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Entscheidung 5 Ob 1164/95×

Entscheidung 5 Ob 1164/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1164/95

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Peter D*****, und 2.) Annemarie D*****, beide vertreten durch Dr.Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Dr.Hubert L*****, vertreten durch Dr.Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Abberufung des Verwalters (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, WEG), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. September 1995, GZ 3 R 231/95-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.Februar 1995, GZ 42 Msch 21/94v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übersendet, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes seines Beschlusses vom 4.September 1995, ON 24, S 50.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Zurückweisung des Sachantrages der Antragsteller, den Antragsgegner gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG als Verwalter der gemeinsamen Liegenschaft abzuberufen und durch einen noch bekanntzugebenden neuen Verwalter zu ersetzen, bestätigt. Als Zurückweisungsgrund wurde angeführt, daß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG) nur die Abberufung eines mit gültigem Mehrheitsbeschluß bestellten Verwalters (im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, WEG) vorsehe; da der Antragsgegner seine Verwalterfunktion nur auf Grund seiner Position als Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ausgeübt habe, könnten die mit der Verwaltungstätigkeit unzufriedenen Antragsteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG nicht seine Abberufung, sondern lediglich die Bestellung eines vorläufigen oder gemeinsamen Verwalters verlangen.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 3, 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gestützten Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erfolgte jedoch nicht.

Um zu klären, ob der jetzt vorliegende Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, bedarf es der Nachholung des Bewertungsausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (in Verbindung mit den im Spruch weiter angeführten Rechtsquellen).

Das Rekursgericht hat - wie sich aus Form und Inhalt des auf Zurückweisung lautendenden Beschlusses ergibt - selbst erkannt, daß seine Entscheidung kein Sachbeschluß iSd Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG ist vergleiche MietSlg 45.497 ua), für den die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO nicht gelten würden (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG). Auch ein bestätigender Beschluß iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (der auch bei Zurückweisung eines Sachantrages aus formellen Gründen vorliegt: MietSlg 45.733 ua) unterliegt jedoch der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (RZ 1991, 72/12; WoBl 1992, 123/90; MietSlg 47.733 ua; Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 528, ZPO).

Um diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen zu können, war daher gemäß Paragraphen 423, 430, ZPO wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E41141 05A11645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01164.95.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19951128_OGH0002_0050OB01164_9500000_000