Begründung:
Karoline K*** ist Mieterin der 65 m2 großen Wohnung Nr. 24-26 im Haus der Antragsgegner Wien 15., Viktoriagasse 14 a. Mit dem am 5. August 1986 beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk, Schlichtungsstelle, eingebrachten Antrag begehrte Karoline K*** die Überprüfung der Zulässigkeit des ihr vorgeschriebenen Zinsausmaßes, und zwar im Hinblick darauf, daß die Wohnung zur Zeit ihrer Anmietung der Ausstattungskategorie D angehört habe, weil lediglich Anschlüsse für Bad und WC vorhanden gewesen seien. Die Antragsgegner gaben sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle, mit der festgestellt wurde, daß durch die Vorschreibung eines Mietzinses von 1.500 S monatlich für den Zeitraum August 1984 bis Jänner 1987 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um jeweils 1.240 S monatlich netto überschritten worden sei, nicht zufrieden und riefen rechtzeitig das Gericht an (§ 40 Abs 1 MRG).Karoline K*** ist Mieterin der 65 m2 großen Wohnung Nr. 24-26 im Haus der Antragsgegner Wien 15., Viktoriagasse 14 a. Mit dem am 5. August 1986 beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk, Schlichtungsstelle, eingebrachten Antrag begehrte Karoline K*** die Überprüfung der Zulässigkeit des ihr vorgeschriebenen Zinsausmaßes, und zwar im Hinblick darauf, daß die Wohnung zur Zeit ihrer Anmietung der Ausstattungskategorie D angehört habe, weil lediglich Anschlüsse für Bad und WC vorhanden gewesen seien. Die Antragsgegner gaben sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle, mit der festgestellt wurde, daß durch die Vorschreibung eines Mietzinses von 1.500 S monatlich für den Zeitraum August 1984 bis Jänner 1987 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um jeweils 1.240 S monatlich netto überschritten worden sei, nicht zufrieden und riefen rechtzeitig das Gericht an (Paragraph 40, Absatz eins, MRG).
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrages. Die Wohnung sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem funktionsfähigen Badezimmer, Toilette und Wasserentnahmemöglichkeit ausgestattet gewesen. Sollten einzelne Ausstattungsmerkmale gefehlt haben, so hätten diese durch einfache Maßnahmen ergänzt werden können, was nur deshalb unterblieben sei, weil die Antragstellerin die Antragsgegner nicht vom Fehlen der Ausstattungsgegenstände verständigt habe. Überdies habe die Antragstellerin durch jahrelange kommentarlose Bezahlung des vorgeschriebenen Hauptmietzinses diesen konkludent anerkannt.
Das Erstgericht sprach mit Sachbeschluß aus, die Antragsgegner hätten der Antragstellerin gegenüber durch Vorschreibung des vereinbarten Hauptmietzinses von 1.500 S seit September 1984 (richtig September 1983) bis Jänner 1987 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich 1.240 S überschritten; gemäß § 37 Abs 4 MRG verpflichtete es die Antragsgegner zur Rückzahlung des Betrages von 55.924 S sA (für 41 Monate) an die Antragstellerin. Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:Das Erstgericht sprach mit Sachbeschluß aus, die Antragsgegner hätten der Antragstellerin gegenüber durch Vorschreibung des vereinbarten Hauptmietzinses von 1.500 S seit September 1984 (richtig September 1983) bis Jänner 1987 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich 1.240 S überschritten; gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG verpflichtete es die Antragsgegner zur Rückzahlung des Betrages von 55.924 S sA (für 41 Monate) an die Antragstellerin. Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Zur Zeit der Vorgängerin der Antragstellerin im Mietrecht verfügte die Wohnung Nr. 24-26 über ein funktionierendes Klosett sowie über ein Badezimmer mit funktionsfähiger Badewanne und Bidet. Nach dem Tod dieser Mieterin führte deren Schwester, Hedwig L***, mit den Antragsgegnern einen jahrelangen Rechtsstreit um die Wohnung. Sie verpflichtete sich schließlich in einem gerichtlichen Vergleich (6 C 906/79 des Bezirksgerichtes Fünfhaus) zur Räumung der Wohnung bis 29. Februar 1980; für den Fall der fristgerechten Räumung wurde die Bezahlung eines Betrages von 7.500 S zuzüglich eines Kostenbeitrages von 1.000 S durch die Antragsgegner vereinbart. Vor der Räumung entfernte Hedwig L*** sämtliche Sanitärgegenstände aus der Wohnung, idem sie Waschbecken, Bidet, Badewanne und WC-Schale entfernt. Die Wasserleitungen wurden verpropft. Badewanne und WC-Schale wurden aber nicht einfach abmontiert, sondern es wurden bei Entfernung auch die Abflüsse demoliert. Die Antragstellerin und ihr damaliger Ehemann mieteten die Wohnung im Jahr 1980 gegen einen Hauptmietzins von 1.500 S. Nach Scheidung der Ehe wurde die Wohnung der Antragstellerin allein zugesprochen.
Nach Anmietung mußte zur Instandsetzung des Badezimmers von dem zerstörten Abflußrohr des Badewannenabflusses ein Stück abgeschnitten und ein neuer Teil eingesetzt werden. Zur Instandsetzung des Klosetts mußte vor dem Aufsetzen einer neuen WC-Schale der Zementboden, der bei Entfernung der WC-Schale durch Hedwig L*** aufgerissen worden war, neu betoniert und ausgerichtet werden. Weil danach die WC-Schale immer noch wackelte, mußte der Installateur ein zweites Mal kommen und neuerlich betonieren. Schon die Hausbesorgerin hatte die Gebäudeverwaltung davon verständigt, daß Hedwig L*** sämtliche Sanitärgegenstände entfernt hatte; auch die Antragstellerin und ihr Mann gaben den Zustand des Badezimmers der Hausverwaltung bekannt, bekamen aber von der Verwalterin Dr. Maria B*** die Auskunft, daß sie da nichts machen könne und daß sich die Mieter das Bad auf eigene Kosten herrichten sollten. Die Antragstellerin bezahlte zunächst ohne weiteres den ihr für die Wohnung vorgeschriebenen Hauptmietzins. Erst nachdem sich nach ihrer Scheidung im Jahr 1986 ihre finanzielle Lage deutlich verschlechtert hatte, begann sie sich wegen der hohen Kosten für die Wohnung mit dem Mietrecht zu befassen und kam dadurch auf den Gedanken, daß der ihr vorgeschriebene Zins überhöht sein könnte. Der der Antragstellerin vorgeschriebene Mietzins ist von ihr (auch nach Antragstellung) bezahlt worden.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die von der Antragstellerin im Jahr 1980 gemietete Wohnung mangelhaft im Sinne des § 3 Z 10 des StadtErnG ausgestattet gewesen sei. Es sei darin nämlich weder eine Wasserentnahmemöglichkeit noch eine funktionsfähige Toilette vorhanden gewesen. Zwar sei die Beseitigung der Mangelhaftigkeit zum Teil durch einfache Maßnahmen, wie die Neumontage eines Waschbeckens oder Installation von Wasserhähnen und Siphonen möglich gewesen, doch hätte dies allein nicht ausgereicht. Der Badewannenabfluß sei nämlich zerstört gewesen und habe teilweise neu hergestellt werden müssen. Auch für das Neuaufsetzen einer WC-Schale habe erst der Boden neu betoniert werden müssen. Die getroffene Mietzinsvereinbarung sei daher gemäß § 16 Abs 3 MG, welche Bestimmung gemäß § 43 Abs 2 MRG weiterhin anzuwenden sei, insoweit unwirksam, als der vereinbarte Betrag 4 S pro Quadratmeter übersteige. Das Erstgericht errechnete einen zulässigen Hauptmietzins von 260 S und stellte dementsprechend eine monatliche Überschreitung von 1.240 S fest. Die Rückzahlungsverpflichtung nach § 37 Abs 4 MRG setzte das Erstgericht ab September 1983, 3 Jahre vor Antragstellung, fest, wobei ihm jedoch im Spruch des Sachbeschlusses insofern ein Fehler unterlief, als es zwar die Berechnung richtig vornahm, jedoch als Beginn des Überschreitungszeitraumes statt September 1983 September 1984 anführte.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die von der Antragstellerin im Jahr 1980 gemietete Wohnung mangelhaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des StadtErnG ausgestattet gewesen sei. Es sei darin nämlich weder eine Wasserentnahmemöglichkeit noch eine funktionsfähige Toilette vorhanden gewesen. Zwar sei die Beseitigung der Mangelhaftigkeit zum Teil durch einfache Maßnahmen, wie die Neumontage eines Waschbeckens oder Installation von Wasserhähnen und Siphonen möglich gewesen, doch hätte dies allein nicht ausgereicht. Der Badewannenabfluß sei nämlich zerstört gewesen und habe teilweise neu hergestellt werden müssen. Auch für das Neuaufsetzen einer WC-Schale habe erst der Boden neu betoniert werden müssen. Die getroffene Mietzinsvereinbarung sei daher gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, MRG weiterhin anzuwenden sei, insoweit unwirksam, als der vereinbarte Betrag 4 S pro Quadratmeter übersteige. Das Erstgericht errechnete einen zulässigen Hauptmietzins von 260 S und stellte dementsprechend eine monatliche Überschreitung von 1.240 S fest. Die Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG setzte das Erstgericht ab September 1983, 3 Jahre vor Antragstellung, fest, wobei ihm jedoch im Spruch des Sachbeschlusses insofern ein Fehler unterlief, als es zwar die Berechnung richtig vornahm, jedoch als Beginn des Überschreitungszeitraumes statt September 1983 September 1984 anführte.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegner Folge und änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag abwies. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete die Rechtsrüge als berechtigt.
Die Novelle 1974 habe ab 1. August 1974 den Begriff der "iSd § 3 Z 10 StadtErnG mangelhaft ausgestatteten Wohnung", üblicherweise als Substandardwohnung bezeichnet, eingeführt. Bei Neuvermietung durfte höchstens ein Hauptmietzins von 4 S pro Quadratmeter Nutzfläche vereinbart werden. Der Begriff dieser im Sinn des § 3 Z 10 StadtErnG mangelhaft ausgestatteten Wohnung unterscheide sich von der Ausstattungskategorie "D" nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG nicht nur dadurch, daß die Unbrauchbarkeit der Wohnung diese nicht zu einer Substandardwohnung im Sinn des § 16 Abs 3 MG mache, sondern auch dadurch, daß es nur auf das Nichtvorhandensein einer Wasserentnahme und/oder des Aborts im Wohnungsverband ankomme, nicht aber auch auf die Brauchbarkeit dieser Anlagen (vgl. Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 5 und 7 zu § 16 MG; MietSlg 37.600/38). Der Oberste Gerichtshof sei in den Fällen, in denen nach dem Parteiwillen ein vorhandenes WC vom Mieter auf eigene Kosten brauchbar zu machen gewesen sei, in dem lediglich Spülkasten und Klosettmuschel anzubringen waren, zu dem Ergebnis gelangt, daß Gegenstand des Mietvertrages nicht eine im Sinn des § 3 Z 10 StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung gewesen sei. Dies auch in Fällen, in denen eine Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet gewesen sei und zur Brauchbarmachung des WCs lediglich die Behebung einer Verstopfung desselben durch Zement mit einem vom Mieter geschätzten Aufwand von 150 S und zur Brauchbarmachung der Wasserentnahme lediglich die Anbringung von Hähnen und die dazugehörigen Ablaufeinrichtungen gefehlt habe (vgl. MietSlg 36.588). Auch im gegenständlichen Fall sei Wasserentnahmestelle und WC im Wohnungsverband vorhanden gewesen, wobei zur Brauchbarmachung der Wasserentnahmestelle nach den erstgerichtlichen Feststellungen einfache Maßnahmen, wie die Neumontage eines Waschbeckens, die Installation von Wasserhähnen und Siphonen ausgereicht habe. Daß das Neuanbringen einer WC-Muschel zu deren besserer Haltbarkeit in der Regel mit Betonierarbeiten in diesem Bereich verbunden sei, vermöge dem aber ebenfalls nicht den Charakter einer einfachen Maßnahme zur Behebung der Mangelhaftigkeit zu nehmen. Bei seiner Argumentation, daß das Abflußrohr des Badewannenabflusses zerstört gewesen sei und teilweise habe ausgewechselt werden müssen, habe das Erstgericht übersehen, daß es für die Frage der Substandardeigenschaft der gegenständlichen Wohnung im Vertragszeitpunkt auf das Vorhandensein einer Bademöglichkeit nicht angekommen sei. Ausgehend von der erstgerichtlichen Feststellung, wonach die Hausverwalterin der Mieterin die Behebung der vorhandenen Mängel an Wasserentnahmestelle und WC überantwortet und die Mieterin in der Folge diese Arbeiten auch durchgeführt habe, könne davon ausgegangen werden, daß dies vereinbarungsgemäß geschehen sei. Nach der dargestellten Rechtsprechung bestünden somit keine Bedenken, die Zulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bejahen. Somit sei die Vereinbarung eines Hauptmietzinses von 1.500 S für die verfahrensgegenständliche Wohnung zulässigerweise gemäß den damals in Geltung stehenden Vorschriften erfolgt. Der Rekurs sei daher berechtigt. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.Die Novelle 1974 habe ab 1. August 1974 den Begriff der "iSd Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG mangelhaft ausgestatteten Wohnung", üblicherweise als Substandardwohnung bezeichnet, eingeführt. Bei Neuvermietung durfte höchstens ein Hauptmietzins von 4 S pro Quadratmeter Nutzfläche vereinbart werden. Der Begriff dieser im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG mangelhaft ausgestatteten Wohnung unterscheide sich von der Ausstattungskategorie "D" nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht nur dadurch, daß die Unbrauchbarkeit der Wohnung diese nicht zu einer Substandardwohnung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, MG mache, sondern auch dadurch, daß es nur auf das Nichtvorhandensein einer Wasserentnahme und/oder des Aborts im Wohnungsverband ankomme, nicht aber auch auf die Brauchbarkeit dieser Anlagen vergleiche Würth-Zingher, Miet- und WohnR19 Rz 5 und 7 zu Paragraph 16, MG; MietSlg 37.600/38). Der Oberste Gerichtshof sei in den Fällen, in denen nach dem Parteiwillen ein vorhandenes WC vom Mieter auf eigene Kosten brauchbar zu machen gewesen sei, in dem lediglich Spülkasten und Klosettmuschel anzubringen waren, zu dem Ergebnis gelangt, daß Gegenstand des Mietvertrages nicht eine im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung gewesen sei. Dies auch in Fällen, in denen eine Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet gewesen sei und zur Brauchbarmachung des WCs lediglich die Behebung einer Verstopfung desselben durch Zement mit einem vom Mieter geschätzten Aufwand von 150 S und zur Brauchbarmachung der Wasserentnahme lediglich die Anbringung von Hähnen und die dazugehörigen Ablaufeinrichtungen gefehlt habe vergleiche MietSlg 36.588). Auch im gegenständlichen Fall sei Wasserentnahmestelle und WC im Wohnungsverband vorhanden gewesen, wobei zur Brauchbarmachung der Wasserentnahmestelle nach den erstgerichtlichen Feststellungen einfache Maßnahmen, wie die Neumontage eines Waschbeckens, die Installation von Wasserhähnen und Siphonen ausgereicht habe. Daß das Neuanbringen einer WC-Muschel zu deren besserer Haltbarkeit in der Regel mit Betonierarbeiten in diesem Bereich verbunden sei, vermöge dem aber ebenfalls nicht den Charakter einer einfachen Maßnahme zur Behebung der Mangelhaftigkeit zu nehmen. Bei seiner Argumentation, daß das Abflußrohr des Badewannenabflusses zerstört gewesen sei und teilweise habe ausgewechselt werden müssen, habe das Erstgericht übersehen, daß es für die Frage der Substandardeigenschaft der gegenständlichen Wohnung im Vertragszeitpunkt auf das Vorhandensein einer Bademöglichkeit nicht angekommen sei. Ausgehend von der erstgerichtlichen Feststellung, wonach die Hausverwalterin der Mieterin die Behebung der vorhandenen Mängel an Wasserentnahmestelle und WC überantwortet und die Mieterin in der Folge diese Arbeiten auch durchgeführt habe, könne davon ausgegangen werden, daß dies vereinbarungsgemäß geschehen sei. Nach der dargestellten Rechtsprechung bestünden somit keine Bedenken, die Zulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bejahen. Somit sei die Vereinbarung eines Hauptmietzinses von 1.500 S für die verfahrensgegenständliche Wohnung zulässigerweise gemäß den damals in Geltung stehenden Vorschriften erfolgt. Der Rekurs sei daher berechtigt. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.
Die Antragsgegner beantragten in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.