Begründung:
Das Erstgericht hat das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsbegehren abgewiesen. Zwei der von ihm erkannten Eintragungshindernisse hat das Rekursgericht aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen verworfen (§ 95 Abs 3 iVm § 126 Abs 3 GBG); ein drittes, auch vom Rekursgericht angenommenes Eintragungshindernis hängt mit der in den notariellen Beglaubigungsvermerk aufgenommenen Bestätigung der Vertretungsbefugnis jener Personen zusammen, die am 20. 10. 1998 den Pfandbestellungsvertrag für die G***** GmbH unterfertigt haben. Die Bestätigung trägt das Datum 20. 10. 1998 und lautet wie folgt:Das Erstgericht hat das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsbegehren abgewiesen. Zwei der von ihm erkannten Eintragungshindernisse hat das Rekursgericht aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen verworfen (Paragraph 95, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 3, GBG); ein drittes, auch vom Rekursgericht angenommenes Eintragungshindernis hängt mit der in den notariellen Beglaubigungsvermerk aufgenommenen Bestätigung der Vertretungsbefugnis jener Personen zusammen, die am 20. 10. 1998 den Pfandbestellungsvertrag für die G***** GmbH unterfertigt haben. Die Bestätigung trägt das Datum 20. 10. 1998 und lautet wie folgt:
"Die Echtheit vorstehender Gesamtfirmazeichnung des Herrn Mag. Richard W***** als Gesamtprokurist und des Herrn Mag. Albert D***** als Gesamtprokurist der G***** GmbH, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in *****, wird bestätigt. Auf Grund der heute vorgenommenen Einsichtnahme in das Firmenbuch bestätige ich gemäß Paragraph neunundachtzig a Notariatsordnung ... die gemeinsame Vertretungsberechtigung der Vorgenannten für diese Gesellschaft ...".
Das Erstgericht vermisste bei der Bezeichnung der Pfandnehmerin die Angabe der Firmenbuchnummer. Diese sei unverzichtbarer Teil einer Bestätigung der Vertretungsberechtigung nach § 89a NO. Da sie fehlt, sei die Glaubwürdigkeit der Bestätigung geschwächt, sodass ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG vorliege.Das Erstgericht vermisste bei der Bezeichnung der Pfandnehmerin die Angabe der Firmenbuchnummer. Diese sei unverzichtbarer Teil einer Bestätigung der Vertretungsberechtigung nach Paragraph 89 a, NO. Da sie fehlt, sei die Glaubwürdigkeit der Bestätigung geschwächt, sodass ein Eintragungshindernis iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG vorliege.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Abweisungsgrund aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 89a Abs 1 Z 2 NO sei der Notar berufen, Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der zugehörenden Verzeichnisse, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen. Absatz 3 der zitierten Bestimmung ordne an, dass der Notar in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register anzugeben hat. Es bedürfe also gemäß § 89a NO der ausdrücklichen Bestätigung der Feststellung aus dem öffentlichen Register und des Tages der Einsichtnahme in dieses. Auch das öffentliche Buch oder Register (Datenbank), in welches die Einsichtnahme erfolgt ist, sei genau anzuführen (Wagner, NO4, Rz 6 zu § 89a).Gemäß Paragraph 89 a, Absatz eins, Ziffer 2, NO sei der Notar berufen, Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der zugehörenden Verzeichnisse, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen. Absatz 3 der zitierten Bestimmung ordne an, dass der Notar in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register anzugeben hat. Es bedürfe also gemäß Paragraph 89 a, NO der ausdrücklichen Bestätigung der Feststellung aus dem öffentlichen Register und des Tages der Einsichtnahme in dieses. Auch das öffentliche Buch oder Register (Datenbank), in welches die Einsichtnahme erfolgt ist, sei genau anzuführen (Wagner, NO4, Rz 6 zu Paragraph 89 a,).
Wende man diese Rechtsgrundsätze auf den zugrunde liegenden Fall an, erfordere eine notarielle Amtsbestätigung über Tatsachen des Firmenbuchs die Angabe des Datums der Einsichtnahme und die ausdrückliche Bestätigung der Feststellung bestimmter Tatsachen aus dem öffentlichen Register. Die Angabe der Firmenbuchnummer, die gemäß § 3 FBG Bestandteil der Firmenbucheintragung ist und somit - vergleichbar dem Geburtsdatum einer natürlichen Person - zur Individualisierung des Rechtsträgers beitrage, sei dabei notwendig, um dem Erfordernis der genauen Angabe des öffentlichen Buches oder Registers, in das die Einsichtnahme erfolgt ist, zu genügen. Die Firmenbuchnummer vermittle exakt, worin der Notar tatsächlich Einsicht genommen hat. Dem im Grundbuchsverfahren geltenden Prinzip der Formstrenge Rechnung tragend sei daher für notarielle Bestätigungen aus dem Firmenbuch gemäß § 89a NO auch die Angabe der Firmenbuchnummer zu verlangen. Da diese in der vorliegenden Bestätigung fehle, habe das Erstgericht das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen.Wende man diese Rechtsgrundsätze auf den zugrunde liegenden Fall an, erfordere eine notarielle Amtsbestätigung über Tatsachen des Firmenbuchs die Angabe des Datums der Einsichtnahme und die ausdrückliche Bestätigung der Feststellung bestimmter Tatsachen aus dem öffentlichen Register. Die Angabe der Firmenbuchnummer, die gemäß Paragraph 3, FBG Bestandteil der Firmenbucheintragung ist und somit - vergleichbar dem Geburtsdatum einer natürlichen Person - zur Individualisierung des Rechtsträgers beitrage, sei dabei notwendig, um dem Erfordernis der genauen Angabe des öffentlichen Buches oder Registers, in das die Einsichtnahme erfolgt ist, zu genügen. Die Firmenbuchnummer vermittle exakt, worin der Notar tatsächlich Einsicht genommen hat. Dem im Grundbuchsverfahren geltenden Prinzip der Formstrenge Rechnung tragend sei daher für notarielle Bestätigungen aus dem Firmenbuch gemäß Paragraph 89 a, NO auch die Angabe der Firmenbuchnummer zu verlangen. Da diese in der vorliegenden Bestätigung fehle, habe das Erstgericht das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob eine Bestätigung aus dem Firmenbuch gemäß § 89a NO auch die Angabe der Firmenbuchnummer erfordere, fehle nämlich Judikatur des Obersten Gerichtshofes.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob eine Bestätigung aus dem Firmenbuch gemäß Paragraph 89 a, NO auch die Angabe der Firmenbuchnummer erfordere, fehle nämlich Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
In ihrem Revisionsrekurs bestreitet die Antragstellerin die von den Vorinstanzen unterstellte Notwendigkeit einer Angabe der Firmenbuchnummer für die konkret zu beurteilende Bestätigung von Tatsachen aus dem Firmenbuch. Ihre ausführlich dargelegten Argumente lassen sich so zusammenfassen, dass die unter Berufung auf § 89a Abs 3 NO verlangte Angabe der Firmenbuchnummer zur Angabe des eingesehenen Firmenbuchs nicht notwendig sei, weil es nur ein Firmenbuch gebe, und dass der Anordnung des § 27 Abs 2 GBG, die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen in der Grndbuchsurkunde so zu bezeichnen, dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können, durch die Angabe ihrer Firma, ihres Sitzes und ihrer Geschäftsanschrift entsprochen worden sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene zweitinstanzliche Entscheidung so abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird.In ihrem Revisionsrekurs bestreitet die Antragstellerin die von den Vorinstanzen unterstellte Notwendigkeit einer Angabe der Firmenbuchnummer für die konkret zu beurteilende Bestätigung von Tatsachen aus dem Firmenbuch. Ihre ausführlich dargelegten Argumente lassen sich so zusammenfassen, dass die unter Berufung auf Paragraph 89 a, Absatz 3, NO verlangte Angabe der Firmenbuchnummer zur Angabe des eingesehenen Firmenbuchs nicht notwendig sei, weil es nur ein Firmenbuch gebe, und dass der Anordnung des Paragraph 27, Absatz 2, GBG, die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen in der Grndbuchsurkunde so zu bezeichnen, dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können, durch die Angabe ihrer Firma, ihres Sitzes und ihrer Geschäftsanschrift entsprochen worden sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene zweitinstanzliche Entscheidung so abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich auch als berechtigt.