Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 508 a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs aus folgenden Gründen nicht von der Beantwortung der vom Rekursgericht als erheblich im Sinne des (gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG anzuwendenden) § 528 Abs 1 ZPO erachteten, vorhin angeführten Rechtsfrage ab:Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs aus folgenden Gründen nicht von der Beantwortung der vom Rekursgericht als erheblich im Sinne des (gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG anzuwendenden) Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erachteten, vorhin angeführten Rechtsfrage ab:
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, sind bei der Auslegung von Prozeßhandlungen (hier: Antragsrückziehung zu Msch 1/91) objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen (Fasching, Lehrbuch2, Rz 757).Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, sind bei der Auslegung von Prozeßhandlungen (hier: Antragsrückziehung zu Msch 1/91) objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (Paragraphen 914, ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen (Fasching, Lehrbuch2, Rz 757).
Die objektive Bedeutung des bei der Antragszurückziehung zu Msch 1/91 gebrauchten Wortlautes läßt für sich allein genommen - und nur darauf kommt es nach dem vorhin Gesagten an - nicht den Schluß zu, daß die Antragstellerin dadurch ein für alle mal auf ihren Mietzinsüberprüfungsanspruch (oder gar auf den materiellrechtlichen Anspruch auf Zahlung bloß des gesetzlich zulässigen Mietzinses) verzichtet hätte. Der inhaltslose Hinweis auf eine Einigung der Parteien ist für die prozessuale Bedeutung der Antragszurückziehung ohne Belang, weil daraus unter Beachtung der für Prozeßerklärungen maßgebenden, vorhin angeführten Auslegungsregel auch nicht mehr als eine schlichte Zurückziehung des konkreten Antrages abgeleitet werden kann.
Ist aber davon auszugehen, daß es sich bloß um eine Zurückziehung des Antrages ohne Verzicht auf den Anspruch handelt, so stellt sich die Rechtsfrage gar nicht, ob im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG, das eine ausdrückliche Rezeption der Vorschriften der ZPO über die Zurückziehung einer Klage unter Verzicht auf den Anspruch nicht kennt, wegen der Annäherung dieses Verfahrens an den Zivilprozeß diese Vorschriften der ZPO analog anzuwenden sind, obwohl das reguläre Außerstreitverfahren das prozeßrechtliche Institut der Zurückziehung des Antrages unter Verzicht auf den Anspruch nicht kennt und demgemäß daran auch nicht andere Rechtsfolgen als an die Zurückziehung des Antrages ohne solchen Verzicht knüpft.Ist aber davon auszugehen, daß es sich bloß um eine Zurückziehung des Antrages ohne Verzicht auf den Anspruch handelt, so stellt sich die Rechtsfrage gar nicht, ob im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG, das eine ausdrückliche Rezeption der Vorschriften der ZPO über die Zurückziehung einer Klage unter Verzicht auf den Anspruch nicht kennt, wegen der Annäherung dieses Verfahrens an den Zivilprozeß diese Vorschriften der ZPO analog anzuwenden sind, obwohl das reguläre Außerstreitverfahren das prozeßrechtliche Institut der Zurückziehung des Antrages unter Verzicht auf den Anspruch nicht kennt und demgemäß daran auch nicht andere Rechtsfolgen als an die Zurückziehung des Antrages ohne solchen Verzicht knüpft.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage und mangels Aufzeigung einer anderen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO in der Rechtsmittelschrift des Antragsgegners als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage und mangels Aufzeigung einer anderen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Rechtsmittelschrift des Antragsgegners als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle für den Zuspruch der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung sind nicht erfüllt, sodaß der Antragstellerin trotz ihres Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses die ausschließlich verzeichneten Kosten rechtsfreundlicher Vertretung bei der Verfassung der Revisionsrekursbeantwortung nicht zugesprochen werden können.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle für den Zuspruch der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung sind nicht erfüllt, sodaß der Antragstellerin trotz ihres Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses die ausschließlich verzeichneten Kosten rechtsfreundlicher Vertretung bei der Verfassung der Revisionsrekursbeantwortung nicht zugesprochen werden können.