Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins unter anderem gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 MRG aus dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten etc. Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. Unter Haus wird dabei der ganze Grundbuchskörper verstanden, sofern nicht die Rechtsprechung mangels wirtschaftlicher Einheit der auf einem Grundbuchskörper errichteten Gebäude Ausnahmen zuläßt (Würth-Zingher, Wohnrecht19 § 17 Rz 2 mit Judikaturhinweisen). Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht. Es ist also nicht maßgeblich, ob es sich dabei um schlichte Miteigentümer handelt oder ob einzelne von ihnen oder alle Wohnungseigentümer sind. Ebensowenig kommt es darauf an, ob hinsichtlich einzelner Wohnungen oder Geschäftslokale Wohnungseigentum begründet wurde oder hinsichtlich aller. Die das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betreffende Regelung der Aufteilung der Betriebskosten ist von diesen Umständen unabhängig. Es kommt daher auch nicht darauf an, welchen Anteil ein Miteigentümer - und sei es auch ein solcher, für den am Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet ist - zu den Aufwendungen des ganzen Hauses beizutragen hat. Dieser Beitrag richtet sich je nach Art des Miteigentumsverhältnisses nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Wohnungseigentumsgesetz, sofern nicht überhaupt zwischen den Miteigentümern eine von der gesetzlichen Regelung zulässige abweichende Aufteilung vereinbart wurde. Von dieser im Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern geltenden Regelung - sei es, daß sie auf Vertrag beruht, sei es, daß sie mangels anderer Vereinbarung aus dem Gesetz abzuleiten ist - wird das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht betroffen. Es ist zwar richtig, daß der Einleitungssatz des § 21 Abs. 1 MRG als Betriebskosten bestimmte "vom Vermieter aufgewendete Kosten" bezeichnet und daß im Falle der Vermietung eines im Wohnungseigentum stehenden Bestandgegenstandes der Mietvertrag nur zwischen den betreffenden Wohnungseigentümern und dem Mieter abgeschlossen wird. § 21 MRG regelt aber, welche Kostenarten als Betriebskosten anzusehen sind sowie, daß sie nur im Falle der tatsächlichen Aufwendung dem Mieter überwälzt werden dürfen. Regelungsgegenstand dieser Gesetzesbestimmung ist aber nicht die Aufteilung der in einem Haus angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Bestandgegenstände. Der im Einleitungssatz des § 21 Abs. 1 gebrauchte Ausdruck "Vermieter" hat - entsprechend dem Hauptanwendungsfall des Mietrechtsgesetzes - eben nur jenen häufigsten Fall der Begründung von Mietverhältnissen zum Gegenstand, in dem dieses Mietverhältnis mit der Gesamtheit der Miteigentümer besteht. Diese Gesetzesbestimmung steht daher schon von ihrem Regelungsgegenstand her der Aufteilung der Gesamtbetriebskosten des Hauses auch gegenüber dem Mieter einer Eigentumswohnung nach der Vorschrift des § 17 MRG nicht im Wege. Es ist zwar richtig, daß dem Wohnungseigentümer nach § 1 Abs. 1 WEG ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Räumlichkeit, an der das Wohnungseigentum besteht, zukommt, und daß er davon im Wege des ihm nach § 13 Abs. 1 WEG allein zustehenden Verwaltungsrechtes Gebrauch machen kann und daher das Mietverhältnis im Falle der Vermietung des im Wohnungseigentum stehenden Objektes nur zwischen Mieter und betreffendem Wohnungseigentümer besteht. Dieses nach den genannten ausschließlichen Rechten des Wohnungseigentümers sich ergebende alleinige Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Mieter, das aber schon wegen seines Bezuges auf allgemein benützbare Teile des Hauses und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht unabhängig von den Rechten der anderen Miteigentümer besteht, sagt nichts darüber aus, welche materiellrechtlichen Ansprüche aus diesem Mietverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und seinem Mieter bestehen. Diese materiellrechtlichen Ansprüche sind eben, wie auch bei allen anderen Mietverhältnissen, unabhängig vom Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander.Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG (Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins unter anderem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, MRG aus dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten etc. Dieser Anteil bestimmt sich nach Paragraph 17, Absatz eins, MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. Unter Haus wird dabei der ganze Grundbuchskörper verstanden, sofern nicht die Rechtsprechung mangels wirtschaftlicher Einheit der auf einem Grundbuchskörper errichteten Gebäude Ausnahmen zuläßt (Würth-Zingher, Wohnrecht19 Paragraph 17, Rz 2 mit Judikaturhinweisen). Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht. Es ist also nicht maßgeblich, ob es sich dabei um schlichte Miteigentümer handelt oder ob einzelne von ihnen oder alle Wohnungseigentümer sind. Ebensowenig kommt es darauf an, ob hinsichtlich einzelner Wohnungen oder Geschäftslokale Wohnungseigentum begründet wurde oder hinsichtlich aller. Die das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betreffende Regelung der Aufteilung der Betriebskosten ist von diesen Umständen unabhängig. Es kommt daher auch nicht darauf an, welchen Anteil ein Miteigentümer - und sei es auch ein solcher, für den am Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet ist - zu den Aufwendungen des ganzen Hauses beizutragen hat. Dieser Beitrag richtet sich je nach Art des Miteigentumsverhältnisses nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Wohnungseigentumsgesetz, sofern nicht überhaupt zwischen den Miteigentümern eine von der gesetzlichen Regelung zulässige abweichende Aufteilung vereinbart wurde. Von dieser im Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern geltenden Regelung - sei es, daß sie auf Vertrag beruht, sei es, daß sie mangels anderer Vereinbarung aus dem Gesetz abzuleiten ist - wird das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht betroffen. Es ist zwar richtig, daß der Einleitungssatz des Paragraph 21, Absatz eins, MRG als Betriebskosten bestimmte "vom Vermieter aufgewendete Kosten" bezeichnet und daß im Falle der Vermietung eines im Wohnungseigentum stehenden Bestandgegenstandes der Mietvertrag nur zwischen den betreffenden Wohnungseigentümern und dem Mieter abgeschlossen wird. Paragraph 21, MRG regelt aber, welche Kostenarten als Betriebskosten anzusehen sind sowie, daß sie nur im Falle der tatsächlichen Aufwendung dem Mieter überwälzt werden dürfen. Regelungsgegenstand dieser Gesetzesbestimmung ist aber nicht die Aufteilung der in einem Haus angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Bestandgegenstände. Der im Einleitungssatz des Paragraph 21, Absatz eins, gebrauchte Ausdruck "Vermieter" hat - entsprechend dem Hauptanwendungsfall des Mietrechtsgesetzes - eben nur jenen häufigsten Fall der Begründung von Mietverhältnissen zum Gegenstand, in dem dieses Mietverhältnis mit der Gesamtheit der Miteigentümer besteht. Diese Gesetzesbestimmung steht daher schon von ihrem Regelungsgegenstand her der Aufteilung der Gesamtbetriebskosten des Hauses auch gegenüber dem Mieter einer Eigentumswohnung nach der Vorschrift des Paragraph 17, MRG nicht im Wege. Es ist zwar richtig, daß dem Wohnungseigentümer nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Räumlichkeit, an der das Wohnungseigentum besteht, zukommt, und daß er davon im Wege des ihm nach Paragraph 13, Absatz eins, WEG allein zustehenden Verwaltungsrechtes Gebrauch machen kann und daher das Mietverhältnis im Falle der Vermietung des im Wohnungseigentum stehenden Objektes nur zwischen Mieter und betreffendem Wohnungseigentümer besteht. Dieses nach den genannten ausschließlichen Rechten des Wohnungseigentümers sich ergebende alleinige Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Mieter, das aber schon wegen seines Bezuges auf allgemein benützbare Teile des Hauses und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten nicht unabhängig von den Rechten der anderen Miteigentümer besteht, sagt nichts darüber aus, welche materiellrechtlichen Ansprüche aus diesem Mietverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und seinem Mieter bestehen. Diese materiellrechtlichen Ansprüche sind eben, wie auch bei allen anderen Mietverhältnissen, unabhängig vom Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander.
Dies bedeutet, daß das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, der von ihm entrichtete Betrag an Betriebskosten sei nach dem Miteigentumsanteil seines Vermieters zu berechnen, als nicht dem Gesetz entsprechend im Ergebnis zutreffend, aber aus anderen als den vom Rekursgericht angeführten Gründen abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs. 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.