Die betreibende Partei hatte im Konkurse der verpflichteten Partei eine Gesamtforderung von 222.756.42 S angemeldet, die auch bei der Prüfungstagsatzung anerkannt wurde. Bei der Zwangsausgleichstagsatzung vom 6. Februar 1961 wurde allerdings das Stimmrecht nur für den Betrag von 81.870.74 S in Anspruch genommen, welches von keiner Seite bestritten wurde. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 28. März 1961 wurde der Zwangsausgleich, demzufolge die Konkursgläubiger eine 20%ige Quote, zahlbar in sechs aufeinanderfolgenden gleichen Monatsraten, bei Terminsverlust und Wiederaufleben bei Nichterfüllung erhalten sollten, bestätigt.
In ihrem Exekutionsantrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf von Fahrnissen und Pfändung und Überweisung von Dienstbezügen behauptete die betreibende Partei, daß der Verpflichtete von der 20%igen Quote ihrer Forderung von 81.870.74 S nur die Raten von je 2.729.02 S für die Monate Juni bis September 1961 von zusammen 10.916.08 S bezahlt, die weiteren Raten jedoch trotz eingeschriebener Mahnung und 14-tägiger Nachfriststellung nicht beglichen habe, so daß Terminsverlust und Wiederaufleben eingetreten sei. Die betreibende Partei beantragte daher Exekution zur Hereinbringung ihrer Restforderung von 70.954.66 S samt Zinsen und Kosten.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht ändert den erstgerichtlichen Beschluß nur hinsichtlich der Zinsen dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei, ihr auch zur Hereinbringung von 9% Zinsen aus 70.954.66 S seit 28. März 1961 Fahrnis- und Drittschuldnerexekution zu bewilligen, abgewiesen werde.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die betreibende Partei habe durch die Eintragung ihrer angemeldeten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis in Verbindung mit der Bestätigung des Zwangsausgleiches einen Exekutionstitel nicht nur für die 20%ige Ausgleichsquote des von ihr im Zwangsausgleich noch aufrechterhaltenen Betrages von 81.870.74 S, sondern zugunsten dieses ganzen Betrages, hinsichtlich dessen Wiederaufleben eingetreten sei, erworben. Es sei - so führte das Rekursgericht aus - die für die Exekutionsfähigkeit einer angemeldeten Konkursforderung gegenüber dem Gemeinschuldner maßgebliche Bestimmung im Konkursverfahren ausschließlich der § 61 KO., wonach auf Grund der Anmeldung einer Forderung im Konkurs und ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis dann Exekution geführt werden könne, wenn sie festgestellt (vom Masseverwalter anerkannt) und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten wurde. Durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich werde zwar der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung aufzukommen (§ 156 (1) KO.), soferne er nicht den Bestimmungen des Zwangsausgleiches zufolge im Sinne des § 156 (4) KO. in Verzug geraten ist. Doch werde hiedurch § 61 KO. nicht berührt, der ohne Rücksicht auf einen später etwa abgeschlossenen Zwangsausgleich selbständig und unabhängig davon auf Grund des der KO. eigenen Prüfungsverfahren, welches gemäß § 145 KO. einem etwaigen Zwangsausgleich vorangehen müsse, den Exekutionstitel vor diesem schaffe. Einem Zwangsausgleich komme daher nur die Bedeutung einer die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis umfänglich einschränkenden und die Fälligkeit - und Leistungsfristen abändernden Vollstreckungsurkunde im Bezug auf die festgestellte Forderung zu, wobei im Falle der Säumnis des Gemeinschuldners die quantitative Begrenzung der exequierbaren Gesamtforderung in Wegfall komme und diese durch das vereinbarte Wiederaufleben auch wieder von dem durch die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis geschaffenen Exekutionstitel zur Gänze erfaßt werde. Eine der Bestimmung, des § 53a (1) AO., nachgebildete Bestimmung, daß nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung dessen nach dem Ausgleich bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages, gleichwie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden kann, finde sich weder im § 61 KO. noch in dem die Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches gegenüber dem Gemeinschuldner regelnden § 156 KO., sondern nur im § 156a KO. bezüglich der Exekution gegen den Zwangsausgleichsbürgen. Daraus erhelle, daß der im Prüfungsverfahren des Konkurses geschaffene Exekutionstitel gegen den Gemeinschuldner ohne Rücksicht auf die Art der Beendigung des Konkursverfahrens immer dann die gesamte im Anmeldungsverzeichnis festgestellte Forderung umfasse, wenn sie nicht durch einen bestätigten Zwangsausgleich umfänglich beschränkt und den Zwangsausgleichbestimmungen entsprechend getilgt wird, sondern infolge Terminverlustes wieder zur Gänze auflebt, und daß für eine Heranziehung der bereits zitierten Bestimmungen der Ausgleichsordnung, welche die Exekutionsfähigkeit nach dem Obgesagten auf die Ausgleichsquote beschränken, ebensowenig Raum sei, wie sich der Rekurswerber als seinerzeitiger Gemeinschuldner etwa die dem § 53a AO. entsprechende Bestimmung des § 156a KO. zunutze machen könne, deren Anwendbarkeit im Konkursverfahren ausdrücklich auf Mitschuldner, Bürgen und Zahler beschränkt sei.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die betreibende Partei habe durch die Eintragung ihrer angemeldeten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis in Verbindung mit der Bestätigung des Zwangsausgleiches einen Exekutionstitel nicht nur für die 20%ige Ausgleichsquote des von ihr im Zwangsausgleich noch aufrechterhaltenen Betrages von 81.870.74 S, sondern zugunsten dieses ganzen Betrages, hinsichtlich dessen Wiederaufleben eingetreten sei, erworben. Es sei - so führte das Rekursgericht aus - die für die Exekutionsfähigkeit einer angemeldeten Konkursforderung gegenüber dem Gemeinschuldner maßgebliche Bestimmung im Konkursverfahren ausschließlich der Paragraph 61, KO., wonach auf Grund der Anmeldung einer Forderung im Konkurs und ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis dann Exekution geführt werden könne, wenn sie festgestellt (vom Masseverwalter anerkannt) und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten wurde. Durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich werde zwar der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung aufzukommen (Paragraph 156, (1) KO.), soferne er nicht den Bestimmungen des Zwangsausgleiches zufolge im Sinne des Paragraph 156, (4) KO. in Verzug geraten ist. Doch werde hiedurch Paragraph 61, KO. nicht berührt, der ohne Rücksicht auf einen später etwa abgeschlossenen Zwangsausgleich selbständig und unabhängig davon auf Grund des der KO. eigenen Prüfungsverfahren, welches gemäß Paragraph 145, KO. einem etwaigen Zwangsausgleich vorangehen müsse, den Exekutionstitel vor diesem schaffe. Einem Zwangsausgleich komme daher nur die Bedeutung einer die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis umfänglich einschränkenden und die Fälligkeit - und Leistungsfristen abändernden Vollstreckungsurkunde im Bezug auf die festgestellte Forderung zu, wobei im Falle der Säumnis des Gemeinschuldners die quantitative Begrenzung der exequierbaren Gesamtforderung in Wegfall komme und diese durch das vereinbarte Wiederaufleben auch wieder von dem durch die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis geschaffenen Exekutionstitel zur Gänze erfaßt werde. Eine der Bestimmung, des Paragraph 53 a, (1) AO., nachgebildete Bestimmung, daß nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung dessen nach dem Ausgleich bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages, gleichwie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden kann, finde sich weder im Paragraph 61, KO. noch in dem die Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches gegenüber dem Gemeinschuldner regelnden Paragraph 156, KO., sondern nur im Paragraph 156 a, KO. bezüglich der Exekution gegen den Zwangsausgleichsbürgen. Daraus erhelle, daß der im Prüfungsverfahren des Konkurses geschaffene Exekutionstitel gegen den Gemeinschuldner ohne Rücksicht auf die Art der Beendigung des Konkursverfahrens immer dann die gesamte im Anmeldungsverzeichnis festgestellte Forderung umfasse, wenn sie nicht durch einen bestätigten Zwangsausgleich umfänglich beschränkt und den Zwangsausgleichbestimmungen entsprechend getilgt wird, sondern infolge Terminverlustes wieder zur Gänze auflebt, und daß für eine Heranziehung der bereits zitierten Bestimmungen der Ausgleichsordnung, welche die Exekutionsfähigkeit nach dem Obgesagten auf die Ausgleichsquote beschränken, ebensowenig Raum sei, wie sich der Rekurswerber als seinerzeitiger Gemeinschuldner etwa die dem Paragraph 53 a, AO. entsprechende Bestimmung des Paragraph 156 a, KO. zunutze machen könne, deren Anwendbarkeit im Konkursverfahren ausdrücklich auf Mitschuldner, Bürgen und Zahler beschränkt sei.
Da infolge der Säumnis der verpflichteten Partei Terminsverlust und Wiederaufleben der im Anmeldungsverzeichnis zumindest mit dem Betrag von 81.870.74 S festgestellten Konkursforderung abzüglich eines bezahlten Betrages von zusammen 10.916.08 S eingetreten sei, habe das Erstgericht zu Recht die Exekution für das Kapital von 70.954.66 S, als dem Restbetrag der vom betreibenden Gläubiger in Anspruch genommenen, sonst höher festgestellten Konkursforderung bewilligt.
Nur hinsichtlich des Zinsenbegehrens hielt das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung für nicht gerechtfertigt. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses ist jedoch in Rechtskraft erwachsen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten teilweise Folge und bewilligte die Exekution nur zur Hereinbringung eines Betrages von 27.290.58 S.