Aus den Entscheidungsgründen:
Da der seinerzeitige Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt gefaßt wurde und das Erstgericht auf Grund der darin geäußerten bindenden Rechtsansicht zu einer von seinem ersten Urteil abweichenden Entscheidung gelangte, ist die Revision gemäß § 502 (5) ZPO. zulässig; sie ist auch begrundet.Da der seinerzeitige Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt gefaßt wurde und das Erstgericht auf Grund der darin geäußerten bindenden Rechtsansicht zu einer von seinem ersten Urteil abweichenden Entscheidung gelangte, ist die Revision gemäß Paragraph 502, (5) ZPO. zulässig; sie ist auch begrundet.
Beide Untergerichte haben zutreffend dargelegt, daß die selbständige Verpflichtungsfähigkeit Minderjähriger nach den §§ 151 ff. und 246 ff. ABGB. davon abhängt, daß der Minderjährige über ein eigenes Einkommen verfügt und außerhalb der Verpflegung seiner Eltern steht. Maßgebend ist, ob das Einkommen des Minderjährigen auch bei Berücksichtigung seiner Vertragsverpflichtungen zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse hinreicht. Dies wird nur dann zu bejahen sein, wenn Höhe und Dauer seiner Verpflichtungen zu seinem Einkommen und seiner allgemeinen Lebenslage in einem erträglichen Verhältnis stehen. Es handelt sich somit um eine quaestio facti, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Hiebei wird besonders bei Ratengeschäften dem Schutz des Minderjährigen besonderes Augenmerk zu schenken sein (vgl. EvBl. 1962, Nr. 412 sowie die Ausführungen Körners in der Richterzeitung 1961 S. 49).Beide Untergerichte haben zutreffend dargelegt, daß die selbständige Verpflichtungsfähigkeit Minderjähriger nach den Paragraphen 151, ff. und 246 ff. ABGB. davon abhängt, daß der Minderjährige über ein eigenes Einkommen verfügt und außerhalb der Verpflegung seiner Eltern steht. Maßgebend ist, ob das Einkommen des Minderjährigen auch bei Berücksichtigung seiner Vertragsverpflichtungen zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse hinreicht. Dies wird nur dann zu bejahen sein, wenn Höhe und Dauer seiner Verpflichtungen zu seinem Einkommen und seiner allgemeinen Lebenslage in einem erträglichen Verhältnis stehen. Es handelt sich somit um eine quaestio facti, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Hiebei wird besonders bei Ratengeschäften dem Schutz des Minderjährigen besonderes Augenmerk zu schenken sein vergleiche EvBl. 1962, Nr. 412 sowie die Ausführungen Körners in der Richterzeitung 1961 S. 49).
In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung die Verpflichtung einer minderjährigen Kontoristin zur Zahlung von 1839 S 96 g in zwölf Monatsraten zu je 153 S 33 g als in keinem tragbaren Verhältnis zu deren Monatseinkommen von 950 S stehend bezeichnet und ausgesprochen, daß die finanziellen Auswirkungen dieses Vertrages über die Leistungsfähigkeit der Käuferin hinausgehen.
Ebenso wurde in der Entscheidung EvBl. 1958 Nr. 143 die selbständige Verpflichtung eines Minderjährigen, der wöchentlich 220 S monatlich also etwa 950 S verdiente, zu einer monatlichen Ratenzahlung von 300 S als ungültig erklärt.
In der nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 405/60 schließlich wurde die Verpflichtung eines wenig über 1000 S monatlich verdienenden Minderjährigen zum Ankauf eines Mopeds um 4859 S als über seine Leistungsfähigkeit hinausgehend angesehen. Insbesondere wurde ausgesprochen, daß die Anzahlung von 1600 S sowie die Abstattung des Restes von 3200 S in Monatsraten von je 130 S eine zweijährige Belastung mit mehr als 10% des Monatseinkommens darstelle und daher unverhältnismäßig sei.
Vergleicht man diese Fälle mit dem vorliegenden, so muß allerdings dem Berufungsgericht eingeräumt werden, daß die finanzielle Lage des Klägers weit günstiger ist, da er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1800 S verfügt und seinen Eltern nur 400 S für Wohnen und Verpflegung zahlen muß, sodaß ihm 1400 S für seine sonstigen Bedürfnisse bleiben. Auf der anderen Seite ist aber zu bedenken, daß sich der Kläger zur Zahlung eines weitaus höheren Betrages, nämlich von 18.000 S verpflichtet hat, sowie, daß die Ratenverpflichtung von 660 S monatlich mehr als ein Drittel seines Einkommens ausmacht und sich auf 2 1/2 Jahre erstreckt. Zieht man noch in Betracht, daß der Kläger - da er zwar für tauglich ohne Waffe erklärt wurde, aber seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat - mit der Möglichkeit seiner Einberufung rechnen muß, in welchem Fall er seine Ratenverbindlichkeit kaum erfüllen könnte, so muß bei Berücksichtigung des oben als notwendig dargestellten Schutzes Minderjähriger bei Ratengeschäften gesagt werden, daß die Verpflichtung des Klägers die Grenze des § 151 ABGB. übersteigt.Vergleicht man diese Fälle mit dem vorliegenden, so muß allerdings dem Berufungsgericht eingeräumt werden, daß die finanzielle Lage des Klägers weit günstiger ist, da er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1800 S verfügt und seinen Eltern nur 400 S für Wohnen und Verpflegung zahlen muß, sodaß ihm 1400 S für seine sonstigen Bedürfnisse bleiben. Auf der anderen Seite ist aber zu bedenken, daß sich der Kläger zur Zahlung eines weitaus höheren Betrages, nämlich von 18.000 S verpflichtet hat, sowie, daß die Ratenverpflichtung von 660 S monatlich mehr als ein Drittel seines Einkommens ausmacht und sich auf 2 1/2 Jahre erstreckt. Zieht man noch in Betracht, daß der Kläger - da er zwar für tauglich ohne Waffe erklärt wurde, aber seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat - mit der Möglichkeit seiner Einberufung rechnen muß, in welchem Fall er seine Ratenverbindlichkeit kaum erfüllen könnte, so muß bei Berücksichtigung des oben als notwendig dargestellten Schutzes Minderjähriger bei Ratengeschäften gesagt werden, daß die Verpflichtung des Klägers die Grenze des Paragraph 151, ABGB. übersteigt.
Der Vertrag ist somit ungültig, weshalb wohl dem Kläger der Anspruch auf Rückforderung der Angabe zusteht, nicht aber der beklagten Partei die Stornogebühr.