Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und die beigelegten Urkunden einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf die beantragte grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs. 1 Z 3 GBG). Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind, und die, wenn es sich um die Erwerbung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 GBG). Ein Ansuchen kann nur bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich ist sondern auch in der materiellrechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen läßt (NZ 1976, 95; NZ 1988, 289; NZ 1989, 163; NZ 1989, 226 uva). Da nach § 95 Abs. 1 GBG über jedes Grundbuchsgesuch in der Regel ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache dahin zu entscheiden ist, ob das Gesuch bewilligt oder abgewiesen wird, kommt eine Berücksichtigung von Umständen, die erst durch außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen eine bestimmte Auslegung ergeben, oder eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen Willen der Vertragsteile nicht in Betracht, weil alle Erhebungen zur Beurteilung, ob ein Gesuch begründet ist, ausgeschlossen sind (vgl. ZBl. 1935/422). Das Rekursgericht hat zutreffend die in Lehre und Rechtsprechung herrschende Auffassung dargestellt, daß der Kaufvertrag über eine Liegenschaft an sich mit der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis wirksam zustande kommt und daß Nebenpunkte, die nicht erörtert wurden, durch Vertragsergänzung nach dem erschließbaren Willen der Parteien oder gesetzlichen Vorschriften einzufügen sind, daß aber ein Vertrag erst mit der Einigung über auch unwesentliche bei den Vertragsverhandlungen offen gebliebene Punkte, die einer späteren Einigung vorbehalten wurden, zustande kommt (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1054; Koziol-Welser8 I 306; Ehrenzweig2 II/1, 128; SZ 44/73; JBl. 1978, 424; MietSlg. 33.131; SZ 54/112; SZ 59/87 ua).Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und die beigelegten Urkunden einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf die beantragte grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind, und die, wenn es sich um die Erwerbung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (Paragraph 26, GBG). Ein Ansuchen kann nur bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich ist sondern auch in der materiellrechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen läßt (NZ 1976, 95; NZ 1988, 289; NZ 1989, 163; NZ 1989, 226 uva). Da nach Paragraph 95, Absatz eins, GBG über jedes Grundbuchsgesuch in der Regel ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache dahin zu entscheiden ist, ob das Gesuch bewilligt oder abgewiesen wird, kommt eine Berücksichtigung von Umständen, die erst durch außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen eine bestimmte Auslegung ergeben, oder eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen Willen der Vertragsteile nicht in Betracht, weil alle Erhebungen zur Beurteilung, ob ein Gesuch begründet ist, ausgeschlossen sind vergleiche ZBl. 1935/422). Das Rekursgericht hat zutreffend die in Lehre und Rechtsprechung herrschende Auffassung dargestellt, daß der Kaufvertrag über eine Liegenschaft an sich mit der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis wirksam zustande kommt und daß Nebenpunkte, die nicht erörtert wurden, durch Vertragsergänzung nach dem erschließbaren Willen der Parteien oder gesetzlichen Vorschriften einzufügen sind, daß aber ein Vertrag erst mit der Einigung über auch unwesentliche bei den Vertragsverhandlungen offen gebliebene Punkte, die einer späteren Einigung vorbehalten wurden, zustande kommt (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1054,; Koziol-Welser8 römisch eins 306; Ehrenzweig2 II/1, 128; SZ 44/73; JBl. 1978, 424; MietSlg. 33.131; SZ 54/112; SZ 59/87 ua).
Es kann nun nicht gesagt werden, die allein zulässige wörtliche Auslegung der Kaufvertragsurkunde lasse keinen Zweifel offen, daß die Verkäuferin, ihr Sohn, zu dessen Gunsten eine Beschränkung in B-LNR 1 e bei ihrem Eigentumsrecht eingetragen ist, und der durch den Bevollmächtigten vertretene Käufer hätten den Abschlußwillen auch für den Fall bekundet, daß die vorbehaltene Einigung über die näheren Bestimmungen der einzelnen Bedingungen des Vertrages nicht zustande kommt. Der Parteiwille kann auch darauf gerichtet sein, die Perfektion eines Kaufvertrages von der Einigung über weitere Punkte abhängig zu machen, mögen diese selbst aus objektiver Sicht unwesentlich erscheinen (Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; NZ 1980, 73 ua). Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muß mit den Mitteln der Auslegung erforscht werden. Das Ergebnis kann sein, daß die Kaufvereinbarung noch als unvollständig erachtet wird, solange nur Einigung über Kaufgegenstand und Preis nicht aber über die weiteren Vertragspunkte erzielt ist, oder aber, daß die Vertragsteile sich schon vor der Einigung über diese Einzelheiten endgültig verpflichten wollten und der Kauf selbst bei Scheitern der weiteren Vertragsverhandlungen jedenfalls gültig sein sollte (vgl. Mayer-Maly in NZ 1972, 113; JBl. 1978, 424; SZ 54/112; MietSlg. 34.178/12). Es ist nun klar, daß eine solche Erforschung des Willens der Vertragsteile im reinen Urkundenverfahren zur Entscheidung über den Verbücherungsantrag nicht stattfinden kann und durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen. Für das wirksame Zustandekommen des Vertrages spricht die beurkundete Einigung über Kaufgegenstand und Preis, die Einwilligung in die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers und die Beurkundung in verbücherungsfähiger Form überhaupt, dagegen allerdings der Vorbehalt im Punkt 3, daß erst in der kommenden Woche wegen der einzelnen Vertragsbedingungen Vereinbarungen getroffen werden und die der Verkäuferin zugedachte Dienstbarkeit der Wohnung samt Gartenbenützungsrecht und entlohnter Mitarbeit am Hof geregelt werden sollen. Auch die Aufsandungserklärung des Beschränkungsberechtigten bezieht sich auf "diesen Vertrag und die noch zu treffende Modifikation dazu". Es ist also nach dem Inhalt der Urkunde nicht auszuschließen, daß die Verkäuferin sich erst nach Regelung der in die Kaufverhandlungen einbezogenen aber offen gebliebenen weiteren Vertragsbedingungen gebunden fühlte und vor Festlegung ihrer Dienstbarkeitsrechte aber auch der anderen "näheren Bestimmungen", etwa der Besicherung des erst nach zwei Jahren fälligen Restkaufpreises nicht endgültig abschloß. Bleiben aber diesbezüglich Zweifel offen, kann die bücherliche Eintragung nicht bewilligt werden.Es kann nun nicht gesagt werden, die allein zulässige wörtliche Auslegung der Kaufvertragsurkunde lasse keinen Zweifel offen, daß die Verkäuferin, ihr Sohn, zu dessen Gunsten eine Beschränkung in B-LNR 1 e bei ihrem Eigentumsrecht eingetragen ist, und der durch den Bevollmächtigten vertretene Käufer hätten den Abschlußwillen auch für den Fall bekundet, daß die vorbehaltene Einigung über die näheren Bestimmungen der einzelnen Bedingungen des Vertrages nicht zustande kommt. Der Parteiwille kann auch darauf gerichtet sein, die Perfektion eines Kaufvertrages von der Einigung über weitere Punkte abhängig zu machen, mögen diese selbst aus objektiver Sicht unwesentlich erscheinen (Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; NZ 1980, 73 ua). Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muß mit den Mitteln der Auslegung erforscht werden. Das Ergebnis kann sein, daß die Kaufvereinbarung noch als unvollständig erachtet wird, solange nur Einigung über Kaufgegenstand und Preis nicht aber über die weiteren Vertragspunkte erzielt ist, oder aber, daß die Vertragsteile sich schon vor der Einigung über diese Einzelheiten endgültig verpflichten wollten und der Kauf selbst bei Scheitern der weiteren Vertragsverhandlungen jedenfalls gültig sein sollte vergleiche Mayer-Maly in NZ 1972, 113; JBl. 1978, 424; SZ 54/112; MietSlg. 34.178/12). Es ist nun klar, daß eine solche Erforschung des Willens der Vertragsteile im reinen Urkundenverfahren zur Entscheidung über den Verbücherungsantrag nicht stattfinden kann und durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen. Für das wirksame Zustandekommen des Vertrages spricht die beurkundete Einigung über Kaufgegenstand und Preis, die Einwilligung in die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers und die Beurkundung in verbücherungsfähiger Form überhaupt, dagegen allerdings der Vorbehalt im Punkt 3, daß erst in der kommenden Woche wegen der einzelnen Vertragsbedingungen Vereinbarungen getroffen werden und die der Verkäuferin zugedachte Dienstbarkeit der Wohnung samt Gartenbenützungsrecht und entlohnter Mitarbeit am Hof geregelt werden sollen. Auch die Aufsandungserklärung des Beschränkungsberechtigten bezieht sich auf "diesen Vertrag und die noch zu treffende Modifikation dazu". Es ist also nach dem Inhalt der Urkunde nicht auszuschließen, daß die Verkäuferin sich erst nach Regelung der in die Kaufverhandlungen einbezogenen aber offen gebliebenen weiteren Vertragsbedingungen gebunden fühlte und vor Festlegung ihrer Dienstbarkeitsrechte aber auch der anderen "näheren Bestimmungen", etwa der Besicherung des erst nach zwei Jahren fälligen Restkaufpreises nicht endgültig abschloß. Bleiben aber diesbezüglich Zweifel offen, kann die bücherliche Eintragung nicht bewilligt werden.