Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Zurückweisung des Sachantrages der Antragsteller, den Antragsgegner gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG als Verwalter der gemeinsamen Liegenschaft abzuberufen und durch einen noch bekanntzugebenden neuen Verwalter zu ersetzen, bestätigt. Als Zurückweisungsgrund wurde angeführt, daß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG (iVm § 13a Abs 1 Z 6 WEG) nur die Abberufung eines mit gültigem Mehrheitsbeschluß bestellten Verwalters (im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG) vorsehe; da der Antragsgegner seine Verwalterfunktion nur auf Grund seiner Position als Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ausgeübt habe, könnten die mit der Verwaltungstätigkeit unzufriedenen Antragsteller gemäß § 13a Abs 1 Z 6 WEG nicht seine Abberufung, sondern lediglich die Bestellung eines vorläufigen oder gemeinsamen Verwalters verlangen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Zurückweisung des Sachantrages der Antragsteller, den Antragsgegner gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG als Verwalter der gemeinsamen Liegenschaft abzuberufen und durch einen noch bekanntzugebenden neuen Verwalter zu ersetzen, bestätigt. Als Zurückweisungsgrund wurde angeführt, daß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG) nur die Abberufung eines mit gültigem Mehrheitsbeschluß bestellten Verwalters (im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, WEG) vorsehe; da der Antragsgegner seine Verwalterfunktion nur auf Grund seiner Position als Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ausgeübt habe, könnten die mit der Verwaltungstätigkeit unzufriedenen Antragsteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG nicht seine Abberufung, sondern lediglich die Bestellung eines vorläufigen oder gemeinsamen Verwalters verlangen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 2 Z 2 ZPO gestützten Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erfolgte jedoch nicht.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 3, 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gestützten Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erfolgte jedoch nicht.
Um zu klären, ob der jetzt vorliegende Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, bedarf es der Nachholung des Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit den im Spruch weiter angeführten Rechtsquellen).Um zu klären, ob der jetzt vorliegende Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, bedarf es der Nachholung des Bewertungsausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (in Verbindung mit den im Spruch weiter angeführten Rechtsquellen).
Das Rekursgericht hat - wie sich aus Form und Inhalt des auf Zurückweisung lautendenden Beschlusses ergibt - selbst erkannt, daß seine Entscheidung kein Sachbeschluß iSd § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG ist (vgl MietSlg 45.497 ua), für den die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO nicht gelten würden (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG). Auch ein bestätigender Beschluß iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (der auch bei Zurückweisung eines Sachantrages aus formellen Gründen vorliegt: MietSlg 45.733 ua) unterliegt jedoch der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (RZ 1991, 72/12; WoBl 1992, 123/90; MietSlg 47.733 ua; Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 528 ZPO).Das Rekursgericht hat - wie sich aus Form und Inhalt des auf Zurückweisung lautendenden Beschlusses ergibt - selbst erkannt, daß seine Entscheidung kein Sachbeschluß iSd Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG ist vergleiche MietSlg 45.497 ua), für den die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO nicht gelten würden (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG). Auch ein bestätigender Beschluß iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (der auch bei Zurückweisung eines Sachantrages aus formellen Gründen vorliegt: MietSlg 45.733 ua) unterliegt jedoch der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (RZ 1991, 72/12; WoBl 1992, 123/90; MietSlg 47.733 ua; Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 528, ZPO).
Um diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen zu können, war daher gemäß §§ 423, 430 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Um diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen zu können, war daher gemäß Paragraphen 423, 430, ZPO wie im Spruch zu entscheiden.