. 4. 1996 (ON 7) entsprechende Erhöhung der Hauptmietzinse könne entgegen der Meinung der Rekurswerber nicht erfolgen. Im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Finanzierung von Erhaltungsarbeiten in den Jahren 1981 bis 1984 wäre eine Neuberechnung der Mietzinsreserve (des Mietzinsabganges) erforderlich. Sei aber eine solche mangels Vorlage der entsprechenden Urkunden nicht möglich, könne es zur (gänzlichen) Abweisung des Antrages kommen.Die Antragsteller seien dem vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag (Beschluß vom 21. 11. 1997, ON 26) nicht entsprechend nachgekommen, weil sie die maßgeblichen Hauptmietzinsabrechnungen (ab 1985) trotz richterlicher Anleitung nicht im erforderlichen Ausmaß korrigiert hätten. Der nach Paragraph 18, MRG zu stellende Antrag erhalte seinen Inhalt durch die vom Gesetz als zwingend vorgeschriebenen Beilagen. Dazu zählten die Hauptmietzinsabrechnungen der letzten zehn Kalenderjahre. Die von den Antragstellern vorgelegte Abrechnung sei aber nicht überprüf- und nachvollziehbar. Sie enthalte in den Positionen "Einnahmen", "Ausgaben" und "Vorfinanzierung" nur Pauschalbeträge und keine näheren Erläuterungen darüber, wofür die angeführten Eigenmittel verwendet worden seien. Demnach habe das Erstgericht den Antrag mangels Schlüssigkeit zu Recht abgewiesen. Eine (zumindest) dem Sachbeschluß vom 18. 4. 1996 (ON 7) entsprechende Erhöhung der Hauptmietzinse könne entgegen der Meinung der Rekurswerber nicht erfolgen. Im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Finanzierung von Erhaltungsarbeiten in den Jahren 1981 bis 1984 wäre eine Neuberechnung der Mietzinsreserve (des Mietzinsabganges) erforderlich. Sei aber eine solche mangels Vorlage der entsprechenden Urkunden nicht möglich, könne es zur (gänzlichen) Abweisung des Antrages kommen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß aufzuheben.
Die Zweit-, Dritt- und Fünftantragsgegner beantragen in den (auch) ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortungen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben; der Fünftantragsgegner beantragt primär, den Revisionsrekurs für unzulässig zu erklären.