Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K* F*, 2. K* F*, beide *, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG, Linz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. * GmbH, *, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. bis 105. die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. März 2017, GZ 22 R 377/16v-39, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 18. Oktober 2016, GZ 55 Msch 1/16y-33, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K* F*, 2. K* F*, beide *, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG, Linz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. * GmbH, *, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. bis 105. die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. März 2017, GZ 22 R 377/16v-39, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 18. Oktober 2016, GZ 55 Msch 1/16y-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht vorläufig unerledigt zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller begehren die Überprüfung von Abrechnungen, die die Erstantragsgegnerin (Hausverwalterin) für die Jahre 2012 bis 2015 gelegt hat.
In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG kommt zufolge § 52 Abs 2 Z 1 WEG allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu, weil deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers unmittelbar berührt werden (5 Ob 167/03z; 5 Ob 274/08t; 5 Ob 146/16f). Das Erstgericht hat zwar der Parteistellung aller Wohnungseigentümer insofern Rechnung getragen, als es die Zustellung seiner Entscheidung und des Rekurses durch Hausanschlag vornehmen ließ, eine Zustellung der Rekursentscheidung und des zwischenzeitig vom Rekursgericht nachträglich gemäß § 63 Abs 3 AußStrG zugelassenen Revisionsrekurses ist nach der Aktenlage bislang jedoch unterblieben. Das Erstgericht wird daher den erforderlichen Hausanschlag und damit eine ordnungsgemäße Zustellung an die übrigen Verfahrensparteien nachzuholen haben.In einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG kommt zufolge Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu, weil deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers unmittelbar berührt werden (5 Ob 167/03z; 5 Ob 274/08t; 5 Ob 146/16f). Das Erstgericht hat zwar der Parteistellung aller Wohnungseigentümer insofern Rechnung getragen, als es die Zustellung seiner Entscheidung und des Rekurses durch Hausanschlag vornehmen ließ, eine Zustellung der Rekursentscheidung und des zwischenzeitig vom Rekursgericht nachträglich gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG zugelassenen Revisionsrekurses ist nach der Aktenlage bislang jedoch unterblieben. Das Erstgericht wird daher den erforderlichen Hausanschlag und damit eine ordnungsgemäße Zustellung an die übrigen Verfahrensparteien nachzuholen haben.
Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist wird der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen sein.
Schlagworte
1 Generalabonnement, 8 außerstreitige Wohnrechtssachen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E120693
Dokumentnummer
JJT_20170720_OGH0002_0050OB00117_17T0000_000