Aus der Begründung:
§ 259 AußStrG. in der Fassung des BG. vom 17. Februar 1960, BGBl. Nr. 58, über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindes Statt, in Kraft getreten am 1. Juli 1960, bedeutet die Zulassung der sogenannten "Inkognito-Adoption", unter der man die Geheimhaltung des Namens der Wahleltern und des zukünftigen Aufenthaltes des Kindes versteht. Die Gesetzesstelle bestimmt, die Vertragsteile könnten durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- oder Anhörungsberechtigten, mit Ausnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Damit aber ein derartiger Verzicht eines Zustimmungsberechtigten, zu denen die ehelichen Eltern des minderjährigen Wahlkindes gehören (§ 181 Z. 1 und 2 ABGB.), wirksam ist, ist notwendig, daß die Erklärung in der vom Gesetz bestimmten Form abgegeben wurde. Diesbezüglich bestimmt § 258 AußStrG., die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen, die hier nicht vorliegen. Die erste Ausnahme besteht darin, daß schriftliche Erklärungen genügen, wenn die Abgabe bei Gericht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Unterschrift uf einer solchen schriftlichen Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Die dem Erstgericht vorgelegenen, vor einem Bezirksjugendamt abgegebenen schriftlichen Erklärungen entsprechen nicht dieser Formvorschrift, weil sie nur unbeglaubigte Unterschriften aufweisen. Die weitere Ausnahme der Abgabe der Erklärung durch den Machthaber bei Gericht kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Mangels Einhaltung der vom Gesetz geforderten Form ist der Zustellverzicht der ehelichen Eltern nicht wirksam. Der Rekurs des ehelichen Vaters gegen die Bewilligung der Adoption, von der er nie verständigt wurde, hätte daher als rechtzeitig angesehen werden müssen. Dadurch entfällt auch die Voraussetzung für die Zurückweisung des Rekurses gegen die Bestellung des Bezirksjugendamtes zum Sondersachverwalter, weil bei dieser Sachlage das Rechtsschutzinteresse des ehelichen Vaters nicht verneint werden kann.Paragraph 259, AußStrG. in der Fassung des BG. vom 17. Februar 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 58, über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindes Statt, in Kraft getreten am 1. Juli 1960, bedeutet die Zulassung der sogenannten "Inkognito-Adoption", unter der man die Geheimhaltung des Namens der Wahleltern und des zukünftigen Aufenthaltes des Kindes versteht. Die Gesetzesstelle bestimmt, die Vertragsteile könnten durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- oder Anhörungsberechtigten, mit Ausnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Damit aber ein derartiger Verzicht eines Zustimmungsberechtigten, zu denen die ehelichen Eltern des minderjährigen Wahlkindes gehören (Paragraph 181, Ziffer eins und 2 ABGB.), wirksam ist, ist notwendig, daß die Erklärung in der vom Gesetz bestimmten Form abgegeben wurde. Diesbezüglich bestimmt Paragraph 258, AußStrG., die Zustimmungsberechtigten haben ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen, die hier nicht vorliegen. Die erste Ausnahme besteht darin, daß schriftliche Erklärungen genügen, wenn die Abgabe bei Gericht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Unterschrift uf einer solchen schriftlichen Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Die dem Erstgericht vorgelegenen, vor einem Bezirksjugendamt abgegebenen schriftlichen Erklärungen entsprechen nicht dieser Formvorschrift, weil sie nur unbeglaubigte Unterschriften aufweisen. Die weitere Ausnahme der Abgabe der Erklärung durch den Machthaber bei Gericht kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Mangels Einhaltung der vom Gesetz geforderten Form ist der Zustellverzicht der ehelichen Eltern nicht wirksam. Der Rekurs des ehelichen Vaters gegen die Bewilligung der Adoption, von der er nie verständigt wurde, hätte daher als rechtzeitig angesehen werden müssen. Dadurch entfällt auch die Voraussetzung für die Zurückweisung des Rekurses gegen die Bestellung des Bezirksjugendamtes zum Sondersachverwalter, weil bei dieser Sachlage das Rechtsschutzinteresse des ehelichen Vaters nicht verneint werden kann.
Hat das Rekursgericht eine sachliche Entscheidung unterlassen, weil es den Rekurs als unzulässig oder als verspätet zurückgewiesen hat, obwohl es sachlich hätte entscheiden sollen, kann der Oberste Gerichtshof selbst in der Sache entscheiden, ohne vorher den Beschluß des Rekursgerichtes aufheben zu müssen (EvBl. 1956, Nr. 74 u. a.). Die Beschlüsse des Erstgerichtes waren schon aus dem Gründe aufzuheben, weil die Erklärungen der zustimmungsberechtigten ehelichen Eltern nicht in der gehörigen Form vorlagen. Damit fehlte auch die Voraussetzung, die väterliche Gewalt durch die Bestellung eines Sondersachwalters zum Zwecke der Erledigung der Adoptionssache einzuschränken. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren vor allem die Zuständigkeitsfrage zu klären haben (§ 113a JN. in der neuen Fassung). Es ist unmöglich, daß die Pflegschaftssache gleichzeitig bei zwei verschiedenen Gerichten behängt.Hat das Rekursgericht eine sachliche Entscheidung unterlassen, weil es den Rekurs als unzulässig oder als verspätet zurückgewiesen hat, obwohl es sachlich hätte entscheiden sollen, kann der Oberste Gerichtshof selbst in der Sache entscheiden, ohne vorher den Beschluß des Rekursgerichtes aufheben zu müssen (EvBl. 1956, Nr. 74 u. a.). Die Beschlüsse des Erstgerichtes waren schon aus dem Gründe aufzuheben, weil die Erklärungen der zustimmungsberechtigten ehelichen Eltern nicht in der gehörigen Form vorlagen. Damit fehlte auch die Voraussetzung, die väterliche Gewalt durch die Bestellung eines Sondersachwalters zum Zwecke der Erledigung der Adoptionssache einzuschränken. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren vor allem die Zuständigkeitsfrage zu klären haben (Paragraph 113 a, JN. in der neuen Fassung). Es ist unmöglich, daß die Pflegschaftssache gleichzeitig bei zwei verschiedenen Gerichten behängt.