a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob die Ausfolgung von Abschriften der Betriebskostenabrechnung nur Zug um Zug gegen Kostenzahlung bzw Vorauszahlung oder Einhebung per Nachnahme zu erfolgen hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. In der in WoBl 1993, 81/62 veröffentlichten Entscheidung wird nur "gegebenenfalls" vom Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses gesprochen.
b) Zum Aufhebungsbeschluß:
Der von der Antragsgegnerin auch im Revisionsrekurs noch aufrecht erhaltene Einwand, über den bloß bei der Schlichtungsstelle gestellten Sachantrag der Antragstellerin hätte durch die Gerichte bei sonstiger Nichtigkeit nicht entschieden werden dürfen, weil die Antragstellerin dort ihren Antrag nicht ausdrücklich wiederholt habe, ist nicht weiter zu behandeln, weil ein von der zweiten Instanz verneinter Nichtigkeitsgrund im Verfahren dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 519 Abs 1 ZPO; MGA JN-ZPO14 § 519 ZPO/E 10 und 11, § 503 ZPO/E 4 und 5).Der von der Antragsgegnerin auch im Revisionsrekurs noch aufrecht erhaltene Einwand, über den bloß bei der Schlichtungsstelle gestellten Sachantrag der Antragstellerin hätte durch die Gerichte bei sonstiger Nichtigkeit nicht entschieden werden dürfen, weil die Antragstellerin dort ihren Antrag nicht ausdrücklich wiederholt habe, ist nicht weiter zu behandeln, weil ein von der zweiten Instanz verneinter Nichtigkeitsgrund im Verfahren dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz eins, ZPO; MGA JN-ZPO14 Paragraph 519, ZPO/E 10 und 11, Paragraph 503, ZPO/E 4 und 5).
Zur Frage der Art und Weise der Kostentragung durch die Antragstellerin und die Entscheidung darüber im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Zur Frage der Art und Weise der Kostentragung durch die Antragstellerin und die Entscheidung darüber im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Gemäß § 37 Abs 1 Z 11 MRG ist über Anträge in Angelegenheiten betreffend die Legung der Abrechnungen (§ 20 Abs 3 und 4, § 21 Abs 5, § 24 Abs 3 und § 45 Abs 2 MRG) im besonderen Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG ist über Anträge in Angelegenheiten betreffend die Legung der Abrechnungen (Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 2, MRG) im besonderen Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, MRG zu entscheiden.
Das Recht des Mieters, auf seine Kosten Ablichtungen von Abrechnung und Belegen herstellen zu lassen, stellt einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht des Vermieters dar und wird daher vom Auftrag auf Legung der Abrechnung und Gewährung von Einsicht in die Belege umfaßt, sodaß die in § 21 Abs 5 iVm § 20 Abs 4 MRG vorgesehene Ordnungsstrafe auch dann zu verhängen ist, wenn zwar Einsicht gewährt, die Anfertigung von Kopien aber verweigert wird (WoBl 1993, 81/62). Daraus folgt, daß im Streitfall auch die Höhe der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten für die Herstellung der Abschrift der Abrechnung im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe als Vorfrage zu beurteilen ist, weil eine solche nur dann verhängt werden kann, wenn sich der Vermieter trotz Bereitschaft des Mieters zur Zahlung der berechtigter Weise begehrten Kosten weigert, die Abschrift herzustellen und dem Mieter auszufolgen. Ist aber bereits in einem früheren Verfahrensstadium, hier: im Verfahren zur Erteilung des Auftrages an den Vermieter zur Anfertigung der Abschrift, die Höhe der vom Mieter zu ersetzenden Kosten strittig, so deckt die weite Fassung des §§ 37 Abs 1 Z 11 MRG (Arg.:Das Recht des Mieters, auf seine Kosten Ablichtungen von Abrechnung und Belegen herstellen zu lassen, stellt einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht des Vermieters dar und wird daher vom Auftrag auf Legung der Abrechnung und Gewährung von Einsicht in die Belege umfaßt, sodaß die in Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, MRG vorgesehene Ordnungsstrafe auch dann zu verhängen ist, wenn zwar Einsicht gewährt, die Anfertigung von Kopien aber verweigert wird (WoBl 1993, 81/62). Daraus folgt, daß im Streitfall auch die Höhe der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten für die Herstellung der Abschrift der Abrechnung im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe als Vorfrage zu beurteilen ist, weil eine solche nur dann verhängt werden kann, wenn sich der Vermieter trotz Bereitschaft des Mieters zur Zahlung der berechtigter Weise begehrten Kosten weigert, die Abschrift herzustellen und dem Mieter auszufolgen. Ist aber bereits in einem früheren Verfahrensstadium, hier: im Verfahren zur Erteilung des Auftrages an den Vermieter zur Anfertigung der Abschrift, die Höhe der vom Mieter zu ersetzenden Kosten strittig, so deckt die weite Fassung des Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG (Arg.:
"Angelegenheiten"; siehe Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37, Rz 11) den gesamten materiellrechtlichen Bereich, der durch den betreffenden Zuständigkeitstatbestand umschrieben wird, hier also auch die Frage der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten (§ 21 Abs 3 Satz 3 MRG). Solcherart wird nämlich bloß in der Hauptentscheidung vorweggenommen, was in einzelnen Fällen erst im Zuge der Durchsetzung im Wege der Verhängung einer Ordnungsstrafe als Vorfrage zu beurteilen wäre."Angelegenheiten"; siehe Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37,, Rz 11) den gesamten materiellrechtlichen Bereich, der durch den betreffenden Zuständigkeitstatbestand umschrieben wird, hier also auch die Frage der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten (Paragraph 21, Absatz 3, Satz 3 MRG). Solcherart wird nämlich bloß in der Hauptentscheidung vorweggenommen, was in einzelnen Fällen erst im Zuge der Durchsetzung im Wege der Verhängung einer Ordnungsstrafe als Vorfrage zu beurteilen wäre.
Gemäß § 21 Abs 3 Satz 3 MRG sind auf Verlangen des Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Diese allgemeine Formulierung bedeutet nichts anderes, als daß zwischen Vermieter und Mieter eine außervertragliche, nämlich durch das Gesetz begründete Rechtsbeziehung entsteht, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand hat und auf die daher - mangels bestehender Vorleistungspflicht - § 1052 ABGB anzuwenden ist (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 1 und 4 zu § 1052), worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Auch die naheliegende analoge Anwendung des im Werkvertragsrecht geltenden Grundsatzes, daß der Unternehmer das Werk, wenn es in der Anfertigung der Sache besteht, nur Zug um Zug gegen Zahlung des Werklohnes, allerdings nach vorausgehender Gewährung einer Prüfungsmöglichkeit, herauszugeben hat (Aicher, aaO, Rz 1 zu § 1052; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1170 jeweils mit Rechtsprechungshinweis), worauf die Antragsgegnerin gleichfalls zutreffend hinwies, führt zu dem Ergebnis, daß der Vermieter zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen Kostenersatz verpflichtet ist. Daraus folgt dann zwingend, daß im Streitfall eine solche Zug-um-Zug-Verpflichtung bereits in die Entscheidung des Gerichtes nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG aufzunehmen ist. In der hier zu beurteilenden Rechtssache hat dies zur Folge, daß mit den Parteien die Höhe der auflaufenden Kosten zu erörtern und nach allenfalls notwendig werdender Beweisaufnahme spruchgemäß im Rahmen des Sachbeschlusses auch über die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Antragstellerin zum Kostenersatz zu entscheiden sein wird.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Satz 3 MRG sind auf Verlangen des Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Diese allgemeine Formulierung bedeutet nichts anderes, als daß zwischen Vermieter und Mieter eine außervertragliche, nämlich durch das Gesetz begründete Rechtsbeziehung entsteht, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand hat und auf die daher - mangels bestehender Vorleistungspflicht - Paragraph 1052, ABGB anzuwenden ist (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 1 und 4 zu Paragraph 1052,), worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Auch die naheliegende analoge Anwendung des im Werkvertragsrecht geltenden Grundsatzes, daß der Unternehmer das Werk, wenn es in der Anfertigung der Sache besteht, nur Zug um Zug gegen Zahlung des Werklohnes, allerdings nach vorausgehender Gewährung einer Prüfungsmöglichkeit, herauszugeben hat (Aicher, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1052,; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1170, jeweils mit Rechtsprechungshinweis), worauf die Antragsgegnerin gleichfalls zutreffend hinwies, führt zu dem Ergebnis, daß der Vermieter zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen Kostenersatz verpflichtet ist. Daraus folgt dann zwingend, daß im Streitfall eine solche Zug-um-Zug-Verpflichtung bereits in die Entscheidung des Gerichtes nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG aufzunehmen ist. In der hier zu beurteilenden Rechtssache hat dies zur Folge, daß mit den Parteien die Höhe der auflaufenden Kosten zu erörtern und nach allenfalls notwendig werdender Beweisaufnahme spruchgemäß im Rahmen des Sachbeschlusses auch über die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Antragstellerin zum Kostenersatz zu entscheiden sein wird.
Der Ausspruch einer Zug-um-Zug-Verpflichtung stellt gegenüber dem Begehren der Antragstellerin ein Minus dar und darf daher über Einwendung der Gegenseite in den Spruch der Entscheidung aufgenommen werden.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin waren daher die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.